Freitag, 25. April 2025
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Bei einer Mahnung die Verzugszinsen bezahlen
Viele Verbraucher „vergessen“ es mal gerne eine Rechnung zu bezahlen. Das ist nicht schlimm, denken sie, mal sehen, ob ich angemahnt werde. Wenn dann die Mahnung kommt, dann enthält diese manchmal auch zusätzliche Forderungen des Verkäufers oder Gläubigers: Verzugszinsen. Manche Verbraucher zahlen einfach, manche fragen sich aber auch, muss ich als Schuldner des Rechnungsbetrags überhaupt solche Forderungen wie Verzugszinsen zahlen?Im Allgemeinen müssen für die erste Mahnung keine Verzugszinsen gezahlt werden. Aber hier gibt es Ausnahmen: Wenn vertraglich ein bestimmter Termin für die Zahlung festgelegt war, dann darf der Gläubiger Verzugszinsen verlangen. Dies ist zum Beispiel bei Mietverträgen der Fall, denn in diesen ist meist festgelegt, dass der Mieter am 2. Arbeitstag des Monats die Miete zu entrichten hat. Dies ist ein konkret bestimmter Termin. Zahlt der Mieter also 10 Tage später, dann kann der Vermieter für diese 10 Tage Verzugszinsen berechnen.
Eine weitere Ausnahme von der Regel, dass man bei der ersten Mahnung keine Verzugszinsen zahlen braucht: Der Verkäufer ist mehr als 30 Tage im Zahlungsverzug. Beispiel: Wurde dem Käufer am 22.4. eine Rechnung zugestellt und ist diese fällig gestellt (z.B. mit dem Text „Sofort zahlbar.“), dann kann der Käufer ab etwa dem 22.5. Verzugszinsen berechnen. Er müsste allerdings auf diesen Termin noch ein paar Tage draufschlagen, denn eine sofortige Zahlung muss nicht unbedingt einen sofortigen Geldeingang bei ihm bedeuten. Eine Woche sollte hier genügen. Schreibt der Gläubiger also eine Mahnung im Juni, dann kann er für die Zeit vom 29.5. bis zum frühstmöglichen Zahlungseingang Verzugszinsen erheben.
Im Regelfall wird der Gläubiger innerhalb der 30 Tage mahnen und eine Frist für die Zahlung setzen. Falls diese Frist angemessen ist (sieben Tage nach Mahnungseingang sollten genügen) dann legt der Gläubiger damit einen Termin fest, zu dem er die Zahlung zu beanspruchen hat. Dieser Termin ist für weitere Mahnungen relevant, falls der Schuldner nicht oder nicht vollständig zahlt. Für den Schuldbetrag, der nach diesem Termin verbleibt, kann der Gläubiger jeweils Verzugszinsen berechnen. Er muss lediglich beachten, dass er von nicht gezahlten Verzugszinsen keine Verzugszinsen berechnet. Nur der Schulbetrag ist verzugszinsensfähig.
Die Verzugszinsen berechnen sich aus dem Basiszinssatz, den die Europäische Zentralbank (verantwortlich für die Stabilität des Euro) bekannt gibt, zuzüglich 3 %. Auf Wikipedia kann die Entwicklung des Basiszinssatzes nachvollzogen werden. Er ist gegenwärtig mit 7 % also eher günstig für säumige Schuldner ausgelegt. Trotzdem sollte man es als ehrlicher Kunde nicht so weit kommen lassen. Wer schuldet zahlt und spart sich damit jede Überlegung, ob denn eine Mahnung überhaupt Verzugszinsen enthalten darf.
Eine weitere Ausnahme von der Regel, dass man bei der ersten Mahnung keine Verzugszinsen zahlen braucht: Der Verkäufer ist mehr als 30 Tage im Zahlungsverzug. Beispiel: Wurde dem Käufer am 22.4. eine Rechnung zugestellt und ist diese fällig gestellt (z.B. mit dem Text „Sofort zahlbar.“), dann kann der Käufer ab etwa dem 22.5. Verzugszinsen berechnen. Er müsste allerdings auf diesen Termin noch ein paar Tage draufschlagen, denn eine sofortige Zahlung muss nicht unbedingt einen sofortigen Geldeingang bei ihm bedeuten. Eine Woche sollte hier genügen. Schreibt der Gläubiger also eine Mahnung im Juni, dann kann er für die Zeit vom 29.5. bis zum frühstmöglichen Zahlungseingang Verzugszinsen erheben.
Im Regelfall wird der Gläubiger innerhalb der 30 Tage mahnen und eine Frist für die Zahlung setzen. Falls diese Frist angemessen ist (sieben Tage nach Mahnungseingang sollten genügen) dann legt der Gläubiger damit einen Termin fest, zu dem er die Zahlung zu beanspruchen hat. Dieser Termin ist für weitere Mahnungen relevant, falls der Schuldner nicht oder nicht vollständig zahlt. Für den Schuldbetrag, der nach diesem Termin verbleibt, kann der Gläubiger jeweils Verzugszinsen berechnen. Er muss lediglich beachten, dass er von nicht gezahlten Verzugszinsen keine Verzugszinsen berechnet. Nur der Schulbetrag ist verzugszinsensfähig.
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