Mittwoch, 9. Oktober 2024
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Unterhalts Zahlung erhalten
Sobald ein Mann und eine Frau ein gemeinsames Kind in die Welt setzen, sind grundsätzlich beide dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Dabei spielt es ebenso keine Rolle, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nur zusammen leben. Der Vater des Kindes muss allerdings im Falle der nichtehelichen Gemeinschaft die Vaterschaft bei dem Jugendamt anerkennen, um dann automatisch und beglaubigt unterhaltspflichtig zu sein.Trennen sich die Eltern des unterhaltsberechtigten Kindes, so verbleibt es bei einem Elternteil. Das Elternteil bei dem das Kind wohnt und lebt, leistet dann den so genannten Lebensunterhalt, wobei das andere Elternteil zum so genannten Barunterhalt verpflichtet ist.
Der Elternteil, der das Kind betreut, muss dann im Namen des Kindes, als gesetzlicher Vertreter, sofern das Kind minderjährig ist, den Unterhalt einfordern. Dies muss allerdings nicht allein durchgesetzt werden. Ab der Geburt des Kindes bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kann man sich bei einem Jugendamt einen Beistand holen. Dabei ist nachzuweisen, dass es sich um den Vater, also den Zahlungspflichtigen handelt. Hierbei müssen entweder Heiratsurkunde oder Vaterschaftsanerkennung eingereicht werden.
Nun kümmert sich das Jugendamt im Namen des betreuenden Elternteils darum, vom Zahlungspflichtigen die entsprechenden Auskünfte zu erhalten. Diesem wird ein Antrag zugestellt, auf dem lückenlos sämtliche Einkünfte und Vermögensverhältnisse dargelegt werden müssen. Zu diesen Auskünften ist der Unterhaltspflichtige gesetzlich verpflichtet. Des Weiteren muss dieser Kopien der Belege zu seinen Einkünften einreichen, wie etwa eine Verdienstbescheinigung.
Liegen dem Jugendamt sämtliche Unterlagen vor, wird nach einer gesetzlich vorgeschriebenen Formel der Unterhalt berechnet. Auf der Grundlage der Berechnung wird eine Urkunde ausgefertigt, welche beiden Elternteilen zugestellt wird. Diese Urkunde besagt, dass der Unterhaltspflichtige seinen Zahlungen regelmäßig nachzukommen hat. Sollt dieser die Zahlungen unterlassen, wird eine gerichtliche Vollstreckung vorgenommen.
Der Vertreter des unterhaltsberechtigten Kindes kann dabei zwischen zwei Zahlungsarten wählen: entweder direkt auf das Konto des gesetzliche Vertreters oder auf ein Konto des Jugendamtes. Das Jugendamt wird dann die Zahlung an den Antragsteller weiterleiten und kann gleichzeitig die regelmäßige Zahlung überwachen und im Falle einer Nichtzahlung schneller reagieren und abmahnen.
Hat das Kind die Volljährigkeit erreicht, ist es verpflichtet seine Unterhaltsansprüche selber geltend zu machen. Dabei sollte sich der Unterhaltsberechtigte einen Anwalt zu Rate ziehen, sofern es nicht zu einer außergerichtlichen Einigung kommt. Zu Berücksichtigen sind dann ebenfalls noch der zweite Elternteil und die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten selber. Generell gilt, solange das Kind keine Schule bzw. Ausbildung beendet hat und wirtschaftlich nicht selbstständig ist, bleibt grundsätzlich die Unterhaltsberechtigung.
Der Elternteil, der das Kind betreut, muss dann im Namen des Kindes, als gesetzlicher Vertreter, sofern das Kind minderjährig ist, den Unterhalt einfordern. Dies muss allerdings nicht allein durchgesetzt werden. Ab der Geburt des Kindes bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kann man sich bei einem Jugendamt einen Beistand holen. Dabei ist nachzuweisen, dass es sich um den Vater, also den Zahlungspflichtigen handelt. Hierbei müssen entweder Heiratsurkunde oder Vaterschaftsanerkennung eingereicht werden.
Nun kümmert sich das Jugendamt im Namen des betreuenden Elternteils darum, vom Zahlungspflichtigen die entsprechenden Auskünfte zu erhalten. Diesem wird ein Antrag zugestellt, auf dem lückenlos sämtliche Einkünfte und Vermögensverhältnisse dargelegt werden müssen. Zu diesen Auskünften ist der Unterhaltspflichtige gesetzlich verpflichtet. Des Weiteren muss dieser Kopien der Belege zu seinen Einkünften einreichen, wie etwa eine Verdienstbescheinigung.
Liegen dem Jugendamt sämtliche Unterlagen vor, wird nach einer gesetzlich vorgeschriebenen Formel der Unterhalt berechnet. Auf der Grundlage der Berechnung wird eine Urkunde ausgefertigt, welche beiden Elternteilen zugestellt wird. Diese Urkunde besagt, dass der Unterhaltspflichtige seinen Zahlungen regelmäßig nachzukommen hat. Sollt dieser die Zahlungen unterlassen, wird eine gerichtliche Vollstreckung vorgenommen.
Der Vertreter des unterhaltsberechtigten Kindes kann dabei zwischen zwei Zahlungsarten wählen: entweder direkt auf das Konto des gesetzliche Vertreters oder auf ein Konto des Jugendamtes. Das Jugendamt wird dann die Zahlung an den Antragsteller weiterleiten und kann gleichzeitig die regelmäßige Zahlung überwachen und im Falle einer Nichtzahlung schneller reagieren und abmahnen.
Hat das Kind die Volljährigkeit erreicht, ist es verpflichtet seine Unterhaltsansprüche selber geltend zu machen. Dabei sollte sich der Unterhaltsberechtigte einen Anwalt zu Rate ziehen, sofern es nicht zu einer außergerichtlichen Einigung kommt. Zu Berücksichtigen sind dann ebenfalls noch der zweite Elternteil und die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten selber. Generell gilt, solange das Kind keine Schule bzw. Ausbildung beendet hat und wirtschaftlich nicht selbstständig ist, bleibt grundsätzlich die Unterhaltsberechtigung.
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