Freitag, 25. April 2025

Die Zahlung von Kindesunterhalt erhalten

Der Kindesunterhalt wird in zwei Kategorien unterteilt, zum einen in den Naturalunterhalt und in den Barunterhalt. Naturalunterhalt, bedeutet nichts anderes, als dass, die „Zahlung“ durch Pflege und Erziehung erfolgt, diesen Unterhalt leisten die Elternteile, bei denen die unterhaltspflichtigen Kinder leben. Dieses Elternteil kommt hierdurch seiner Unterhaltspflicht nach und ist vom Barunterhalt befreit. Barunterhalt, zahlt das Elternteil, welches, dauernd getrennt vom Kind lebt. Dies ist eine monatlich zu zahlende Leistung, die im Sinne des Kindes steht. Solle dieser nicht nachgekommen werden droht Klage.

Der Anspruch

Ansprüche auf Unterhalt, bestehen grundsätzlich ab der Geburt des Kindes, und gelten für alle minderjährigen Kinder. Ob die Eltern verheiratet sind oder nicht spielt dabei keine Rolle. Die Vaterschaft, muss bei unverheirateten Eltern, allerdings nachgewiesen oder anerkannt worden sein. Ab dem 18. Lebensjahr besteht für das Kind kein Betreuungsanspruch mehr, dieser wird ab Dato, zu einer freiwilligen Leistung der Eltern. Der Unterhaltsanspruch besteht jedoch weiter, bis zu der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Kindes.

Der Unterhaltstitel

Ein Anspruch auf Unterhalt, wenn nicht freiwillig gezahlt wird, ist nur gerichtlich durchsetzbar, wenn ein entsprechender Titel, in Form einer Urkunde, vorhanden ist. Es ist jedoch immer zu empfehlen, einen solchen Titel zu erwirken, damit auch im Streitfall ein Anspruch besteht. Dieser Unterhaltstitel, wird beim Amtsgericht und Notar, kostenpflichtig, und beim zuständigen Jugendamt ausgestellt. Einen Titel kann man aber nur mit Zustimmung der Unterhalspflichtigen erwirken. Hierzu sollte man sich beim Jugendamt ausreichend beraten lassen.

Die Voraussetzungen

Hierfür sollte der Unterhaltspflichtige leistungsfähig sein und der Berechtigte sollte noch nicht wirtschaftlich Selbstständig sein. Dem Zahlenden, muss nach Abzug aller Werbungskosten, ein bestimmter Selbstbehalt bleiben, welchen man aus der Düsseldorfer Liste, entnehmen kann. Derzeit liegt der Selbstbehalt bei nicht erwerbstätigen Eltern bei 770 Euro und bei erwerbstätigen bei 900 Euro. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht dennoch ein Anspruch auf Unterhalt, welcher im Rahmen der Ersatzhaftung geltend gemacht werden kann, dieser nennt sich Unterhaltsvorschuss und wird beim Jugendamt beantragt.

Höhe des Unterhalts

Die Höhe richtet sich nach dem Alter des Bedürftigen, er umfasst dem gesamten Bedarf des Kindes. Die Regelsätze für den Unterhalt können Sie ebenfalls, der Düsseldorfer Liste entnehmen. Kindergeld zählt nicht als Einkommen eines Kindes, sondern steht den Eltern zu. Das zuzahlende Minimum, des Unterhalts, liegt für die Altersgruppe, bis 5 Jahre, bei 202,00 Euro, bei der Gruppe, der 6-11 jährigen, bei 245,00 Euro und bei der letzten Stufe beträgt dieses 288,00 Euro.

Keine Zahlung - was nun?

Im Fall, dass, der Unterhaltspflichtige seinen Zahlungen nicht nachkommt, haben Sie die Möglichkeit, mit dem entsprechenden Titel, zu Klagen. Sollte sich hierbei herausstellen, dass bestimmte Vorraussetzungen seitens des Pflichtigen nicht erfüllt werden, besteht die Möglichkeit den Vorschuss zu beantragen. Für einen Unterhaltsvorschuss, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, näheres erfährt man beim zuständigen Jugendamt.

Eines ist jedoch in jedem Bundesland gleich, sollte das Elternteil, bei dem das Kind lebt, neu heiraten, verfällt der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Dann ist der "neue Vater", für die Versorgung des Kindes zuständig, er hat also die Pflichten für das Kind, aber keine Rechte.
 
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