Freitag, 25. April 2025

Dritte Mahnung erhalten

Kommt per Post die dritte Mahnung ins Haus, sollte der Schuldner (nicht zahlende Person) umgehend die Zahlung begleichen. Nimmt der Schuldner die Bezahlung nicht vor, kann der Gläubiger (Zahlungsempfänger) beim zuständigen Amtsgericht den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides stellen. Das Amtsgericht des Antragstellers ist dafür zuständig. Wenige Zeit später trifft dann der Mahnbescheid beim Schuldner ein. Nun hat der Schuldner erneut 14 Tage Zeit die Zahlungsschuld zu begleichen. Um weiteren und höheren Kosten aus dem Weg zu gehen, sollte der Schuldner spätestens jetzt die Zahlung tätigen. Bezahlt der Schuldner die komplette Summe, ist das Mahnverfahren beendet. Andernfalls kann sich die Lage weiter zuspitzen.

Ist der Schuldner dennoch nicht bereit oder nicht in der Lage die Schuld zu bezahlen, kann er dem Gericht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widersprechen. Der Schuldner muss in dem Schreiben angeben, warum er dem Mahnbescheid widerspricht. Sind sich dann beide Parteien nicht einig, entsteht ein Zivilprozess. Beide Parteien müssen vor Gericht erscheinen und es wird vom Gericht ein Urteil gefällt. Fällt das Urteil zugunsten des Gläubigers aus, kann dieser den Antrag auf Zwangsvollstreckung stellen.

Kommt es zur Zwangsvollstreckung, wird gegen den Schuldner ein vollstreckbarer Titel erlassen, mit dem der Schuldner beispielsweise zu einem Gerichtsvollzieher gehen kann. Dieser wird dann versuchen die Schulden einzutreiben. Wird er nicht fündig, bleibt der Titel bis zu 30 Jahre bestehen und der Gläubiger kann immer wieder versuchen an sein Geld zu gelangen. Der Gläubiger kann mit Hilfe des Gerichtsvollziehers auch eine eidesstattliche Versicherung erzwingen.

Die andere Variante ist, wenn der Schuldner nach Erhalt des Mahnbescheides einfach nicht reagiert. Dann kann der Gläubiger nach Einhaltung der Fristen den Vollstreckungsbescheid erlassen. Auch hier hat der Schuldner wieder die Möglichkeit zu bezahlen. Schweigt der Schuldner, wird ein Vollstreckungstitel erwirkt. Darauf folgt die Zwangsvollstreckung und der Ablauf ist wie oben beschrieben. Der Schuldner kann hierbei auch Einspruch erheben. Dann wird der oben beschriebene Zivilprozess durchgeführt.

Solch eine Forderung kann auch verjähren. Zwischen zwei Privatpersonen und zwischen einer Privatperson und einem Unternehmer bedarf die Verjährungsfrist 30 Jahre. Dies trifft ebenso bei Darlehensforderungen zu. Die Verjährungsfrist beläuft sich auf 4 Jahre bei Unternehmen, bei Zinsansprüchen und bei Zahlungen, die immer wieder stattfinden, wie z.B. bei Miete oder Unterhalt. Die Verjährungsfrist von 2 Jahren gilt zwischen Unternehmen und Privatpersonen, Zahlungen für Lohn oder Gehalt und für Freiberufler.

Die Schuld sollte immer so schnell es geht bezahlt werden, um weiteren Kosten und dem unnützen Papierkrieg aus dem Weg zu gehen.
 
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