Mittwoch, 9. Oktober 2024
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Kinder Betreuungskosten von der Steuer absetzen
Betreuungskosten entstehen besonders bei Eltern, die berufstätig sind. Viele wissen nicht, ob sie dies absetzen können, und wie die Vorraussetzungen dafür sind. Daher zahlen einige die Betreuungskosten, ohne dies bei der Steuererklärung anzugeben. Dies ist ein fataler Fehler, denn man kann die Kinderbetreuung absetzen, ohne dass dies Auswirkungen auf den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld hätte. Bis Dezember 2005 gab es eine Grenze von 1548 Euro, dies soll nun anders ausschauen.Heute ist die absetzbare Höhe der Betreuungskosten für die Kinder, abhängig vom Lebensmodell. Dabei wird unterschieden, ob Alleinerziehende oder Paar, bei Paaren ist es wichtig, ob nur einer erwerbstätig ist (Alleinverdiener-Ehe), oder ob beide Partner arbeiten.
Generell gilt folgendes:
Dies bedeutet, dass Alleinerziehende am meisten profitieren, während Alleinverdiener-Ehen nicht so gut dastehen. Allerdings fallen bei ihnen ja auch weniger Kosten für die Kinderbetreuung an, wenn ein Elternteil bei dem Kind ist.
Unter den Betreuungskosten fallen die Kosten für den Kindergarten, Au-pair-Mädchen, Krippe, Hort, der Kindertagesstätte oder einer Tagesmutter. Selbst Verwandte oder Bekannte, können als Betreuungspersonen abgesetzt werden. Dafür muss allerdings ein Vertrag abgeschlossen werden, der bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Da es keinen Pauschbetrag gibt, müssen die Ausgaben für die Kinderbetreuung nachgewiesen werden.
Auch Eltern die sich einen günstigen Babysitter nehmen, anstatt einer Tagesmutter oder einem Kindergarten, können dies von den Steuern absetzen. Dafür benötigen sie aber Rechnungen, um dies auch belegen zu können. Ein Vertrag mit dem Babysitter könnte auch nicht schaden.
Wenn man, einen Steuerberater mit der Steuererklärung vertraut, kennt dieser immer die aktuellen Gesetze, und setzt für seine Kunden alles ab, was erlaubt ist. Somit ist man auf der sicheren Seite, dass auch wirklich alles abgesetzt wird. Viele Leute die ihre Steuererklärung selbst machen, vergessen schon einmal das eine oder andere.
Generell gilt folgendes:
- Für die Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren, kann man bis zu 4.000 Euro geltend machen, dies entspricht ca. zwei Drittel der Betreuungskosten
- Bei Kindern bis zu 14 Jahren wird wieder unterschieden. Alleinerziehenden und Doppelverdiener können auch hier zwei Drittel der Kosten absetzen, was auch wieder bis höchstens 4.000 Euro erlaubt ist. In der Alleinverdiener-Ehe gilt der Steuervorteil, nur für Kinder von drei bis sechs Jahren
- Alleinerziehende, oder Familien mit einem Verdiener, können aber dafür die Betreuungskosten, die im Haushalt anfallen, über die haushaltsnahe Kinderbetreuung geltend machen. Dies können Doppelverdiener nicht mehr, wenn sie die Betreuungskosten schon abgesetzt haben
Dies bedeutet, dass Alleinerziehende am meisten profitieren, während Alleinverdiener-Ehen nicht so gut dastehen. Allerdings fallen bei ihnen ja auch weniger Kosten für die Kinderbetreuung an, wenn ein Elternteil bei dem Kind ist.
Unter den Betreuungskosten fallen die Kosten für den Kindergarten, Au-pair-Mädchen, Krippe, Hort, der Kindertagesstätte oder einer Tagesmutter. Selbst Verwandte oder Bekannte, können als Betreuungspersonen abgesetzt werden. Dafür muss allerdings ein Vertrag abgeschlossen werden, der bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Da es keinen Pauschbetrag gibt, müssen die Ausgaben für die Kinderbetreuung nachgewiesen werden.
Auch Eltern die sich einen günstigen Babysitter nehmen, anstatt einer Tagesmutter oder einem Kindergarten, können dies von den Steuern absetzen. Dafür benötigen sie aber Rechnungen, um dies auch belegen zu können. Ein Vertrag mit dem Babysitter könnte auch nicht schaden.
Wenn man, einen Steuerberater mit der Steuererklärung vertraut, kennt dieser immer die aktuellen Gesetze, und setzt für seine Kunden alles ab, was erlaubt ist. Somit ist man auf der sicheren Seite, dass auch wirklich alles abgesetzt wird. Viele Leute die ihre Steuererklärung selbst machen, vergessen schon einmal das eine oder andere.
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