Samstag, 5. Oktober 2024
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Tipp - Werbungskosten absetzen
Werbungskosten sind für jeden Arbeitnehmer, jeden Freiberufler von ganz besonderer Bedeutung bei der jährlichen Steuererklärung. Denn mit ihnen kann man sich einen beachtlichen Teil der jährlich zu entrichtenden Einkommenssteuer zurück holen. Doch was zählt eigentlich alles zu den Werbungskosten und wann kann man was von der Steuer absetzen?Im Grunde gehören alle Aufwendungen und Kosten, die für die berufliche Tätigkeit, deren Ausübung oder Aufnahme anfallen, zu den Werbungskosten und können somit geltend gemacht werden. Dabei müssen die Werbungskosten jedoch den Pauschbetrag überschreiten, um weitere Steuern einzusparen. Dieser Betrag lag einst bei 1.044 Euro, wurde später auf 920 Euro abgesenkt und ändert sich von Jahr zu Jahr. Aktuelle Informationen sollte man sich daher von den Experten beschaffen.
De typischste Form der Werbungskosten, die man bei der jährlichen Steuererklärung angibt, sind die Fahrtkosten bzw. die so genannte Pendlerpauschale. Damit sind die Kosten gemeint, die für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle anfallen. Diese werden in der Regel pauschal abgerechnet, wobei man aktuell erst ab dem 21. Kilometer 0,30 Euro pro Kilometer absetzen kann. Doch diese Regelung wird zur Zeit heiß diskutiert, sodass durchaus die Möglichkeit besteht, das Gesetz zu kippen und wieder zur alten Regelung zurück zu kehren, bei der man für jeden gefahrenen Kilometer vom ersten Kilometer an, die Pauschale abrechnen kann. Dabei kann die Pauschale jedoch immer nur für eine Strecke, also Hin- oder Rückfahrt, nicht jedoch für beide Strecken abgesetzt werden.
Ferner gehören auch die Kosten für eine evtl. Reparatur des Autos zu den Werbungskosten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Reparaturen aufgrund eines Unfalls nötig wurden, der auf dem Weg zur bzw. von der Arbeit geschehen ist.
Zudem sind auch die Kosten für den Kauf von Fachliteratur oder Zeitschriften, die in unmittelbarem beruflichen Zusammenhang stehen als Werbungskosten anzusetzen. Gleiches gilt für die Anschaffung eines Computers, der beruflich genutzt wird, für die dabei entstehenden Internetkosten usw. Auch Telefon- und Handykosten können als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie sich nachweislich auf dienstliche Telefonate zurück führen lassen.
Auf der Suche nach einem neuen Job werden ebenfalls die Kosten für Bewerbungen als Werbungskosten anerkannt. Auch die Anreise zu einem Vorstellungsgespräch kann hier geltend gemacht werden. Sollte man den Job erhalten und aufgrund dessen umziehen müssen, so sind auch die Umzugskosten steuerlich zu berücksichtigen.
Aber auch bei der Anlage von Geldern fallen Werbungskosten an, die allerdings eine geringere Pauschale aufweisen. Dazu gehören dann beispielsweise die Kosten für Depoführung. Bei der Vermietung von Immobilien kann die Abschreibung als Werbungskosten geltend gemacht werden, ebenso wie Schuldzinsen und Kosten für die Geldbeschaffung.
De typischste Form der Werbungskosten, die man bei der jährlichen Steuererklärung angibt, sind die Fahrtkosten bzw. die so genannte Pendlerpauschale. Damit sind die Kosten gemeint, die für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle anfallen. Diese werden in der Regel pauschal abgerechnet, wobei man aktuell erst ab dem 21. Kilometer 0,30 Euro pro Kilometer absetzen kann. Doch diese Regelung wird zur Zeit heiß diskutiert, sodass durchaus die Möglichkeit besteht, das Gesetz zu kippen und wieder zur alten Regelung zurück zu kehren, bei der man für jeden gefahrenen Kilometer vom ersten Kilometer an, die Pauschale abrechnen kann. Dabei kann die Pauschale jedoch immer nur für eine Strecke, also Hin- oder Rückfahrt, nicht jedoch für beide Strecken abgesetzt werden.
Ferner gehören auch die Kosten für eine evtl. Reparatur des Autos zu den Werbungskosten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Reparaturen aufgrund eines Unfalls nötig wurden, der auf dem Weg zur bzw. von der Arbeit geschehen ist.
Zudem sind auch die Kosten für den Kauf von Fachliteratur oder Zeitschriften, die in unmittelbarem beruflichen Zusammenhang stehen als Werbungskosten anzusetzen. Gleiches gilt für die Anschaffung eines Computers, der beruflich genutzt wird, für die dabei entstehenden Internetkosten usw. Auch Telefon- und Handykosten können als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie sich nachweislich auf dienstliche Telefonate zurück führen lassen.
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