Mittwoch, 9. Oktober 2024

Das Arbeitszimmer steuerlich absetzen

Die Regeln für die steuerliche Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers sind bei der letzten Änderung des Steuerrechts verschärft worden. War vorher für Berufsgruppen, deren Angehörige einen großen Teil ihrer Arbeit zu Hause verrichten, die Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers grundsätzlich gegeben, so wird nun gefordert, dass dieses den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellen muss.

Damit ist die Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers für Lehrer oder Angestellte, die einen nicht unwesentlichen Teil ihrer Arbeitszeit mit Vorbereitungstätigkeiten zu Hause verbringen, nicht mehr grundsätzlich gegeben. Freiberufler, die keinen festen Arbeitsplatz haben und ausschließlich zu Hause arbeiten, können weiterhin ein Arbeitszimmer innerhalb ihrer Wohnung absetzen, sofern dieses ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. Wird aus Gründen des Arbeitsvertrages oder als Folge der Tätigkeit der Beruf überwiegend zu Hause ausgeübt, so ist bei Angestellten und Beamten eine Bescheinigung des Arbeitgebers über diesen Sachverhalt nützlich.

In jedem Fall nicht absetzbar sind Räume, die teilweise privat und teilweise beruflich genutzt werden. In diesem Fall können lediglich die ausschließlich beruflich verwendeten Geräte, wie der Computer oder der Drucker, steuerlich geltend gemacht werden.

Allerdings gibt es für alle Steuerzahler hinsichtlich der Anerkennung eines Arbeitszimmers eine Ausnahme. Wenn dieses räumlich eindeutig von der Wohnung getrennt ist, geht das Finanzamt weiterhin davon aus, dass dessen Anmietung ausschließlich zu beruflichen Zwecken erfolgte. Eine räumliche Trennung ist immer dann unzweifelhaft gegeben, wenn sich Wohnung und Arbeitszimmer in verschiedenen Gebäuden befinden. Sind beide im gleichen Haus gelegen, trifft das Finanzamt eine Einzelfallentscheidung, wobei der Mindestanspruch um eine Trennung von Wohnung und Arbeitszimmer anzuerkennen, darin besteht, dass diese nicht miteinander verbunden sein dürfen. Der Nachweis, dass getrennte Mietverträge abgeschlossen worden sind, erleichtert die Anerkennung.

Für die steuerliche Anerkennung als Arbeitszimmer ist es erforderlich, dass dieses seiner Beschaffenheit nach ausschließlich der beruflichen Tätigkeit dient. Das Zimmer darf nicht gleichzeitig als Gästezimmer oder Aufbewahrungsort für Bücher oder Fotoalben oder in anderer Weise zweckentfremdend benutzt werden. Dieses wird üblicherweise durch einen Hausbesuch überprüft.

Die Anforderungen an das Arbeitszimmer unterscheiden sich in der Praxis je nach Lage des Zimmers innerhalb oder außerhalb der Wohnung. Eine vorhandene Liege erweckt innerhalb der Wohnung in jedem Fall den, im Einzelfall allerdings ausräumbaren, Verdacht, dass das Arbeitszimmer als Gästezimmer zweckentfremdet werden kann, während bei einem separaten Zimmer in einem entfernt liegenden Gebäude das Argument, im Liegen besser nachdenken zu können, zumindest bei Kreativberufen bereitwilliger akzeptiert wird.

Wenn ein Arbeitszimmer steuerlich anerkannt ist, dürfen neben der Miete alle Einrichtungsgegenstände, die für die Arbeit erforderlich sind, steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die zusätzlichen Rundfunkgebühren sowie für die Kosten einer Kaffeemaschine oder eines Wasserkochers, da Radio hören und das Kochen von Kaffee oder Tee zu bürotypischen Nutzungen eines Raumes gehören.
 
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