Sonntag, 2. April 2023
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Eine Mahnung verschicken
Heutzutage ist die Zahlungsmoral so schlecht wie nie und es werden somit immer häufiger Mahnungen versendet. Doch wann ist das rechtlich überhaupt zulässig, welchen Grenzen und Voraussetzungen gelten? Und muss man überhaupt eine Mahnung versenden?Gerade der Bereich Mahnung ist landläufig mit vielen Irrtümern behaftet, so glauben immer noch viele, dass man grundsätzlich immer 3mal mahnen muss, bevor man weitere Schritte gegen den Schuldner einleiten kann. Dies entspricht jedoch in keiner Weise den rechtlichen Gegebenheiten. So ist nicht in jedem Falle eine Mahnung notwendig und wenn eine Mahnung erforderlich ist, dann reicht eine einzige Mahnung vollkommen aus.
Eine Mahnung ist eine bestimmte und eindeutige Forderung des Gläubigers an den Schuldner, die fällige Leistung zu erbringen. Meistens handelt es sich bei der fälligen Leistung um eine Zahlung. Ziel der Mahnung ist es zustehende Gelder möglichst termingerecht einzutreiben um somit die Liquidität des Unternehmens zu erhalten.
Um weitere Schritte, z. Bsp. eine Klage oder das gerichtliches Mahnverfahren, gegen den Schuldner geltend machen zu können muss die Leistung fällig sein und sich der Schuldner sich in Verzug befinden. Die Fälligkeit der Leistung ergibt sich aus den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sollte keine Fälligkeit vereinbart wurden sein, so ist die Leistung sofort fällig.
Bezüglich des Eintretens des Verzugs gibt es unterschiedlich Regelungen. Prinzipiell tritt Verzug immer dann ein, wenn der Schuldner die fällige Leistung schuldhaft (meist Zahlung) nicht erbringt und der Gläubiger den Schuldner gemahnt hat. Somit tritt Verzug niemals dann ein, wenn der Schuldner die Nichterbringung der Leistung nicht zu verantworten hat (§286 Abs. 4 BGB).
Bezüglich der Mahnung existieren keine Formanforderungen, d.h. sie kann formlos erfolgen (schriftlich, mündlich, per E-Mail, durch schlüssiges Handeln). Hierbei reicht rechtlich eine Mahnung, nach kaufmännischer Gepflogenheit werden jedoch bis zu drei Mahnungen versandt.
Verzug tritt ohne dass es einer Mahnung bedarf in folgenden Fällen ein:
1. §286 Abs. 3 BGB
Handelt es sich bei der fälligen Forderung um eine Entgeldforderung (d.h. eine Zahlungsforderung aus einem Vertrag, z. Bsp. Kaufvertrag), so kommt der Schuldner 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Handelt es sich jedoch beim Schuldner um einen Verbraucher (privater Käufer), dann muss hierauf in der Rechnung hingewiesen werden. Versäumt der Gläubiger den Hinweis hierauf in der Rechnung, so tritt auch hier Verzug erst nach Mahnung ein.
2. §286 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Die Leistung ist zeitlich nach dem Kalender bestimmt, d.h. ein bestimmter Kalendertag festgelegt wurde. (z. Bsp. "10. KW", "3 Tage vor Heiligabend")
3. §286 Abs. 2 Nr. 2 BGB
Die Leistung ist zeitlich nach dem Kalender bestimmbar. (z. Bsp. "2 Wochen nach Lieferung", "Lieferung 3 Wochen nach Abruf", "60 Tage nach Rechnungsstellung", "1 Jahr nach Baubeginn")
4. §286 Abs. 2 Nr. 3 BGB
Der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.
5. §286 Abs. 2 Nr. 4 BGB
Wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. Hierunter fallen eilbedürftige Leistungspflichten (z. Bsp. Reparatur Wasserrohrbruch) wo eine Mahnung sinnlos und eher kontraproduktiv wäre, oder auch die Selbstmahnung des Schuldners, d.h. der Schuldner gibt zu verstehen, dass er zu einem bestimmten Termin leisten will, dies aber nicht tut.
Eine Mahnung ist eine bestimmte und eindeutige Forderung des Gläubigers an den Schuldner, die fällige Leistung zu erbringen. Meistens handelt es sich bei der fälligen Leistung um eine Zahlung. Ziel der Mahnung ist es zustehende Gelder möglichst termingerecht einzutreiben um somit die Liquidität des Unternehmens zu erhalten.
Um weitere Schritte, z. Bsp. eine Klage oder das gerichtliches Mahnverfahren, gegen den Schuldner geltend machen zu können muss die Leistung fällig sein und sich der Schuldner sich in Verzug befinden. Die Fälligkeit der Leistung ergibt sich aus den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sollte keine Fälligkeit vereinbart wurden sein, so ist die Leistung sofort fällig.
Bezüglich des Eintretens des Verzugs gibt es unterschiedlich Regelungen. Prinzipiell tritt Verzug immer dann ein, wenn der Schuldner die fällige Leistung schuldhaft (meist Zahlung) nicht erbringt und der Gläubiger den Schuldner gemahnt hat. Somit tritt Verzug niemals dann ein, wenn der Schuldner die Nichterbringung der Leistung nicht zu verantworten hat (§286 Abs. 4 BGB).
Bezüglich der Mahnung existieren keine Formanforderungen, d.h. sie kann formlos erfolgen (schriftlich, mündlich, per E-Mail, durch schlüssiges Handeln). Hierbei reicht rechtlich eine Mahnung, nach kaufmännischer Gepflogenheit werden jedoch bis zu drei Mahnungen versandt.
Verzug tritt ohne dass es einer Mahnung bedarf in folgenden Fällen ein:
1. §286 Abs. 3 BGB
Handelt es sich bei der fälligen Forderung um eine Entgeldforderung (d.h. eine Zahlungsforderung aus einem Vertrag, z. Bsp. Kaufvertrag), so kommt der Schuldner 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Handelt es sich jedoch beim Schuldner um einen Verbraucher (privater Käufer), dann muss hierauf in der Rechnung hingewiesen werden. Versäumt der Gläubiger den Hinweis hierauf in der Rechnung, so tritt auch hier Verzug erst nach Mahnung ein.
2. §286 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Die Leistung ist zeitlich nach dem Kalender bestimmt, d.h. ein bestimmter Kalendertag festgelegt wurde. (z. Bsp. "10. KW", "3 Tage vor Heiligabend")
3. §286 Abs. 2 Nr. 2 BGB
Die Leistung ist zeitlich nach dem Kalender bestimmbar. (z. Bsp. "2 Wochen nach Lieferung", "Lieferung 3 Wochen nach Abruf", "60 Tage nach Rechnungsstellung", "1 Jahr nach Baubeginn")
4. §286 Abs. 2 Nr. 3 BGB
Der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.
5. §286 Abs. 2 Nr. 4 BGB
Wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. Hierunter fallen eilbedürftige Leistungspflichten (z. Bsp. Reparatur Wasserrohrbruch) wo eine Mahnung sinnlos und eher kontraproduktiv wäre, oder auch die Selbstmahnung des Schuldners, d.h. der Schuldner gibt zu verstehen, dass er zu einem bestimmten Termin leisten will, dies aber nicht tut.
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