Mittwoch, 9. Oktober 2024
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Was kann man steuerlich absetzen?
Einkommen, die in Deutschland erzielt werden, müssen mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Hierzu gehören der Bruttolohn der Arbeitnehmer, aber auch Geschäftseinkünfte sowie Zinserträge. Wird die Lohnsteuer bei Arbeitnehmern bereits vom Arbeitslohn berechnet, müssen Selbstständige Steuervorauszahlungen leisten. Erst durch die Abgabe der Lohnsteuererklärung jedoch, die bis Ende Mai den Steuerbehörden vorliegen muss, kann die tatsächlich zu zahlende Lohnsteuer berechnet und festgelegt werden. Diese Berechnung des zu versteuernden Einkommens erfolgt anhand der Einkünfte, die durch Sonderausgaben oder Werbungskosten reduziert werden können. Der Steuerpflichtige erhält im Anschluss einen Steuerbescheid.Die Werbungskosten beispielsweise können für Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit, für Kapitalerträge sowie für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angesetzt werden. Im Sinne der Gesetzgebung handelt es sich bei Werbungskosten um Ausgaben, die der Sicherung und Erzielung des Einkommens dienen. So können Arbeitnehmer sowohl die Wege von der häuslichen Wohnung bis zum Arbeitsplatz angegeben werden, weiterhin gehören Dienstkleidung sowie Ausgaben für Arbeitsmittel hierzu.
Die Absetzbarkeit der Fahrtkosten waren in der letzten Zeit immer wieder Diskussionspunkt der Bundesregierung, denn diese strebt die Kürzung der so genannten Pendlerpauschale an. Nun soll ein Gericht entscheiden, ob diese Kürzung (Absetzbarkeit der Wegstrecke erst ab dem 21. Kilometer) rechtens ist. Wer zusätzlich noch Beiträge zu Berufsverbänden leisten muss bzw. wer Aufwendung für die doppelte Haushaltsführung aufgrund einer weit entfernten Tätigkeit hat, kann diese ebenfalls ansetzen. Bei allen Arbeitnehmern kommen grundsätzlich 920 Euro an Werbungskosten zur Anrechnung. Nur wenn die Summe aller Werbungskosten höher ist, lohnt sich eine separate Aufstellung.
Anleger, die Kapitaleinkünfte erzielen, können diese beispielsweise durch die Angabe von Depotgebühren oder Beratungshonoraren reduzieren. Vermieter, die hierdurch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erhalten, können weiterhin Darlehenszinsen als Aufwendungen geltend machen. Grundsätzlich müssen Steuerpflichtige die zum Ansatz gebrachten Werbungskosten durch Rechnungen oder Belege nachweisen können. Ohne derartige Nachweise können bei Arbeitsmitteln beispielsweise nur 102 Euro anerkannt werden.
Neben den Werbungskosten können weiterhin Sonderausgaben angesetzt werden, die ebenfalls das Einkommen verringern. Die Sonderausgaben teilen sich hierbei in allgemeine Sonderausgaben, zu denen beispielsweise Unterhaltsleistungen, die Kirchensteuer sowie Kinderbetreuungskosten gehören. Auch wenn der Steuerpflichtige für seine eigene Ausbildung Gelder aufgewendet hat, können diese als Sonderausgaben angesetzt werden. Weitere Sonderausgaben sind zudem Aufwendungen für Vorsorgeverträge, beispielsweise Riester- oder Rürup-Verträge. Die monatlichen Leistungen hierfür können dann abgesetzt werden. Derzeit ist jedoch noch nicht die volle Absetzbarkeit gegeben, diese wird vielmehr erst in einigen Jahren erreicht.
Die Summe all dieser Aufwendungen wird anschließend vom Bruttoeinkommen subtrahiert und vermindert somit das zu versteuernde Einkommen. Bei hohen Werbungskosten oder Sonderausgaben kommt es somit oft zu einer Rückerstattung bereits gezahlter Steuern.
Die Absetzbarkeit der Fahrtkosten waren in der letzten Zeit immer wieder Diskussionspunkt der Bundesregierung, denn diese strebt die Kürzung der so genannten Pendlerpauschale an. Nun soll ein Gericht entscheiden, ob diese Kürzung (Absetzbarkeit der Wegstrecke erst ab dem 21. Kilometer) rechtens ist. Wer zusätzlich noch Beiträge zu Berufsverbänden leisten muss bzw. wer Aufwendung für die doppelte Haushaltsführung aufgrund einer weit entfernten Tätigkeit hat, kann diese ebenfalls ansetzen. Bei allen Arbeitnehmern kommen grundsätzlich 920 Euro an Werbungskosten zur Anrechnung. Nur wenn die Summe aller Werbungskosten höher ist, lohnt sich eine separate Aufstellung.
Anleger, die Kapitaleinkünfte erzielen, können diese beispielsweise durch die Angabe von Depotgebühren oder Beratungshonoraren reduzieren. Vermieter, die hierdurch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erhalten, können weiterhin Darlehenszinsen als Aufwendungen geltend machen. Grundsätzlich müssen Steuerpflichtige die zum Ansatz gebrachten Werbungskosten durch Rechnungen oder Belege nachweisen können. Ohne derartige Nachweise können bei Arbeitsmitteln beispielsweise nur 102 Euro anerkannt werden.
Neben den Werbungskosten können weiterhin Sonderausgaben angesetzt werden, die ebenfalls das Einkommen verringern. Die Sonderausgaben teilen sich hierbei in allgemeine Sonderausgaben, zu denen beispielsweise Unterhaltsleistungen, die Kirchensteuer sowie Kinderbetreuungskosten gehören. Auch wenn der Steuerpflichtige für seine eigene Ausbildung Gelder aufgewendet hat, können diese als Sonderausgaben angesetzt werden. Weitere Sonderausgaben sind zudem Aufwendungen für Vorsorgeverträge, beispielsweise Riester- oder Rürup-Verträge. Die monatlichen Leistungen hierfür können dann abgesetzt werden. Derzeit ist jedoch noch nicht die volle Absetzbarkeit gegeben, diese wird vielmehr erst in einigen Jahren erreicht.
Die Summe all dieser Aufwendungen wird anschließend vom Bruttoeinkommen subtrahiert und vermindert somit das zu versteuernde Einkommen. Bei hohen Werbungskosten oder Sonderausgaben kommt es somit oft zu einer Rückerstattung bereits gezahlter Steuern.
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