Freitag, 29. März 2024

Bei einer Mahnung - welche Fristen gelten?

Sobald eine Forderung fällig ist, kann der Gläubiger die Zahlung des Rechnungsbetrages vom Schuldner verlangen. Die Begleichung des Rechnungsbetrages durch den Schuldner sollte nach einer gesetzlichen Regelung sofort erfolgen, sofern die vertragliche Leistung bereits erbracht worden ist und somit die Forderung des Rechnungsbetrages fällig wird.

Normalerweise hat der Schuldner 30 Tage lang nach Fälligkeit und Erhalt der Rechnung Zeit, um die Rechnung zu begleichen - außer die Vertragspartner haben einen anderweitigen Zeitraum vereinbart. Sobald der Schuldner nicht innerhalb dieser Frist bezahlt, kann der Gläubiger dem Schuldner zunächst nach etwa zehn bis vierzehn Tagen nach der Fälligkeit der Rechnung eine Zahlungserinnerung schicken.

Begleicht der Schuldner allerdings nicht nach der Zahlungserinnerung, so kann der Gläubiger nach etwa fünf bis zehn Tagen nach Versand der Zahlungserinnerung die erste Mahnung an den Schuldner schicken. Der Gläubiger hat - sofern der Schuldner wiederum nicht gezahlt hat - die Möglichkeiten, zum Einen einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen oder zum Anderen mit einer zweiten Mahnung den Schuldner darauf hinzuweisen, dass der Schuldner die Rechnung zu begleichen hat.

Sollte der Gläubiger den gerichtlichen Mahnbescheid veranlassen, so sollte der Gläubiger Beweismittel aufheben, dass die erste Mahnung an den Schuldner verschickt worden ist. Dies wird damit begründet, dass der Schuldner beim Gerichtsverfahren sagen kann, er hätte nie den Mahnbescheid erhalten. Ein mögliches Beweismittel kann beispielsweise die persönliche Übergabe des Mahnbescheids mittels einer dritten Person, die Quittierung des Erhalts der ersten Mahnung durch den Schuldner oder durch den Versand des Mahnbescheids via Einschreiben.

Sofern sich der Gläubiger statt dem gerichtlichen Mahnbescheid für eine zweite Mahnung entscheidet, so sollte die zweite Mahnung nach etwa fünf bis zehn Tagen nach dem Versand der ersten Mahnung beim Schuldner eingegangen sein.

Wenn der Schuldner nach der zweiten Mahnung immer noch nicht die Rechnung begleichen, kann der Gläubiger eine dritte Mahnung an den Schuldner versenden. Die dritte Mahnung sollte nach etwa acht Tagen nach dem Versand der zweiten Mahnung an den Schuldner verschickt werden. Am besten wird die dritte Mahnung mittels eines Einschreibens ohne Rückschein an den Schuldner übergeben. In der Regel wird in der dritten Mahnung gerichtliche Schritte wie zum Beispiel der Mahnbescheid, die Abwicklung der Rechnung mittels Inkasso oder über einen Anwalt.
 
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