Freitag, 13. Dezember 2024

Das Büro von der Steuer absetzen

Seit 2007 gelten neue Regelungen für die steuerliche Absetzbarkeit des Arbeitszimmers. Vorher konnte das Arbeitszimmer auch dann abgesetzt werden, wenn es während mehr als 50 % der gesamten Arbeitszeit genutzt wurde oder wenn kein ausreichender (anderer) Arbeitsplatz zur Verfügung stand (z.B. im Falle von Lehrern für die Unterrichtsvorbereitung).

Nach der neuen Regelung jedoch kann das Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Dies ist dann der Fall, wenn mindestens 90 % der beruflichen Tätigkeit im häuslichen Büro stattfindet. Damit können all jene, die über einen externen Arbeitsplatz verfügen, ein häusliches Büro nicht mehr beim Fiskus geltend machen, auch wenn sie dieses beruflich nutzen.

Welche Punkte müssen erfüllt sein?

Wie schon erwähnt, darf kein ständiger externer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Dies trifft auf alle zu, die von zu Hause aus arbeiten, aber auch für Außendienstmitarbeiter ohne externes Büro. Weiterhin muss das häusliche Büro von der übrigen Wohnfläche klar durch eine Tür abgegrenzt sein. Wer lediglich einen Teil des Zimmers zum „Büro“ umdeklariert, hat damit keinen Erfolg. Das häusliche Büro darf weiterhin kein Durchgangszimmer sein und es muss, klammert man das Arbeitszimmer aus, noch genügend Wohnraum übrig bleiben. Hier gibt es keine Standartregel; entscheidend ist der Gesamteindruck.

Arbeitsmittel und weitere mit dem Büro verbundene Kosten sind weiter steuerlich absetzbar:
Auch wenn das Büro selbst nicht abgesetzt werden kann, sind weiterhin Arbeitsmittel steuerlich absetzbar, also z.B. Büromaterialien, Computer und Fachliteratur. Sofort geltend gemacht werden können Kosten bis zu einer Obergrenze von 410 € ohne Mehrwertsteuer. Teuere Arbeitsmittel können über mehrere Jahre hinweg anteilig abgesetzt werden.

Auch weitere mit dem Büro verbundene Kosten können nur dann weiterhin geltend gemacht werden, wenn der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im häuslichen Büro angesiedelt ist. Zu den weiteren, dann absetzfähigen Kosten zählen z.B. Aufwendungen für Strom und Heizung, für Kaltmiete, Nebenkosten, Müllentsorgung und Reinigung, aber auch z.B. für Versicherungen in Zusammenhang mit Wohnung/ Haus (für Hausrat, Gebäude) und Zinstilgungen.

Es lohnt sich also, eine Aufstellung über alle mit der Wohnung/ dem Haus verbundenen Kosten aufzustellen und die anteiligen Beträge für das Büro zu errechnen. Denn natürlich werden die verschiedenen Nebenkosten nur anteilig gemessen an der Fläche des Büros zur Gesamtwohnfläche berücksichtigt. Insgesamt können maximal 1250 € als Aufwendungen für das häusliche Büro steuerlich geltend gemacht werden.
 
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