Freitag, 26. April 2024

Wann lohnt sich ein Wechsel der Lohnsteuerklasse?

Ein Lohnsteuerklassen-Wechsel kann sich in vielen Fällen auf die Höhe der zu zahlenden Lohnsteuer auswirken. Jedoch kommt ein Wechsel nicht für alle Steuerzahler in Frage, denn nicht jede der insgesamt sechs Lohnsteuerklassen kann von jedem Steuerzahler gewählt werden. Der Wechsel der Lohnsteuerklasse kann von jedem Steuerpflichtigen jeweils nur einmal im Jahr durchgeführt wird.

Für diesen Wechsel ist das Einwohnermeldeamt oder auch das Finanzamt zuständig. Wenn der Steuerzahler verheiratet ist, so ist es notwendig, dass bei dem Wechsel der Lohnsteuer beide Ehepartner anwesend sind, denn für den Wechsel der Lohnsteuerklasse müssen beide Ehepartner zustimmen und dies durch die Unterschrift bei der zuständigen Behörde bestätigen. Wenn ein Steuerklassen-Wechsel im laufenden Jahr gewünscht ist, so muss dieser bis zum 30. November des Jahres bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Bei einem Wechsel für das folgende Jahr ist der Wechsel jeweils bis zum 1. Januar möglich. In vielen Fällen lohnt sich der Wechsel der Steuerklasse, wenn beide Ehepartner berufstätig sind und somit beide über ein steuerpflichtiges Einkommen verfügen.

Die Ehepartner können bei der Zuteilung der Steuerklasse wählen, ob die Einkommensteuer anhand der gemeinsamen oder einer getrennten Besteuerung vorgenommen werden soll. Sollte ein Ehepartner über ein besonders geringes Einkommen verfügen, so lohnt sich der Lohnsteuerklassenwechsel. Denn in diesem Fall sollte die getrennte Besteuerung gewählt werden. Aber auch für selbständig Tätige kommt die getrennte Besteuerung häufig in Frage, denn dadurch können zum Beispiel die Verluste bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Durch den Wechsel in eine jeweils günstigere Lohnsteuerklasse erhält der Arbeitnehmer weniger Abzüge bei der Lohnsteuer. Somit erhält der Arbeitnehmer jeden Monat mehr von dem Gehalt ausbezahlt und der Arbeitgeber führt für den Arbeitnehmer weniger Steuern an das Finanzamt ab.

Sollte der Arbeitnehmer den Wechsel in die günstigere Lohnsteuerklasse nicht vornehmen, so erhält dieser die zu viel gezahlte Lohnsteuer jedoch auch mit der jährlichen Einkommensteuererklärung wieder zurück. Der Arbeitnehmer kann die überzahlte Lohnsteuer im Laufe des Jahres jedoch nicht verzinsen. Zudem gibt es für einen Arbeitnehmer noch weitere Gründe, eine Lohnsteuerklasse zu wählen, bei welcher das Nettogehalt steigt. Dies ist zum Beispiel bei Steuerzahlern mit kleinen Kindern der Fall, welche das Elterngeld beantragen möchten. Denn die Höhe des Elterngeldes wird anhand des letzten Nettogehaltes berechnet. Dies bedeutet, dass Ehepaare bei dem Wechsel in die Lohnsteuerklasse 3 und 5 mit einem höheren Elterngeld rechnen können. Bei der Wahl der Steuerklassen 4 würde das Elterngeld entsprechend dem Nettogehalt niedriger ausfallen.
 
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