Freitag, 25. April 2025
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Muss man bei einem Mahnbescheid geforderte Zinsen bezahlen?
Immer häufiger kommt es vor, dass man sich etwas kauft, obwohl man es gar nicht bezahlen kann. Weiß man dies bereits beim Kauf, gilt der Tatbestand des so genannten Eingehungsbetruges als gegeben. In diesen Fällen macht sich der Käufer dann auch strafbar. Das heißt, er könnte theoretisch auch verklagt werden. Aber auch wenn man zum Kaufzeitpunkt das Geld noch hatte, um den Kauf zu zahlen, kann es passieren, dass man dieses kurzfristig für andere Dinge benötigt hatte. Kann man nun also nicht zahlen, folgt meist eine Zahlungserinnerung des Verkäufers. Diese noch recht freundliche Mitteilung fordert zur Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist auf und geht davon aus, dass der Schuldner die Rechnung einfach nur übersehen hat.Erfolgt auch daraufhin keine Zahlung kommt es meist zur Mahnung. Diese ist in der Regel dann bereits mit Mahngebühren und Zinsen belastet. Erst wenn der Schuldner auch hierauf nicht reagiert, kommt die ganze Angelegenheit oft erst einmal zum Inkasso, danach folgt der gerichtliche Mahnbescheid. Auch auf diesem tauchen die Zinsen und Mahngebühren wiederum auf.
Grundsätzlich hat man nun die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides Widerspruch zu erheben. Dieser kann mündlich direkt vor dem zuständigen Amtsgericht erfolgen oder auch schriftlich an dieses eingereicht werden. Als Zeitpunkt der Zustellung gilt dabei der Termin, an dem der Mahnbescheid in den Briefkasten eingelegt wurde bzw. zu dem der Schuldner darüber informiert wurde, dass er diesen entsprechend bei der Post abholen könne.
Durch den Widerspruch gegen den Mahnbescheid kommt es alsdann zu einer gerichtlichen Verhandlung. Bei dieser besteht kein Anwaltszwang, ist der Sachverhalt jedoch unklar, ist es häufig sinnvoll, einen Anwalt mit der Vertretung der eigenen Interessen zu betrauen. Auch wenn man zu wenig verdient, muss man nicht auf die fachkundige Rechtsberatung verzichten. Hier kann man unter Umständen die so genannte Prozesskostenhilfe beantragen.
Vor Gericht wird versucht, einen Vergleich zu erzielen. Wird dieser nicht geschlossen, muss der Richter ein Urteil fällen. Ist die Forderung gegen den Gläubiger unberechtigt, so muss dieser auch nichts zahlen. Ist sie allerdings berechtigt, so werden auch die Zinsen und Mahngebühren von ihm verlangt. Gleiches gilt übrigens auch dann, wenn der Schuldner nicht gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegt. In diesen Fällen erkennt er die gesamte Forderung an und muss diese auch begleichen. Nach dem Mahnbescheid folgt zusätzlich der Vollstreckungsbescheid, mit dessen Hilfe es dem Gläubiger erlaubt ist, das Vermögen, das Eigentum, ja sogar die Lohnzahlungen des Schuldners zu pfänden. Dies geschieht dann in der Regel durch einen Gerichtsvollzieher.
Grundsätzlich hat man nun die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides Widerspruch zu erheben. Dieser kann mündlich direkt vor dem zuständigen Amtsgericht erfolgen oder auch schriftlich an dieses eingereicht werden. Als Zeitpunkt der Zustellung gilt dabei der Termin, an dem der Mahnbescheid in den Briefkasten eingelegt wurde bzw. zu dem der Schuldner darüber informiert wurde, dass er diesen entsprechend bei der Post abholen könne.
Durch den Widerspruch gegen den Mahnbescheid kommt es alsdann zu einer gerichtlichen Verhandlung. Bei dieser besteht kein Anwaltszwang, ist der Sachverhalt jedoch unklar, ist es häufig sinnvoll, einen Anwalt mit der Vertretung der eigenen Interessen zu betrauen. Auch wenn man zu wenig verdient, muss man nicht auf die fachkundige Rechtsberatung verzichten. Hier kann man unter Umständen die so genannte Prozesskostenhilfe beantragen.
Vor Gericht wird versucht, einen Vergleich zu erzielen. Wird dieser nicht geschlossen, muss der Richter ein Urteil fällen. Ist die Forderung gegen den Gläubiger unberechtigt, so muss dieser auch nichts zahlen. Ist sie allerdings berechtigt, so werden auch die Zinsen und Mahngebühren von ihm verlangt. Gleiches gilt übrigens auch dann, wenn der Schuldner nicht gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegt. In diesen Fällen erkennt er die gesamte Forderung an und muss diese auch begleichen. Nach dem Mahnbescheid folgt zusätzlich der Vollstreckungsbescheid, mit dessen Hilfe es dem Gläubiger erlaubt ist, das Vermögen, das Eigentum, ja sogar die Lohnzahlungen des Schuldners zu pfänden. Dies geschieht dann in der Regel durch einen Gerichtsvollzieher.
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