Samstag, 5. Oktober 2024

Steuern zahlen - Ratenzahlung an das Finanzamt

Wenn man nicht in der Lage ist den festgesetzten Steuerbetrag zu zahlen, besteht die Möglichkeit einen Stundungsantrag nach §222 der Abgabenordnung zu stellen. Dort steht geschrieben, dass die Finanzbehörde Steuerschulden ganz oder teilweise tilgen darf. Allerdings nur auf Antrag und gegen Sicherheiten, so dass durch die Stundung die Ansprüche nicht gefährdet werden und auch nur dann wenn das Einfordern der Steuern bei dem Schuldner ein Fall von erheblicher Härte eintritt. So zum Beispiel, wenn der bereits hochverschuldete Steuerzahler einen weiteren Kredit zur Begleichung seiner Steuerschuld aufnehmen müsste und sich dadurch seine wirtschaftliche Situation erheblich verschlechtert.

Die Entscheidung über Stundung oder Eintreibung, liegt allerdings alleine beim Finanzamt und dem zuständigen Finanzbeamten. Deshalb sollten. - auch wenn für den Antrag an sich ein formloses Schreiben genügt - , einige Punkte beachtet werden:

Der Stundungsantrag sollte kurz vor dem Zahlungstermin eingereicht werden. So kann der Antrag unmöglich vor dem Zahlungstermin geprüft werden und es muss Ihnen zumindest auch im Falle eines abschlägigen Bescheids ein späterer Zahlungstermin zur Verfügung gestellt werden Inhaltlich sollte erwähnt werden:

Warum die Begleichung der Steuern zurzeit nicht möglich ist, obwohl die Fälligkeit vorhersehbar war.

Warum die Begleichung der Steuern oder die Eintreibung des Gesamtbetrages durch das Finanzamt Ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen würde.

Warum bei Zustimmung zu dem Antrag gewährleistet ist, dass die Forderungen vollständig getilgt werden können, obwohl sich die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen in dem beantragten Zeitraum voraussichtlich nicht ändern wird und in diesem Zeitraum neue Steuerzahlungen anfallen werden

Unabhängig von diesem Antrag sollten sie einen Teilbetrag überweisen Dieser Betrag sollte Ihrer geschilderten wirtschaftlichen Situation entsprechen, jedoch hoch genug sein, um daraus Ihren Verzicht zugunsten der Steuerabtragung zu unterstreichen.

Sich Umsatzsteuerschulden stunden zu lassen, ist nahezu ein Ding der Unmöglichkeit, da diese ja nur durch vorangehende Einnahmen entstehen. Sollte der Stundungsantrag abgewiesen werden und sie nicht in der Lage sein ihre Steuerschuld zu begleichen braucht das Finanzamt kein Gericht um gegen sie zu vollstrecken. Das Finanzamt ist Vollstreckungsbehörde in eigener Sache. Dazu hat die Behörde eine eigene Zwangsvollstreckungsabteilung, die die gleichen Befugnisse wie Gerichtsvollzieher haben. Dann hat der Staat die Möglichkeit durch Pfändungen, Zwangsversteigerungen, Beschlagnahmungen und Konkursanträgen die offenen Steuern einzutreiben.
 
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