Mittwoch, 9. Oktober 2024
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Die Handwerkerrechnung absetzen
Fast jeder hat schon einmal von der Möglichkeit gehört, dass man die Rechnung des Handwerkers von der Steuer absetzen kann. Doch damit dies möglich wird, sind einige grundlegende Dinge zu beachten. Denn andernfalls erkennt der Fiskus die Rechnung nicht an.Zuerst einmal können Handwerkerleistungen nur für Modernisierungs-, Erhaltungs- und Renovierungsarbeiten steuerlich abgesetzt werden. Dabei gilt die steuerliche Absetzbarkeit für Mieter und Eigentümer gleichermaßen. Die Handwerkerleistungen können immer dann in Abzug gebracht werden, wenn sie im privaten Haushalt durchgeführt wurden. Allerdings muss die Rechnung bestimmte Anforderungen erfüllen: So ist der Handwerker verpflichtet, eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer auszustellen. Ferner muss er diese aufgliedern in den Anteil, der für Lohnkosten anfällt und den Anteil, der für Material anfällt. Ebenso ist es sinnvoll, wenn auch die Mehrwertsteuer, die auf die einzelnen Positionen anfällt, nach diesem Schema getrennt abgerechnet wird.
Grundsätzlich sind dann bei der Steuer jedoch nur die Lohnkosten inklusive Mehrwertsteuer, die darauf entfällt, anzugeben. Die Kosten für Material finden steuerlich gesehen keine Berücksichtigung. Von den Lohnkosten können 20 Prozent abgesetzt werden. Der maximal absetzbare Betrag pro Jahr und Haushalt beträgt 600 Euro, das entspricht gesamten Lohnkosten von 3.000 Euro.
Die Absetzbarkeit der Handwerkerleistung ist seit dem 01.01.2006 möglich. Bereits vorher waren auch haushaltsnahe Dienstleistungen, wie etwa die Reinigung der Wohnung, steuerlich absetzbar. Das heißt, wer jetzt seine Wohnung reinigen lässt und zusätzlich einen Handwerker mit Renovierungsarbeiten oder Modernisierungsarbeiten beauftragt, der kann statt der bisherigen 600 Euro pro Jahr und Haushalt sogar bis zu 1.200 Euro von der Steuer absetzen.
Allerdings gibt es auch Ausnahmen: So kann der Handwerkerlohn dann nicht abgesetzt werden, wenn die Leistungen im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erbracht wurden, als Sonderausgaben oder Werbungskosten bzw. als betriebliche Ausgaben bereits angesetzt wurden. Ferner akzeptiert das Finanzamt nur selten Barzahlungen an den Handwerker. Selbst wenn diese quittiert werden, lehnt der Fiskus die Anrechnung der Kosten häufig ab. Insofern sollte man den Rechnungsbetrag an den Handwerker überweisen oder aber diesen mit Karte zahlen. So hat man mit dem Überweisungsdurchschlag bzw. dem Kontoauszug einen eindeutigen Nachweis darüber, dass man die Rechnung auch beglichen hat und damit zum Steuerabzug berechtigt ist. Mit diesen Regelungen soll vor allen Dingen der sich immer weiter ausbreitenden Schwarzarbeit entgegen gewirkt werden.
Wichtig ist auch zu wissen, dass man nicht nur die Nettolohnkosten steuerlich geltend machen kann. Auch die hierauf entfallende Mehrwertsteuer kann steuerlich mit berücksichtigt werden. Man errechnet also die Summe aus Nettolohnkosten und Mehrwertsteuer und nimmt von dieser 20 Prozent, die dann von der Steuerschuld abgezogen werden können. Als Nachweis legt man die Handwerkerrechnung und den Kontoauszug der jährlichen Steuererklärung bei.
Grundsätzlich sind dann bei der Steuer jedoch nur die Lohnkosten inklusive Mehrwertsteuer, die darauf entfällt, anzugeben. Die Kosten für Material finden steuerlich gesehen keine Berücksichtigung. Von den Lohnkosten können 20 Prozent abgesetzt werden. Der maximal absetzbare Betrag pro Jahr und Haushalt beträgt 600 Euro, das entspricht gesamten Lohnkosten von 3.000 Euro.
Die Absetzbarkeit der Handwerkerleistung ist seit dem 01.01.2006 möglich. Bereits vorher waren auch haushaltsnahe Dienstleistungen, wie etwa die Reinigung der Wohnung, steuerlich absetzbar. Das heißt, wer jetzt seine Wohnung reinigen lässt und zusätzlich einen Handwerker mit Renovierungsarbeiten oder Modernisierungsarbeiten beauftragt, der kann statt der bisherigen 600 Euro pro Jahr und Haushalt sogar bis zu 1.200 Euro von der Steuer absetzen.
Allerdings gibt es auch Ausnahmen: So kann der Handwerkerlohn dann nicht abgesetzt werden, wenn die Leistungen im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erbracht wurden, als Sonderausgaben oder Werbungskosten bzw. als betriebliche Ausgaben bereits angesetzt wurden. Ferner akzeptiert das Finanzamt nur selten Barzahlungen an den Handwerker. Selbst wenn diese quittiert werden, lehnt der Fiskus die Anrechnung der Kosten häufig ab. Insofern sollte man den Rechnungsbetrag an den Handwerker überweisen oder aber diesen mit Karte zahlen. So hat man mit dem Überweisungsdurchschlag bzw. dem Kontoauszug einen eindeutigen Nachweis darüber, dass man die Rechnung auch beglichen hat und damit zum Steuerabzug berechtigt ist. Mit diesen Regelungen soll vor allen Dingen der sich immer weiter ausbreitenden Schwarzarbeit entgegen gewirkt werden.
Wichtig ist auch zu wissen, dass man nicht nur die Nettolohnkosten steuerlich geltend machen kann. Auch die hierauf entfallende Mehrwertsteuer kann steuerlich mit berücksichtigt werden. Man errechnet also die Summe aus Nettolohnkosten und Mehrwertsteuer und nimmt von dieser 20 Prozent, die dann von der Steuerschuld abgezogen werden können. Als Nachweis legt man die Handwerkerrechnung und den Kontoauszug der jährlichen Steuererklärung bei.
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