Freitag, 25. April 2025
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Wann handelt es sich um eine qualifizierte Mahnung?
Grundvoraussetzung für den Erhalt einer Mahnung ist es, dass zwischen mindestens 2 Vertragsparteien ein Vertrag zustande gekommen ist. Dabei handelt es sich beim Verkäufer um den Schuldner, in der Hinsicht eine Leistung zu schulden und um den Gläubiger, nämlich die Zahlung zu empfangen. Bei dem Käufer handelt es sich in der Hinsicht, die Zahlung vorzunehmen um den Schuldner und die Leistung zu empfangen, andererseits als Gläubiger.Jede dieser Parteien kann nun in Verzug geraten und somit wäre bei beiden Vertragspartnern die Grundlage für das Empfangen einer Mahnung zustande gekommen.
Nun geht es darum, dass eine der Vertragsparteien (egal welche) die Leistung verzögert. Besonders wenn der Schuldner die Verzögerung zu vertreten hat, also an der unrechtzeitigen Erfüllung schuld ist, handelt es sich um "Schuldnerverzug".
Von Leistungsverzögerung kann allerdings nur die Rede sein, wenn die Leistung fällig geworden ist und nicht erfüllt wurde. Die Fälligkeit ist allerdings nicht immer einfach zu ermitteln. Entweder ist die Leistung sofort fällig (zum Beispiel Einkauf in einem Supermarkt), es wurde ein Termin zur Erfüllung gesetzt.
Der Schuldner gelangt auch automatisch in Leistungsverzug, wenn der Gläubiger den Schuldner gemahnt hat, allerdings erst nach Ablauf der Fälligkeit. Eine Mahnung bedeutet nun, dass der Schuldner darauf hingewiesen wird, dass er sich im Leistungsverzug befindet und das eventuelle Konsequenzen drohen, sollte er seine Leistung nicht erbringen. Die Mahnung dient des Weiteren dazu eventuelle Unklarheiten über den Fälligkeitstermin auszuräumen.
Die Mahnung ist eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, sie ist weiterhin formfrei und muss dem Schuldner zugehen. Es bringt natürlich nichts, wenn die Mahnung formuliert wurde und dann auf dem Schreibtisch des Gläubigers verbleibt, weil der Schuldner somit nicht informiert wird. "Zugehen" bedeutet nun, dass die Mahnung im Empfangsbereich des Schuldners gelangen muss, dass heißt zum Beispiel in den Briefkasten. Eine qualifizierte Mahnung gibt es also nicht, da keine bestimmte Form eingehalten werden muss. Man kann also auch mündlich mahnen, wenn es aber weitere Rechtfolgen geben sollte (Gerichtsverhandlung) muss der Gläubiger beweisen können, dass er dies getan hat.
Durch die Mahnung gelang der Schuldner nun in Verzug und dann handelt es sich um eine Leistungsstörung. Das bedeutet nun weiterhin für die Praxis, dass bei der ersten Mahnung keine Mahngebühren verlangt werden dürfen, da es sich noch nicht um eine Vertragsverletzung handelt, es sei denn der Termin ist durch den Kalender bestimmt und abgelaufen. Man sollte also genau prüfen, ob eine Fristsetzung für eine Leistung bereits fällig geworden ist, bevor man unnötige Mahngebühren zahlt.
Nun geht es darum, dass eine der Vertragsparteien (egal welche) die Leistung verzögert. Besonders wenn der Schuldner die Verzögerung zu vertreten hat, also an der unrechtzeitigen Erfüllung schuld ist, handelt es sich um "Schuldnerverzug".
Von Leistungsverzögerung kann allerdings nur die Rede sein, wenn die Leistung fällig geworden ist und nicht erfüllt wurde. Die Fälligkeit ist allerdings nicht immer einfach zu ermitteln. Entweder ist die Leistung sofort fällig (zum Beispiel Einkauf in einem Supermarkt), es wurde ein Termin zur Erfüllung gesetzt.
Der Schuldner gelangt auch automatisch in Leistungsverzug, wenn der Gläubiger den Schuldner gemahnt hat, allerdings erst nach Ablauf der Fälligkeit. Eine Mahnung bedeutet nun, dass der Schuldner darauf hingewiesen wird, dass er sich im Leistungsverzug befindet und das eventuelle Konsequenzen drohen, sollte er seine Leistung nicht erbringen. Die Mahnung dient des Weiteren dazu eventuelle Unklarheiten über den Fälligkeitstermin auszuräumen.
Die Mahnung ist eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, sie ist weiterhin formfrei und muss dem Schuldner zugehen. Es bringt natürlich nichts, wenn die Mahnung formuliert wurde und dann auf dem Schreibtisch des Gläubigers verbleibt, weil der Schuldner somit nicht informiert wird. "Zugehen" bedeutet nun, dass die Mahnung im Empfangsbereich des Schuldners gelangen muss, dass heißt zum Beispiel in den Briefkasten. Eine qualifizierte Mahnung gibt es also nicht, da keine bestimmte Form eingehalten werden muss. Man kann also auch mündlich mahnen, wenn es aber weitere Rechtfolgen geben sollte (Gerichtsverhandlung) muss der Gläubiger beweisen können, dass er dies getan hat.
Durch die Mahnung gelang der Schuldner nun in Verzug und dann handelt es sich um eine Leistungsstörung. Das bedeutet nun weiterhin für die Praxis, dass bei der ersten Mahnung keine Mahngebühren verlangt werden dürfen, da es sich noch nicht um eine Vertragsverletzung handelt, es sei denn der Termin ist durch den Kalender bestimmt und abgelaufen. Man sollte also genau prüfen, ob eine Fristsetzung für eine Leistung bereits fällig geworden ist, bevor man unnötige Mahngebühren zahlt.
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