Mittwoch, 9. Oktober 2024
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Tipps - was kann man von der Steuer absetzen?
Viele Menschen wissen nicht, was sie alles von der Steuer absetzen können – und verschenken so Jahr für Jahr hohe Beträge. Besonders betrifft dies Selbständige und Freiberufler, doch auch angestellte Arbeitnehmer könnten häufiger mehr beim Fiskus geltend machen, wenn sie im Steuerdschungel besser durchblicken würden.Arbeitsmittel
Grundsätzlich können alle Dinge als Arbeitsmittel steuerlich in voller Höhe abgesetzt werden, die zu mindestens 90% beruflich genutzt werden. Ausnahmen bestehen z.B. bei Computern, Handys und Telefongeräten. Beispiele für steuerlich absetzbare Arbeitsmittel sind: Büromaterialien, Berufsbekleidung, Büromöbel, Fachliteratur.
Versicherungs- und Vorsorgeleistungen steuerlich absetzen
Grundsätzlich können sämtliche Vorsorge- und Versicherungsleistungen steuerlich geltend gemacht werden, z.B. also Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, private Zusatzversicherungen und andere Vorsorgezahlungen. Auch Versicherungsbeizträge, die nicht zur Rentenversicherung gedacht sind, wie Krankenversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen und Arbeitslosigkeitsversicherungen können steuerlich abgesetzt werden.
Allerdings gibt es eine Höchstgrenze, die für Rentenbeiträge 62% des Gesamtbetrages ausmacht und maximal 12.400 € beträgt; für die sonstigen Vorsorgeleistungen 1500 € bei Arbeitnehmern und 2400 € bei Selbständigen. Zu beachten ist außerdem der Arbeitgeberanteil an der Rentenversicherung. Denn um diesen wird der steuerlich geltend zu machende Betrag gekürzt.
Reisekosten
Sämtliche Kosten, die durch beruflich bedingte Reisen entstehen, können steuerlich geltend gemacht werden, und zwar inklusive Nebenkosten wie Gebühren fürs Parken, für Übernachtung und Mehrverpflegungsaufwand, sogar für Trinkgelder. Egal, ob Besorgungen für die berufliche Tätigkeit gemacht werden müssen, Kollegen oder Kunden getroffen oder Weiterbildungsmaßnahmen besucht, stets sollten daher Quittungen und Belege gesammelt werden.
Absetzen „haushaltsnaher Dienstleistungen“
Wer sich die Wohnung renovieren oder den Garten verschönern lässt bzw. eine Putzhilfe engagiert, kann die entstandenen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von max. 3000€ und max. 20% des Lohns steuerlich geltend machen. Grundsätzlich können nur solche Tätigkeiten geltend gemacht werden, die der Auftraggeber auch selbst hätte erledigen können, nicht solche, für die ein Fachmann gebraucht wird.
Kinderbetreuungskosten
Kosten für die Kinderbetreuung (Tagesmutter, Kindergarten, Hort) können bis zu einer Obergrenze von 4000€ für ein Kind bzw. einem Zweidrittel der Gesamtausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Werden die Kinder dagegen von den Eltern selbst betreut, entstehen keine Betreuungskosten und solche sind dann auch nicht absetzbar.
Ausbildungskosten
Kosten für (Erst-) Aus- und Fortbildungen können ebenfalls steuerlich abgesetzt werden. Kosten für eine Erstausbildung können bis zu einer Obergrenze von 4000€/ Jahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Kosten für eine Fort- bzw. Weiterbildung werden in voller Höhe steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt. Geltend gemacht werden können darüber hinaus weitere Kosten, die im Zusammenhang mit einer Fort- oder Weiterbildung anfallen: Fahrtkosten, Kosten für Arbeitsmittel, Gebühren z.B. für die Anmeldung zu Prüfungen, Eintrittsgelder (z.B. bei Messen), Darlehenszinsen, wenn zur Finanzierung der Weiterqualifizierung ein Kredit aufgenommen werden musste.
Grundsätzlich können alle Dinge als Arbeitsmittel steuerlich in voller Höhe abgesetzt werden, die zu mindestens 90% beruflich genutzt werden. Ausnahmen bestehen z.B. bei Computern, Handys und Telefongeräten. Beispiele für steuerlich absetzbare Arbeitsmittel sind: Büromaterialien, Berufsbekleidung, Büromöbel, Fachliteratur.
Versicherungs- und Vorsorgeleistungen steuerlich absetzen
Grundsätzlich können sämtliche Vorsorge- und Versicherungsleistungen steuerlich geltend gemacht werden, z.B. also Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, private Zusatzversicherungen und andere Vorsorgezahlungen. Auch Versicherungsbeizträge, die nicht zur Rentenversicherung gedacht sind, wie Krankenversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen und Arbeitslosigkeitsversicherungen können steuerlich abgesetzt werden.
Allerdings gibt es eine Höchstgrenze, die für Rentenbeiträge 62% des Gesamtbetrages ausmacht und maximal 12.400 € beträgt; für die sonstigen Vorsorgeleistungen 1500 € bei Arbeitnehmern und 2400 € bei Selbständigen. Zu beachten ist außerdem der Arbeitgeberanteil an der Rentenversicherung. Denn um diesen wird der steuerlich geltend zu machende Betrag gekürzt.
Reisekosten
Sämtliche Kosten, die durch beruflich bedingte Reisen entstehen, können steuerlich geltend gemacht werden, und zwar inklusive Nebenkosten wie Gebühren fürs Parken, für Übernachtung und Mehrverpflegungsaufwand, sogar für Trinkgelder. Egal, ob Besorgungen für die berufliche Tätigkeit gemacht werden müssen, Kollegen oder Kunden getroffen oder Weiterbildungsmaßnahmen besucht, stets sollten daher Quittungen und Belege gesammelt werden.
Absetzen „haushaltsnaher Dienstleistungen“
Wer sich die Wohnung renovieren oder den Garten verschönern lässt bzw. eine Putzhilfe engagiert, kann die entstandenen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von max. 3000€ und max. 20% des Lohns steuerlich geltend machen. Grundsätzlich können nur solche Tätigkeiten geltend gemacht werden, die der Auftraggeber auch selbst hätte erledigen können, nicht solche, für die ein Fachmann gebraucht wird.
Kinderbetreuungskosten
Kosten für die Kinderbetreuung (Tagesmutter, Kindergarten, Hort) können bis zu einer Obergrenze von 4000€ für ein Kind bzw. einem Zweidrittel der Gesamtausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Werden die Kinder dagegen von den Eltern selbst betreut, entstehen keine Betreuungskosten und solche sind dann auch nicht absetzbar.
Ausbildungskosten
Kosten für (Erst-) Aus- und Fortbildungen können ebenfalls steuerlich abgesetzt werden. Kosten für eine Erstausbildung können bis zu einer Obergrenze von 4000€/ Jahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Kosten für eine Fort- bzw. Weiterbildung werden in voller Höhe steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt. Geltend gemacht werden können darüber hinaus weitere Kosten, die im Zusammenhang mit einer Fort- oder Weiterbildung anfallen: Fahrtkosten, Kosten für Arbeitsmittel, Gebühren z.B. für die Anmeldung zu Prüfungen, Eintrittsgelder (z.B. bei Messen), Darlehenszinsen, wenn zur Finanzierung der Weiterqualifizierung ein Kredit aufgenommen werden musste.
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