Freitag, 25. April 2025
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Bei einer Mahnung die Kosten bezahlen?
Zwischen Gläubiger und Schuldner kommt es immer wieder zu Unstimmigkeiten, ob die bei einer Mahnung erhobenen Gebühren von dem Schuldner getragen werden müssen oder nicht. Häufig werden auch Mahngebühren zu Unrecht oder in ungerechtfertigter Höhe erhoben. Ein Schuldner kommt in der Regel dann in Verzug, wenn er eine Rechnung 30 Tage nach Fälligkeit noch nicht gezahlt hat. Unter Kaufleuten ist hierfür noch nicht einmal eine Mahnung erforderlich, jedoch werden auch hier meist Mahnungen versandt.Wenn es sich um eine Rechnung an einen Verbraucher handelt, muss dieser in der Rechnung bereits ausdrücklich darauf hingewiesen worden sein, dass er nach 30 Tagen in Verzug gerät, wenn bis dahin keine Begleichung der Rechnung stattgefunden hat. Sollte in der Rechnung nicht darauf hingewiesen worden sein, tritt spätestens dann Verzug ein, wenn der Kunde eine erste Mahnung oder auch Zahlungserinnerung erhalten hat.
Bei dieser ersten Mahnung werden noch keine Verzugszinsen berechnet, da es sich ja lediglich um eine Erinnerung handelt. Der Kunde ist auch nicht verpflichtet, die eventuell doch berechneten Mahngebühren einer ersten Mahnung zu zahlen. Ganz wichtig bei einer Mahnung ist es, dass ein Datum angegeben wird, zu dem die offene Forderung beglichen sein soll. Angaben wie „Zahlung innerhalb von 2 Wochen“ ist viel zu vage, da man hier nicht nachvollziehen kann, ab wann diese Frist von 2 Wochen gilt. Ab dem Datum der Mahnung oder erst ab dem Datum des Empfangs? Schließlich kann ein Brief auf dem Postweg schon einmal 3 Tage unterwegs sein und wenn der Kunde davon ausgeht, dass die Frist ab Erhalt der Mahnung gilt, gerät er zwangsläufig erneut in Verzug, sofern er die Zahlung erst am Ende der Frist leistet.
Bei einer zweiten und dritten Mahnung dürfen Mahnkosten berechnet werden. Da die Bearbeitung einer Mahnung ja auch Zeit und Geld kostet, darf hier eine gewisse Pauschale als Mahngebühr berechnet werden. Wie hoch diese Pauschale sein darf, ist selbst bei den verschiedenen Gerichten strittig. In der Regel werden bei einer zweiten Mahnung Mahngebühren zwischen 2,50 und 5 Euro erhoben, bei einer zweiten Mahnung können es auch durchaus schon einmal 10 Euro werden. Im Gegensatz zu den Mahngebühren einer ersten Mahnung müssen die Mahngebühren der zweiten und dritten Mahnung vom Kunden gezahlt werden.
Bei dieser ersten Mahnung werden noch keine Verzugszinsen berechnet, da es sich ja lediglich um eine Erinnerung handelt. Der Kunde ist auch nicht verpflichtet, die eventuell doch berechneten Mahngebühren einer ersten Mahnung zu zahlen. Ganz wichtig bei einer Mahnung ist es, dass ein Datum angegeben wird, zu dem die offene Forderung beglichen sein soll. Angaben wie „Zahlung innerhalb von 2 Wochen“ ist viel zu vage, da man hier nicht nachvollziehen kann, ab wann diese Frist von 2 Wochen gilt. Ab dem Datum der Mahnung oder erst ab dem Datum des Empfangs? Schließlich kann ein Brief auf dem Postweg schon einmal 3 Tage unterwegs sein und wenn der Kunde davon ausgeht, dass die Frist ab Erhalt der Mahnung gilt, gerät er zwangsläufig erneut in Verzug, sofern er die Zahlung erst am Ende der Frist leistet.
Bei einer zweiten und dritten Mahnung dürfen Mahnkosten berechnet werden. Da die Bearbeitung einer Mahnung ja auch Zeit und Geld kostet, darf hier eine gewisse Pauschale als Mahngebühr berechnet werden. Wie hoch diese Pauschale sein darf, ist selbst bei den verschiedenen Gerichten strittig. In der Regel werden bei einer zweiten Mahnung Mahngebühren zwischen 2,50 und 5 Euro erhoben, bei einer zweiten Mahnung können es auch durchaus schon einmal 10 Euro werden. Im Gegensatz zu den Mahngebühren einer ersten Mahnung müssen die Mahngebühren der zweiten und dritten Mahnung vom Kunden gezahlt werden.
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