Samstag, 5. Oktober 2024
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Kann man Kinderbetreuungskosten absetzen?
Kinder sind unser höchstes Gut. Leider war Vater Staat bisher recht unfreundlich gegenüber Eltern bzw. Kindern, sodass es kaum noch zu finanzieren war, Kinder in die Welt zu setzen. Kein Wunder also, dass in den letzten Jahren und Jahrzehnten die Quittung in Form des Geburtenknicks kam.Vater Staat will dagegen nun vorgehen und gibt Eltern vor allen Dingen auch steuerliche Anreize. Insbesondere im Bereich der Kinderbetreuung gibt es nun für die Eltern einiges zu holen. Alleinerziehende und Paare, die berufstätig sind, werden hierbei gleich gestellt. Sie können seit 2006 ihre Kinderbetreuungskosten bis zu einem maximalen Betrag von 4.000 Euro jährlich absetzen. Dabei sind immer zwei Drittel der tatsächlich angefallenen Kosten abzugsfähig. Es spielt hier keine Rolle, wie die Kinder betreut werden, ob im Kindergarten, von einer Tagesmutter, einem Au Pair oder auf andere Art und Weise.
Wichtig ist, dass die Kosten auch tatsächlich angefallen sind und am besten ist es, wenn diese überwiesen werden, um so einen eindeutigen Nachweis auch für die Zahlung dieser Kosten gegenüber dem Finanzamt erbringen zu können. Die Kinderbetreuungskosten sind dabei als Werbungskosten für alle Arbeitnehmer abzugsfähig. Sie gelten bei berufstätigen Eltern für alle Kinder bis zum 14. Lebensjahr. Die Obergrenze von 4.000 Euro gilt pro Kind und Jahr, sodass eine Familie mit drei Kindern theoretisch bis zu 12.000 Euro jährlich absetzen kann.
Für Eltern, die nicht berufstätig sind, gilt ebenfalls ein steuerlicher Abzug von zwei Dritteln der Betreuungskosten. Allerdings kann dieser nur zwischen dem dritten und sechsten Lebensjahr der Kinder abgesetzt werden. In der Regel fallen hier Gebühren für den Kindergarten an, da diese Personengruppen einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz haben, der natürlich auch mit den entsprechenden Gebühren belegt ist. Sollte das Kind, aus welchen Gründen auch immer, den Kindergarten ein Jahr länger als üblich, also bis zum siebten Lebensjahr besuchen, so können nicht berufstätige Eltern die Kosten für diesen Zeitraum nicht mehr absetzen.
Für Selbstständige gilt, dass die Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. In der Regel verringert sich dadurch der Gewinn, mitunter kann dadurch sogar ein Verlust entstehen. Das heißt, auch die Gewerbesteuer wird entsprechend verringert. Sollte ein Elternteil selbstständig sein, das andere als Arbeitnehmer beschäftigt, lohnt es sich häufig, die Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben geltend zu machen.
Bei berufstätigen Eltern zählen auch die Kosten für die Hausaufgabenbetreuung nach der Schule zu den Kinderbetreuungskosten, die man steuerlich absetzen kann. Es können allerdings keine Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden, wenn die Betreuung von einem der Elternteile durchgeführt wird.
Wichtig ist, dass die Kosten auch tatsächlich angefallen sind und am besten ist es, wenn diese überwiesen werden, um so einen eindeutigen Nachweis auch für die Zahlung dieser Kosten gegenüber dem Finanzamt erbringen zu können. Die Kinderbetreuungskosten sind dabei als Werbungskosten für alle Arbeitnehmer abzugsfähig. Sie gelten bei berufstätigen Eltern für alle Kinder bis zum 14. Lebensjahr. Die Obergrenze von 4.000 Euro gilt pro Kind und Jahr, sodass eine Familie mit drei Kindern theoretisch bis zu 12.000 Euro jährlich absetzen kann.
Für Eltern, die nicht berufstätig sind, gilt ebenfalls ein steuerlicher Abzug von zwei Dritteln der Betreuungskosten. Allerdings kann dieser nur zwischen dem dritten und sechsten Lebensjahr der Kinder abgesetzt werden. In der Regel fallen hier Gebühren für den Kindergarten an, da diese Personengruppen einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz haben, der natürlich auch mit den entsprechenden Gebühren belegt ist. Sollte das Kind, aus welchen Gründen auch immer, den Kindergarten ein Jahr länger als üblich, also bis zum siebten Lebensjahr besuchen, so können nicht berufstätige Eltern die Kosten für diesen Zeitraum nicht mehr absetzen.
Für Selbstständige gilt, dass die Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. In der Regel verringert sich dadurch der Gewinn, mitunter kann dadurch sogar ein Verlust entstehen. Das heißt, auch die Gewerbesteuer wird entsprechend verringert. Sollte ein Elternteil selbstständig sein, das andere als Arbeitnehmer beschäftigt, lohnt es sich häufig, die Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben geltend zu machen.
Bei berufstätigen Eltern zählen auch die Kosten für die Hausaufgabenbetreuung nach der Schule zu den Kinderbetreuungskosten, die man steuerlich absetzen kann. Es können allerdings keine Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden, wenn die Betreuung von einem der Elternteile durchgeführt wird.
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