Mittwoch, 9. Oktober 2024
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Rente wegen voller Erwerbsminderung
Früher gab es noch die Berufsunfähigkeitsrente vom Staat. Allerdings galt diese Regelung nur bis zum 31.12.2000. Seit dem 01.01.2001 wurde diese Rente abgeschafft und vollständig durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt. Dabei gelten gemäßigte Bedingungen für alle Personen, die vor dem 02.01.1961 geboren sind. Alle jüngeren Menschen müssen ihre Erwerbsminderungsrente wie folgt ansehen:Man kann die Rente wegen Erwerbsminderung grundsätzlich wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung erhalten. Dabei entspricht die Zahlung bei teilweiser Erwerbsminderung nur der halben Rente. Eine volle Erwerbsminderung liegt immer dann vor, wenn der Geschädigte weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten kann, eine teilweise Erwerbsminderung ist nur dann gegeben, wenn man weniger als sechs Stunden, aber mehr als drei Stunden am Tag arbeiten kann. Dies muss durch einen Arzt entsprechend festgestellt und attestiert werden.
Grundsätzlich spielt es dabei keine Rolle, ob der Versicherte diese Zeiten in seinem erlernten und dauerhaft ausgeübten Beruf erbringen kann. Das heißt, die Begrenzungen gelten für irgendeine Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt. Beispielhaft sei hier der Kraftfahrer genannt, der in seinem Beruf nicht mehr arbeiten kann, wohl aber noch als Tankwart oder Verkäufer. Er erhält dann keinerlei Leistungen aus der Erwerbsminderungsrente.
Die Prüfung der ärztlichen Gutachten erfolgt dabei durch die zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wobei häufig noch weitere Gutachten und Untersuchungen gefordert werden, um den Anspruch tatsächlich belegen zu können. Ferner ist es notwendig, bestimmte Versicherungs- und Wartezeiten einzuhalten. Grundsätzlich muss man mindestens fünf Jahre lang in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, um überhaupt einen Anspruch auf die Rente für Erwerbsminderung zu erhalten. Innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Erwerbsminderung müssen Pflichtbeiträge für mindestens drei Jahre gezahlt worden sein. Ausnahme: die Erwerbsminderung begründet sich auf einem Arbeitsunfall und man war zum Zeitpunkt des Eintretens der Erwerbsminderung in einer versicherungspflichtigen Tätigkeit beschäftigt.
Der Antrag auf die Erwerbsminderungsrente muss dabei beim Rentenversicherungsträger gestellt werden und zwar binnen sieben Monaten nach Eintritt der Erwerbsminderung. Erst ab dem Ersten des siebten Monats nach Eintritt der Erwerbsminderung wird die Rente frühestens gezahlt. Wird der Antrag später eingereicht, erfolgt die Zahlung erst ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag auch eingereicht wurde. Die Rente selbst wird dabei immer als befristete Rentenzahlung gewährt. Das heißt, sie läuft längstens über drei Jahre, kann danach aber verlängert werden. Die Umwandlung in eine unbefristete Rente erfolgt frühestens nach neun Jahren ununterbrochener Erwerbsminderung, da man erst dann davon ausgeht, dass diese dauerhaft bestehen bleiben wird.
Grundsätzlich spielt es dabei keine Rolle, ob der Versicherte diese Zeiten in seinem erlernten und dauerhaft ausgeübten Beruf erbringen kann. Das heißt, die Begrenzungen gelten für irgendeine Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt. Beispielhaft sei hier der Kraftfahrer genannt, der in seinem Beruf nicht mehr arbeiten kann, wohl aber noch als Tankwart oder Verkäufer. Er erhält dann keinerlei Leistungen aus der Erwerbsminderungsrente.
Die Prüfung der ärztlichen Gutachten erfolgt dabei durch die zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wobei häufig noch weitere Gutachten und Untersuchungen gefordert werden, um den Anspruch tatsächlich belegen zu können. Ferner ist es notwendig, bestimmte Versicherungs- und Wartezeiten einzuhalten. Grundsätzlich muss man mindestens fünf Jahre lang in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, um überhaupt einen Anspruch auf die Rente für Erwerbsminderung zu erhalten. Innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Erwerbsminderung müssen Pflichtbeiträge für mindestens drei Jahre gezahlt worden sein. Ausnahme: die Erwerbsminderung begründet sich auf einem Arbeitsunfall und man war zum Zeitpunkt des Eintretens der Erwerbsminderung in einer versicherungspflichtigen Tätigkeit beschäftigt.
Der Antrag auf die Erwerbsminderungsrente muss dabei beim Rentenversicherungsträger gestellt werden und zwar binnen sieben Monaten nach Eintritt der Erwerbsminderung. Erst ab dem Ersten des siebten Monats nach Eintritt der Erwerbsminderung wird die Rente frühestens gezahlt. Wird der Antrag später eingereicht, erfolgt die Zahlung erst ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag auch eingereicht wurde. Die Rente selbst wird dabei immer als befristete Rentenzahlung gewährt. Das heißt, sie läuft längstens über drei Jahre, kann danach aber verlängert werden. Die Umwandlung in eine unbefristete Rente erfolgt frühestens nach neun Jahren ununterbrochener Erwerbsminderung, da man erst dann davon ausgeht, dass diese dauerhaft bestehen bleiben wird.
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