Samstag, 27. Juli 2024

Unterhalt für Volljährige

Ein Kind ist solange unterhaltsberechtigt, bis es im Ganzen für sich selber sorgen kann. Das heißt, auch wenn das Kind bereits volljährig sein sollte, aber noch zur Schule geht, studiert oder auch nur eine Ausbildung ausübt, sind die Eltern noch unterhaltsverpflichtet.

Sollte das unterhaltsberechtigte Kind aber heiraten, so hat in erster Linie der Ehepartner für seinen Partner zu sorgen und nicht mehr dessen Eltern. Macht das Kind eine Ausbildung, so wird die Ausbildungsvergütung, die es erhält, auf den Unterhalt angerechnet. Von der Vergütung wird generell ein Betrag von 90 Euro abgezogen, der für ausbildungsbedingte Mehrkosten verplant wird.

Die restliche Vergütung wird komplett von dem Unterhalt abgezogen. Ebenso wird das Kindergeld von dem Unterhalt abgezogen. Allerdings wird dieser dann an das arbeitende Kind ausgezahlt.

Für einen Studierenden oder einen Schulgänger, welche in der Regel über kein eigenes Einkommen verfügen, wird lediglich der Kindergeldbetrag von dem Unterhalt abgezogen. Den Betrag, der übrig bleibt, müssen der Unterhaltspflichtige oder die Unterhaltspflichtigen zahlen.

Sind beide Elternteile erwerbsfähig und haben ein Gehalt, so müssen auch beide für den Unterhalt aufkommen. Der ausgerechnete Betrag wird auf das Gehalt beider angerechnet. Je mehr der eine verdient, desto mehr muss er auch zahlen. Allerdings muss bei beiden Elternteilen der Selbsterhaltsbetrag zur Verfügung bleiben. Der Selbsterhalt ist ein Betrag von zwischen 770 und 900 Euro, den jeder Mensch selber zum Leben benötigt. Dieser Betrag darf vom Unterhalt nicht unterschritten werden. Ansonsten werden die Unterhaltszahlungen in diesem Fall dementsprechend angepasst.

Die Unterhaltszahlungen müssen geleistet werden, solange das Kind noch kein richtiges eigenes Einkommen hat, auch wenn es noch im Haushalt eines der unterhaltspflichtigen Elternteile lebt.

Sobald das unterhaltsberechtigte Kind volljährig (18 Jahre) ist, kann es selber entscheiden, wer über die Unterhaltszahlungen verfügen kann. Es kann sich die Zahlung auf ein eigenes Konto auszahlen lassen, direkt vom Unterhaltszahler, muss sich aber auch selber darum kümmern, dass der Pflichtige auch zahlt. Sollte dies nicht der Fall sein, so muss er selber Anklage erheben. Dies ist ebenfalls möglich, wenn das Kind noch im Haushalt eines der Elternteile lebt.

Er kann aber auch dem bisher dafür zuständigen Elternteil eine Vollmacht erteilen, die besagt, dass dieser sich auch weiterhin um die Zahlungen kümmert und das Geld auch auf dessen Konto gehen soll.
 
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