Freitag, 29. März 2024

Mahnung wegen fehlender Mietzahlung

In wirtschaftlich schlechten Zeiten, bei hoher Arbeitslosigkeit und Hartz IV-Bezug ist es keine Seltenheit mehr, dass immer mehr Haushalte Mietrückstände bei ihrem Vermieter haben. Das liegt teilweise daran, dass die betroffenen Personen mit dem Hartz IV-Bezug einfach nicht auskommen und deshalb die Miete, die von den Sozialämtern an die Leistungsempfänger ausgezahlt wird, nicht an den Vermieter weiterleiten. Aber auch einkommensschwache Menschen haben trotz Arbeit mitunter Schwierigkeiten, ihren laufenden Bedarf für den Lebensunterhalt zu decken.

Doch was passiert, wenn der Vermieter eine Mahnung wegen der fehlenden Mietzahlungen an den Mieter verschickt und wie ist die gesetzliche Regelung?

Zunächst sollte der Mieter auf die Mahnung des Vermieters reagieren und seine wirtschaftliche Situation schildern, die dazu geführt hat, dass die Miete nicht mehr gezahlt werden konnte. Je nachdem, wie gut oder schlecht das Verhältnis zum Vermieter ist, kann durch ein klärendes Gespräch die Situation entschärft werden. Oftmals wird in solchen Fällen so verfahren, dass der Vermieter zum Ausgleich des Mietkontos die einst hinterlegte Kaution verwendet. Dieses Kautionskonto wird dann vom Mieter wieder neu aufgefüllt, wenn es die wirtschaftliche Situation zulässt.

Sollte sich der Vermieter auf diese Regelung nicht einlassen und ist er auch nicht mit einer anderen Lösung, wie zum Beispiel einer Ratenzahlung, einverstanden, dann hilft oftmals nur der Gang zu den Sozialämtern. Diese helfen in der Regel aus und übernehmen den Mietrückstand. Das Geld muss allerdings wieder zurückgezahlt werden.

Kommt auch diese Regelung nicht zustande, sieht die Situation wie folgt aus:

Der Gesetzgeber hat spezielle Gesetze für diesen Fall geschaffen. Sollte ein Mieter mit den Mietzahlungen von zwei Monatsmieten im Rückstand sein, kann der Vermieter diesem fristlos kündigen. Abgewendet werden kann diese Kündigung nur, wenn der Rückstand gezahlt wird. Hat der Vermieter bereits gekündigt und wurde der Mietrückstand bereits gezahlt, ist die fristlose Kündigung nicht wirksam.

Nach einer Klageerhebung zum Räumen der Wohnung kann das Urteil dadurch abgewendet werden, wenn innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Klageerhebung der Mietrückstand ausgeglichen wird. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Mieter innerhalb der letzten zwei Jahre schon einmal in Mietrückstand gekommen ist.

Auch wenn der Gesetzgeber den Mieter bis zu einem gewissen Grad vor dem Verlust der Wohnung schützt, sollte dennoch versucht werden, eine solche Situation erst gar nicht entstehen zu lassen, denn ein Mietrückstand lässt sich nicht nur sehr schwer ausgleichen, sondern die Angelegenheit ist auch mit einem nervenaufreibenden Ärger verbunden.
 
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