Mittwoch, 9. Oktober 2024
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Die Zahlung einer Abfindung erhalten
Das deutsche Arbeitsrecht ist im internationalen Vergleich gesehen recht umfangreich und kompliziert. Sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bietet es eine Fülle von Rechten und Pflichten. Nicht umsonst zählen die Arbeitsgerichte bis hin zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu den meist beschäftigten Gerichten in Deutschland. Gerade die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ist für beide Seiten mit einigen Hürden gespickt, die ein genaues Hinsehen oder im günstigen Fall die Begleitung durch einen im Arbeitsrecht versierten Anwalt empfehlenswert machen. Das betrifft auch die Auflösung von Arbeitsverhältnissen durch Aufhebungsvertrag.Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag empfiehlt sich in der Regel nur für Arbeitnehmer, die bereits ein neues Arbeitsverhältnis sicher in Aussicht haben oder wenn die bestehenden Arbeitsverhältnisse in ihrem Gesamtumfang eine Weiterbeschäftigung gefährden oder unmöglich erscheinen lassen.
Wird ein Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag im beiderseitigen Einvernehmen beendet kann eine Abfindung an den ausscheidenden Arbeitnehmer gezahlt werden. Die Betonung liegt dabei auf kann. Abfindungen sind nämlich nicht gesetzlich vorgeschrieben. Damit ist sowohl die Zahlung an sich als auch die Höhe der Abfindung lediglich Verhandlungssache zwischen den Vertragsparteien. Arbeitnehmer, die sich mit dem Gedanken an einen Aufhebungsvertrag beschäftigen, sollten daher diesen Punkt von Beginn an mit ins Gespräch bringen. Falsche Scheu ist hier nicht angebracht. Der Arbeitgeber selbst wird dies nämlich in den wenigsten Fällen von sich aus tun. Warum sollte er auch?
Wichtig dabei ist, dass der Aufhebungsvertrag unbedingt der Schriftform bedarf und eine entsprechende Urkunde von beiden Seiten unterschrieben werden muss. In diesem Aufhebungsvertrag ist unter anderem auch die Höhe der zu zahlenden Abfindung genau zu beziffern.
Die Höhe der Abfindung ist frei verhandelbar. Entsprechend einer Empfehlung aus dem aktuellen Kündigungsschutzgesetz (KSchG) wird in aller Regel von der Hälfte eines durchschnittlich erzielten Monatsgehaltes je Beschäftigungsjahr ausgegangen. Höhere Abfindungen sind aber auch möglich, mit weniger sollte man sich nur im Ausnahmefall zufrieden geben.
Abfindungen werden generell abgaben- und steuerfrei ausbezahlt. Meist geschieht das dann mit der letzten Gehaltszahlung. Die auszuzahlende Abfindung ist auch für den Arbeitgeber abgabenfrei. Das betrifft sowohl Sozialabgaben als auch Lohnsteuern.
Zu beachten sind jedoch einige Umstände, wenn nach der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitslosigkeit droht. Die Arbeitsämter reagieren dann mit Sperrfristen, vermindertem bis gar keinem Arbeitslosengeld u.ä. Laut aktueller Gesetzgebung sind sie damit auch im Recht und ein Widerspruch gegen entsprechende Bescheide ist im Regelfall aussichtslos.
Wird ein Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag im beiderseitigen Einvernehmen beendet kann eine Abfindung an den ausscheidenden Arbeitnehmer gezahlt werden. Die Betonung liegt dabei auf kann. Abfindungen sind nämlich nicht gesetzlich vorgeschrieben. Damit ist sowohl die Zahlung an sich als auch die Höhe der Abfindung lediglich Verhandlungssache zwischen den Vertragsparteien. Arbeitnehmer, die sich mit dem Gedanken an einen Aufhebungsvertrag beschäftigen, sollten daher diesen Punkt von Beginn an mit ins Gespräch bringen. Falsche Scheu ist hier nicht angebracht. Der Arbeitgeber selbst wird dies nämlich in den wenigsten Fällen von sich aus tun. Warum sollte er auch?
Wichtig dabei ist, dass der Aufhebungsvertrag unbedingt der Schriftform bedarf und eine entsprechende Urkunde von beiden Seiten unterschrieben werden muss. In diesem Aufhebungsvertrag ist unter anderem auch die Höhe der zu zahlenden Abfindung genau zu beziffern.
Die Höhe der Abfindung ist frei verhandelbar. Entsprechend einer Empfehlung aus dem aktuellen Kündigungsschutzgesetz (KSchG) wird in aller Regel von der Hälfte eines durchschnittlich erzielten Monatsgehaltes je Beschäftigungsjahr ausgegangen. Höhere Abfindungen sind aber auch möglich, mit weniger sollte man sich nur im Ausnahmefall zufrieden geben.
Abfindungen werden generell abgaben- und steuerfrei ausbezahlt. Meist geschieht das dann mit der letzten Gehaltszahlung. Die auszuzahlende Abfindung ist auch für den Arbeitgeber abgabenfrei. Das betrifft sowohl Sozialabgaben als auch Lohnsteuern.
Zu beachten sind jedoch einige Umstände, wenn nach der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitslosigkeit droht. Die Arbeitsämter reagieren dann mit Sperrfristen, vermindertem bis gar keinem Arbeitslosengeld u.ä. Laut aktueller Gesetzgebung sind sie damit auch im Recht und ein Widerspruch gegen entsprechende Bescheide ist im Regelfall aussichtslos.
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