Samstag, 27. April 2024

Inhaberaktien und Namensaktien im Vergleich

Aktien gibt es in einer großen Vielzahl, vor allem, was die unterschiedlichen Aktiengesellschaften betrifft, die ihre Aktien am Markt untergebracht haben. Es gibt zudem diverse Möglichkeiten, die am Markt vorhandenen Aktien in bestimmte Gruppen einzuteilen. Eine Unterteilung kann zum Beispiel bezüglich der Übertragbarkeit der Aktien vorgenommen werde. Diesbezüglich lassen sich die Aktien in zwei bzw. drei große Gruppen einteilen, nämlich in die Inhaberaktien, in die Namensaktien und als eine „strengere“ Variante in die vinkulierten Namensaktien. Doch worin genau bestehen die Unterschiede zwischen den Inhaberaktien und den Namensaktien?

Zunächst einmal ist festzustellen, dass der Anleger es in aller Regel gar nicht weiß und mitbekommt, ob er gerade eine Inhaberaktie oder eine Namensaktie erworben hat. Der Grund ist vor allem der, dass beide Aktienarten im Depot verbucht werden und der Unterschied im Grunde nur für die verbuchenden Banken und die Aktiengesellschaften selbst sichtbar ist. Denn sowohl bei den Inhaber- als auch bei den Namensaktien hat der Aktionär das Recht, an der Hauptversammlung teilzunehmen und eine Dividende zu erhalten, falls der Beschluss zur Auszahlung einer solchen gefasst wurde. Der Unterschied besteht also wirklich vor allem in der Übertragbarkeit der Aktien. Bei den Inhaberaktien ist es so, dass diese sehr einfach und formlos übertragen werden.

Der Inhaber der Aktien, also der Aktionär, ist der jeweiligen Aktiengesellschaft nicht namentlich bekannt, sondern die Übertragung der Aktien von einem zum anderen Anleger erfolgt einfach mittels einer Depotbuchung. Würde man die Inhaberaktien in Form von effektiven Stücken in der Hand halten, würde der Eigentumsübertrag also einfach per Übergabe der Aktien stattfinden können. Ganz anders verhält es sich mit den Namensaktien. Bei den Namensaktien ist es nämlich so, dass die Aktien auf den Namen des Inhabers eingetragen werden, und zwar im jeweiligen Aktionärsregister der AG. Dieses Aktionärsregister führt im Prinzip alle Anleger auf, die mindestens eine Aktie der Gesellschaft besitzen. Gemeldet wird dieser Besitz von der jeweiligen Bank, über die der Anleger die Aktien erworben hat. Die Bank teilt dem Aktionärsregister der zuständigen AG dann zum Beispiel Namen und Anschrift sowie einige weitere Daten des Kunden mit.

Zwar kann in der Praxis nicht verhindert werden, dass Anleger eine Aktie kaufen, aber zumindest weiß die AG immer, wer die Aktien hält. Damit der Aktionär seine Rechte wahrnehmen kann, ist bei den Namensaktien eine Eintragung ins Aktionärsregister zwingend erforderlich. Genauso ist es auch bei den vinkulierten Namensaktien, nur kann die Aktiengesellschaft die Eintragung ins Register hier auch ohne Angabe von Gründen ablehnen. Auf diese Weise kann sich die AG zum Beispiel davor schützen, dass ein Unternehmen vielleicht eine feindliche Übernahme plant und versucht, in den Besitz der Aktienmehrheit zu gelangen. Zwar kann auch hier der Kauf an der Börse nicht verhindert werden, jedoch sind die Akten für den Käufer in dem Sinne „wertlos“, als dass er über kein Stimmrecht verfügt, wenn er mit seinem Bestand nicht im Aktionärsregister eingetragen ist.
 
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