Freitag, 25. April 2025
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Verjährung von Zinsen
Viele Menschen kaufen mittlerweile bedenkenlos ein. Der Versandhandel erleichtert es einem, denn man muss oft erst nach einigen Monaten bezahlen. Doch wenn die Rechnung dann zur vereinbarten Fälligkeit nicht beglichen werden kann, fallen natürlich auch Zinsen auf den Rechnungsbetrag an. Die Zinsen werden auf den Mahnungen, die zunächst einmal folgen, mit aufgeführt. Sofern ein Mahnbescheid bzw. später der Vollstreckungsbescheid ergeht, müssen auf diesem die Zinsen ebenfalls mit aufgeführt werden. Damit erhält der Gläubiger die Chance, die Zinsen mit in die titulierte Forderung einzubeziehen, wodurch auch die Zinsen erst nach einem Zeitraum von 30 Jahren verjähren.Sollten die Zinsen auf dem Vollstreckungsbescheid nicht aufgeführt sein und Jahre später wird die Vollstreckung durchgeführt, so können die Zinsen, die in der Zwischenzeit angefallen sind, nicht mit vollstreckt werden. Man kann dies nur dann tun, wenn man für die aufgelaufenen Zinsen eine weitere titulierte Forderung bildet, allerdings muss man hier schnell handeln. Denn grundsätzlich verjähren die Zinsen nach Ablauf von drei Jahren, wurde kein Mahnbescheid erstellt oder die Forderung anderweitig abgesichert.
Der Gläubiger ist also immer in der Pflicht, darauf zu achten, die notwendigen Schritte einzuleiten, um die Verjährung erneut aufleben zu lassen. So kann man dies mit einem Mahn- oder Vollstreckungsbescheid tun, mit einer Mahnung alleine wird die Verjährung jedoch nicht gehemmt und kann demzufolge nicht wieder von vorne beginnen.
Die Frist von drei Jahren beginnt im Jahr nach der Entstehung der Forderung. Von hier ab gerechnet müssen drei Jahre vergehen, bevor die Zinsen und Forderungen verjähren. Stichtag ist dann immer der 31.12. des jeweiligen Jahres. Zinsen, die im Jahr 2006 angefallen sind, beginnen am 01.01.2007 mit ihrer Verjährungsfrist. Diese ist dann zum 31.12.2009 abgelaufen, also nach drei Jahren.
Gläubiger sollten deshalb mit der Einleitung rechtlicher Schritte zur Wahrung ihrer Forderungen nicht zu lange warten, da in der Hektik des Alltags drei Jahre eine kurze Zeit sind. Diese ist schnell vergangen und muss dementsprechend genutzt werden. Andernfalls bleibt man auf seinen Kosten sitzen und hat keine Chance mehr, diese noch einzutreiben.
Dabei muss man ebenfalls beachten, dass der Mahnbescheid und der Vollstreckungsbescheid, die spätere gerichtliche Titulierung der Forderungen die einzige Möglichkeit sind, die Verjährung der Forderungen wirklich langfristig zu verhindern. Denn eine titulierte Forderung wird grundsätzlich erst nach Ablauf von 30 Jahren verjähren. Selbst wenn also zum Zeitpunkt der Titulierung keine pfändbaren Dinge vorhanden sind, so kann der Schuldner innerhalb der nächsten 30 Jahre zu Geld kommen. Und genau dieses kann dann gepfändet werden.
Der Gläubiger ist also immer in der Pflicht, darauf zu achten, die notwendigen Schritte einzuleiten, um die Verjährung erneut aufleben zu lassen. So kann man dies mit einem Mahn- oder Vollstreckungsbescheid tun, mit einer Mahnung alleine wird die Verjährung jedoch nicht gehemmt und kann demzufolge nicht wieder von vorne beginnen.
Die Frist von drei Jahren beginnt im Jahr nach der Entstehung der Forderung. Von hier ab gerechnet müssen drei Jahre vergehen, bevor die Zinsen und Forderungen verjähren. Stichtag ist dann immer der 31.12. des jeweiligen Jahres. Zinsen, die im Jahr 2006 angefallen sind, beginnen am 01.01.2007 mit ihrer Verjährungsfrist. Diese ist dann zum 31.12.2009 abgelaufen, also nach drei Jahren.
Gläubiger sollten deshalb mit der Einleitung rechtlicher Schritte zur Wahrung ihrer Forderungen nicht zu lange warten, da in der Hektik des Alltags drei Jahre eine kurze Zeit sind. Diese ist schnell vergangen und muss dementsprechend genutzt werden. Andernfalls bleibt man auf seinen Kosten sitzen und hat keine Chance mehr, diese noch einzutreiben.
Dabei muss man ebenfalls beachten, dass der Mahnbescheid und der Vollstreckungsbescheid, die spätere gerichtliche Titulierung der Forderungen die einzige Möglichkeit sind, die Verjährung der Forderungen wirklich langfristig zu verhindern. Denn eine titulierte Forderung wird grundsätzlich erst nach Ablauf von 30 Jahren verjähren. Selbst wenn also zum Zeitpunkt der Titulierung keine pfändbaren Dinge vorhanden sind, so kann der Schuldner innerhalb der nächsten 30 Jahre zu Geld kommen. Und genau dieses kann dann gepfändet werden.
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