Dienstag, 21. Januar 2025
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Unterhalt Zahlung für das Kind ab 18
Volljährige Kinder sind in jedem Fall, solange sie noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben, noch unterhaltsberechtigt, auch wenn sie noch im Haushalt eines der Elternteile wohnhaft sind. Der Regelsatz für ein volljähriges Kind liegt laut Düsseldorfer Tabelle bei mindestens 408 Euro, bei einem Nettoeinkommen der Eltern bis 1500 Euro. Je höher das Einkommen der Eltern ist, desto höher ist auch der Unterhalt für das Kind, bis zu 653 Euro.Seit 01.01.2008 hat ein volljähriges Kind das Recht, sich die Unterhaltszahlung selber einzufordern. Das bedeutet, es bekommt die Zahlung auf sein eigenes Konto ausgezahlt. In dem Fall muss es sich allerdings auch selber darum bemühen, dass der oder die Unterhaltspflichtige/n auch zahlen. Es kann aber auch demjenigen, der bisher dafür zuständig war, die Unterhaltszahlungen einzufordern, eine Vollmacht erteilen, dann bleibt alles so, wie es auch war, bevor das Kind volljährig war.
Ist das volljährige Kind in einer Ausbildung und erhält dafür eine Vergütung, so ist diese auf den Unterhalt anzurechnen. Der Unterhalt verringert sich so zwar um die Vergütung - aber von dieser wird ein Regelbetrag von 90 Euro für berufsbedingte Aufwendungen oder ähnliches abgezogen wird. Auch das Kindergeld, sofern das Kind dieses noch bekommt, ist anzurechnen. Auch das wird von dem Unterhalt abgezogen und in dem Fall an das Kind ausgezahlt.
Sind beide Elternteile berufstätig, so wird sich die Unterhaltszahlung geteilt. Das berechnet sich je nach dem Nettoeinkommen der Eltern. Das Gehalt wird zusammen gerechnet und danach wird der Unterhalt berechnet. Dann werden Ausbildungsvergütung und Kindergeld abgezogen. Der daraus entstehende Endbetrag wird auf das Nettoeinkommen des jeweiligen Elternteils aufgeteilt. Derjenige, der ein höheres Einkommen hat, muss dementsprechend auch mehr Unterhalt bezahlen.
Studiert das unterhaltsberechtigte Kind, so kann auch keine Vergütung abgezogen werden und der Unterhalt ist voll zu zahlen.
Natürlich müssen auch die Unterhaltspflichtigen einen bestimmten Betrag für sich selbst behalten. Dieser liegt bei 770 bis 900 Euro (Selbsterhalt). Würde eine Unterhaltszahlung in vollem Umfang diesen Betrag unterschreiten, verringert sich der Unterhalt dementsprechend.
Ähnlich ist es auch bei noch minderjährigen Kindern (ab 16 Jahren) die bereits eine Ausbildung begonnen haben und somit auch eine Ausbildungsvergütung bekommen. Auch hier werden 90 Euro von der Vergütung für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen. Die daraus entstehende Summe wird von dem Unterhalt abgezogen, genauso wie das Kindergeld. Der Unterschied hier zwischen einem 16 und 18 jährigen unterhaltsberechtigten Kind ist lediglich, dass ein minderjähriges Kind kein Anrecht darauf hat, dass der Unterhalt direkt an den Empfänger ausgezahlt wird, sondern an den Elternteil, bei dem das Kind lebt oder gelebt hat.
Ist das volljährige Kind in einer Ausbildung und erhält dafür eine Vergütung, so ist diese auf den Unterhalt anzurechnen. Der Unterhalt verringert sich so zwar um die Vergütung - aber von dieser wird ein Regelbetrag von 90 Euro für berufsbedingte Aufwendungen oder ähnliches abgezogen wird. Auch das Kindergeld, sofern das Kind dieses noch bekommt, ist anzurechnen. Auch das wird von dem Unterhalt abgezogen und in dem Fall an das Kind ausgezahlt.
Sind beide Elternteile berufstätig, so wird sich die Unterhaltszahlung geteilt. Das berechnet sich je nach dem Nettoeinkommen der Eltern. Das Gehalt wird zusammen gerechnet und danach wird der Unterhalt berechnet. Dann werden Ausbildungsvergütung und Kindergeld abgezogen. Der daraus entstehende Endbetrag wird auf das Nettoeinkommen des jeweiligen Elternteils aufgeteilt. Derjenige, der ein höheres Einkommen hat, muss dementsprechend auch mehr Unterhalt bezahlen.
Studiert das unterhaltsberechtigte Kind, so kann auch keine Vergütung abgezogen werden und der Unterhalt ist voll zu zahlen.
Natürlich müssen auch die Unterhaltspflichtigen einen bestimmten Betrag für sich selbst behalten. Dieser liegt bei 770 bis 900 Euro (Selbsterhalt). Würde eine Unterhaltszahlung in vollem Umfang diesen Betrag unterschreiten, verringert sich der Unterhalt dementsprechend.
Ähnlich ist es auch bei noch minderjährigen Kindern (ab 16 Jahren) die bereits eine Ausbildung begonnen haben und somit auch eine Ausbildungsvergütung bekommen. Auch hier werden 90 Euro von der Vergütung für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen. Die daraus entstehende Summe wird von dem Unterhalt abgezogen, genauso wie das Kindergeld. Der Unterschied hier zwischen einem 16 und 18 jährigen unterhaltsberechtigten Kind ist lediglich, dass ein minderjähriges Kind kein Anrecht darauf hat, dass der Unterhalt direkt an den Empfänger ausgezahlt wird, sondern an den Elternteil, bei dem das Kind lebt oder gelebt hat.
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