Mittwoch, 9. Oktober 2024
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Anleitung - das Absetzen von Handwerkerrechnungen
Die Möglichkeit, Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer abzusetzen, ist noch relativ neu. Erst 2006 hat der Staat diese Regelung beschlossen, vor allem, um die boomende Schwarzarbeit auf diesem Sektor einzuschränken. Man kann ganz legal Steuern sparen, wenn man sich ordnungsgemäß einen Handwerker ins Haus holt, der Reparaturarbeiten und Instandhaltungstätigkeiten durchführt, die entweder im oder am Haus durchgeführt werden.Das gilt allerdings nur für die Dienstleistung an sich, nicht aber für die Materialkosten. Der Handwerker muss auf seiner Rechnung die Kosten genau aufschlüsseln, damit das Finanzamt diesen Beleg anerkennt. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass maximal 3000,00 Euro jährlich an Handwerkerkosten anerkannt werden und man dafür einen Steuernachlass von 20 Prozent erhält. Das sind 600,00 Euro pro Jahr, die man sich nicht entgehen lassen sollte.
Zu den Leistungen, die vom Staat anerkannt werden, gehören unter anderem tapezieren, Heizkörper warten oder tropfende Wasserhähne reparieren lassen. Die steuerlichen Vergünstigen betreffen solche Leistungen, die normalerweise von Familienmitgliedern selber durchgeführt werden oder von Mietern in Auftrag gegeben werden.
Die Dienstleistung kann auch in unmittelbarer Nähe des Hauses erbracht werden. Zum Beispiel kann man auch die Arbeiten eines Gärtners von der Steuer absetzen, etwa Rasen mähen. Neuanschaffungen werden steuerlich nicht begünstigt. Wer sich also einen Swimmingpool bauen lässt oder einen neuen Öltank anschafft, der kann die Arbeitskosten dafür nicht von der Steuer absetzen. Nur die Instandhaltung ist von der Gesetzesregelung betroffen, ebenso kleine Schönheitsreparaturen.
Es ist zwingend notwendig, dass der Handwerker die Arbeit im oder am Haus ausführt. Wer also einen Elektriker braucht, weil sein Fernseher nicht mehr läuft, kann diesen nicht einfach in ein Fachgeschäft bringen, ihn dort reparieren lassen und die Rechnung dann dem Finanzamt einreichen. Nur wenn der Handwerker vor Ort die Reparatur vornimmt, erkennt der Fiskus diese Arbeit als haushaltsnahe Dienstleistung an.
Eine ordnungsgemäße Rechnung allein genügt dem Finanzamt noch nicht, um die Kosten für die erbrachten Handwerkerleistungen anzuerkennen. Man muss auch einen Beleg dafür haben, dass man die Rechnung bezahlt hat. Barbezahlung, selbst mit unterschriebener Quittung des Handwerkers, wird nicht anerkannt, ebenso wenig ein Barscheck. Man muss den Rechnungsbetrag auf ein Bankkonto überweisen und eine Kopie des Kontoauszuges der Steuererklärung beilegen. Dann hat man gute Aussichten, dass sich die Steuerlast mindert.
Zu den Leistungen, die vom Staat anerkannt werden, gehören unter anderem tapezieren, Heizkörper warten oder tropfende Wasserhähne reparieren lassen. Die steuerlichen Vergünstigen betreffen solche Leistungen, die normalerweise von Familienmitgliedern selber durchgeführt werden oder von Mietern in Auftrag gegeben werden.
Die Dienstleistung kann auch in unmittelbarer Nähe des Hauses erbracht werden. Zum Beispiel kann man auch die Arbeiten eines Gärtners von der Steuer absetzen, etwa Rasen mähen. Neuanschaffungen werden steuerlich nicht begünstigt. Wer sich also einen Swimmingpool bauen lässt oder einen neuen Öltank anschafft, der kann die Arbeitskosten dafür nicht von der Steuer absetzen. Nur die Instandhaltung ist von der Gesetzesregelung betroffen, ebenso kleine Schönheitsreparaturen.
Es ist zwingend notwendig, dass der Handwerker die Arbeit im oder am Haus ausführt. Wer also einen Elektriker braucht, weil sein Fernseher nicht mehr läuft, kann diesen nicht einfach in ein Fachgeschäft bringen, ihn dort reparieren lassen und die Rechnung dann dem Finanzamt einreichen. Nur wenn der Handwerker vor Ort die Reparatur vornimmt, erkennt der Fiskus diese Arbeit als haushaltsnahe Dienstleistung an.
Eine ordnungsgemäße Rechnung allein genügt dem Finanzamt noch nicht, um die Kosten für die erbrachten Handwerkerleistungen anzuerkennen. Man muss auch einen Beleg dafür haben, dass man die Rechnung bezahlt hat. Barbezahlung, selbst mit unterschriebener Quittung des Handwerkers, wird nicht anerkannt, ebenso wenig ein Barscheck. Man muss den Rechnungsbetrag auf ein Bankkonto überweisen und eine Kopie des Kontoauszuges der Steuererklärung beilegen. Dann hat man gute Aussichten, dass sich die Steuerlast mindert.
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