Donnerstag, 28. März 2024

Bei einer Mahnung - welche Gebühr muss ich bezahlen?

Mahngebühren kann man unterteilen in die Gerichtsgebühren im gerichtlichen Mahnverfahren oder in die Bearbeitungsgebühren und den Mahngebühren bei den außergerichtlichen Mahnverfahren.

Bei einer außergerichtlichen Mahnung entstehen bei der ersten Zahlungserinnerung keine Kosten für den Schuldner. Nach dieser ersten Zahlungsaufforderung kann der Gläubiger die noch offenen Forderungen einklagen oder um Kosten zu sparen eine weitere, sie so genannte 2. Forderung versenden. Nun können dem Schuldner Kosten entstehen. Erst jetzt kann vom Schuldner diese Folgekosten vom Gläubiger in Rechnung gestellt werden. Hierzu gehören die Kosten der Mahnung, wie Portokosten, Kosten der Angestellten, die die Mahnung bearbeiteten und die Mahnkostenpauschalen, aber nur wenn diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wurden und die Höhe dieser Pauschale angemessen ist.

Hinzu kommen die Verzugszinsen, die bei Privatpersonen fünf Prozent über den Basiszinssatz und bei Unternehmen acht Prozent betragen. Ebenfalls können auch die Kosten einer Inkassofirma oder eines Rechtsanwaltes in Rechnung gestellt werden. Handelt es sich um größere Forderungen zum Beispiel gegenüber eines Unternehmen und der Gläubiger muss durch diesen Verzug einen Überbrückungskredit aufnehmen, kann er dem Schuldner die entstandenen Kreditzinsen in Rechnung stellen.

Kommt es zum gerichtlichen Verfahren, fallen für den Schuldner noch weitere Kosten an, denn nach deutschem Recht, muss dieser, wenn die Forderung berechtigt ist und er sich in Zahlungsverzug befindet, die vollen Kosten übernehmen. Bei dem gerichtlichen Mahnverfahren setzen sich die Mahngebühren aus den Gerichtskosten, den Anwaltskosten des Gläubigers zusammen. Die Gerichtskosten berechnen sich immer nach der Höhe der offenen Forderung

Hinzu kommen noch die anfallenden so genannten weiteren Nebenforderungen. Diese müssen im gerichtlichen Mahnverfahren gesondert und einzeln aufgelistet werden. Hierzu gehören die anfallenden Kosten für die Mahnungen, die vor dem Gerichtsverfahren versendet wurden, die gegebenenfalls anfallenden Auskunftskosten, die beim Einholen von Auskünften bei Einwohnermeldeämtern, Gewerberegister oder Handelsregister entstehen. Aber auch die Kosten für Bankrücklastschriften, die entstehen, wenn das Konto des Schuldners nicht gedeckt ist, für geplatzte Schecks und Inkassokosten können aufgelistet werden.

Fallen noch andere Kosten an, dürfen diese unter sonstige Kosten aufgeführt werden und werden dann vom Gericht geprüft, ob diese plausibel sind. Ebenfalls werden die Nebenforderungen nach der Höhe geprüft, sind diese sehr hoch, empfiehlt es sich als Gläubiger einen Nachweis darüber, beizulegen. Werden diese vom Gericht anerkannt, fallen diese Mahnkosten auch noch für den Schuldner an.
 
© copyright 2006 - by piloh.de
^