Freitag, 25. April 2025
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Verluste aus Wertpapieren in der Steuererklärung verrechnen
Verluste aus Wertpapieren können Anleger nicht einfach so ungeordnet verrechnen. Vor dem Verrechnen steht das Sortieren der Verluste in Altverluste und Neuverluste. Zugrunde gelegt wird hierfür, wann der Anleger genau die Fondsanteile bzw. Wertpapiere erworben hat. Erst nach dem Sortieren erkennt das jeweilige Finanzamt die Verluste in der Steuererklärung an.Wer bis zum Ende des Jahres 2008 Geld in Aktien oder Fonds angelegt hat und diese innerhalb eines Jahres (Spekulationsfrist) wieder verkauft, kann mit Altverlusten verrechnen: Gewinn aus Kapitalvermögen, also zum Beispiel Gewinn aus dem Verkaufen von Fondsanteilen oder Aktien, die vor 2009 erworben wurden.
Ebenso gültig: Gewinn aus privaten Verkäufen bzw. Veräußerungsgeschäften, also zum Beispiel beim Verkauf von vermieteten Immobilien oder von Wertpapieren, die der Anleger vor dem Jahr 2008 erworben hat. Zusätzlich muss das Finanzamt auch Verluste anerkennen, wenn vor Ablauf der Spekulationsfrist Wertpapiere mit Verlusten verkauft wurden, am selben Tag jedoch wieder Wertpapiere gleicher Anzahl und der gleichen Art gekauft wurden - auch dann, wenn ein anderer Kurs als beim Verkauf zugrunde liegt.
Derzeit besteht eine Übergangsfrist, ab dem Jahr 2013 ist es dann nur noch möglich, Altverluste mit Gewinnen aus privaten Verkäufen bzw. Veräußerungsgeschäften auszugleichen.
Neuverluste sind, im Gegensatz zu den Altverlusten, Verluste aus Fondsanteilen und Aktien, die der Anleger nach dem Jahr 2009 erworben hat. Diese können einen Steuervorteil einbringen, und zwar unabhängig davon, wann der Anleger wieder verkauft, also zum Beispiel nach fünf Jahren oder bereits nach einem Jahr, die ehemalige Spekulationsfrist ist nicht mehr gültig. Aktien Neuverluste lassen sich auch nur mit Aktiengewinnen ausgleichen, Fonds Neuverluste hingegen mit allen Gewinnen aus dem Verkauf von Wertpapieren, des Weiteren mit Dividenden und Zinsen.
Verluste aus Anleihen werden ebenso verrechnet, wie Verluste aus Investmentfondsanteilen, mit Ausnahme von Finanzinnovationen. Anders bei Zertifikaten, hier gelten die Fristen der Fondsanteile und Aktien nicht. Verluste aus Risikozertifikaten können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Papiere ab dem 15. März 2007 gekauft, und erst nach dem 30. Juni 2009 wieder verkauft wurden. Eventuelle Verluste aus Papieren, die ab dem Jahr 2009 erworben wurden, kann der Anleger mit Dividenden, Zinsen und Gewinnen aus Wertpapiergeschäften ausgleichen.
Die Fristen bei sonstigen Veräußerungsgeschäften: vermietete Immobilien 10 Jahre, Luxusgegenstände ein Jahr, Hausrat und Autos ein Jahr, Gold ein Jahr. Wurden Güter dieser Art bis 2008 gekauft und vor Ablauf der Spekulationsfrist wieder verkauft, kann der Anleger diese, zu den Altverlusten zählenden Verluste, bis zum Jahr 2013 mit dem Gewinn aus Kapitalvermögen verrechnen.
Ebenso gültig: Gewinn aus privaten Verkäufen bzw. Veräußerungsgeschäften, also zum Beispiel beim Verkauf von vermieteten Immobilien oder von Wertpapieren, die der Anleger vor dem Jahr 2008 erworben hat. Zusätzlich muss das Finanzamt auch Verluste anerkennen, wenn vor Ablauf der Spekulationsfrist Wertpapiere mit Verlusten verkauft wurden, am selben Tag jedoch wieder Wertpapiere gleicher Anzahl und der gleichen Art gekauft wurden - auch dann, wenn ein anderer Kurs als beim Verkauf zugrunde liegt.
Derzeit besteht eine Übergangsfrist, ab dem Jahr 2013 ist es dann nur noch möglich, Altverluste mit Gewinnen aus privaten Verkäufen bzw. Veräußerungsgeschäften auszugleichen.
Neuverluste sind, im Gegensatz zu den Altverlusten, Verluste aus Fondsanteilen und Aktien, die der Anleger nach dem Jahr 2009 erworben hat. Diese können einen Steuervorteil einbringen, und zwar unabhängig davon, wann der Anleger wieder verkauft, also zum Beispiel nach fünf Jahren oder bereits nach einem Jahr, die ehemalige Spekulationsfrist ist nicht mehr gültig. Aktien Neuverluste lassen sich auch nur mit Aktiengewinnen ausgleichen, Fonds Neuverluste hingegen mit allen Gewinnen aus dem Verkauf von Wertpapieren, des Weiteren mit Dividenden und Zinsen.
Verluste aus Anleihen werden ebenso verrechnet, wie Verluste aus Investmentfondsanteilen, mit Ausnahme von Finanzinnovationen. Anders bei Zertifikaten, hier gelten die Fristen der Fondsanteile und Aktien nicht. Verluste aus Risikozertifikaten können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Papiere ab dem 15. März 2007 gekauft, und erst nach dem 30. Juni 2009 wieder verkauft wurden. Eventuelle Verluste aus Papieren, die ab dem Jahr 2009 erworben wurden, kann der Anleger mit Dividenden, Zinsen und Gewinnen aus Wertpapiergeschäften ausgleichen.
Die Fristen bei sonstigen Veräußerungsgeschäften: vermietete Immobilien 10 Jahre, Luxusgegenstände ein Jahr, Hausrat und Autos ein Jahr, Gold ein Jahr. Wurden Güter dieser Art bis 2008 gekauft und vor Ablauf der Spekulationsfrist wieder verkauft, kann der Anleger diese, zu den Altverlusten zählenden Verluste, bis zum Jahr 2013 mit dem Gewinn aus Kapitalvermögen verrechnen.
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