Mittwoch, 9. Oktober 2024
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Den PC von der Steuer absetzen
Die Technologie schreitet immer weiter voran. Das heißt, dass mittlerweile auch in nahezu jedem Haushalt ein Computer zu finden ist. Wurde dieser früher hauptsächlich für den privaten Gebrauch genutzt, etwa um Spiele zu spielen oder dergleichen, so wird auch der häusliche PC heute zunehmend beruflich genutzt. Seien es aufwändige Recherchen im Internet, für die während der Arbeit einfach keine Zeit ist oder andere liegen gebliebene Dinge, die sich zu Hause einfach in Ruhe erledigen lassen. Ist dies der Fall und der PC wird auch beruflich genutzt, so kann man dessen Kosten auch steuerlich geltend machen.In der Regel verlangt das Finanzamt hierfür eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer seinen privaten PC auch beruflich nutzt. Kann oder will der Arbeitgeber diese Bestätigung nicht ausstellen, so ist ein anderweitiger Nachweis erforderlich, um die berufliche Nutzung des PC zu zeigen. Hierfür muss man eine Aufstellung anfertigen, aus der hervor geht, wann man welche Tätigkeit am PC ausgeführt hat, wie viel Zeit diese in Anspruch genommen hat und ob sie beruflich oder privat bedingt war.
Diese Aufstellung ist über einen Zeitraum von drei Monaten zu führen. Dann werden der berufliche und private Anteil zueinander ins Verhältnis gesetzt. Der sich hier ergebende prozentuale Anteil der beruflichen Nutzung kann dann auf das gesamte Jahr hochgerechnet werden. Demzufolge können auch die Kosten für den PC in diesem prozentualen Anteil steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Kann bzw. wird auch dieser Nachweis über den Anteil der beruflichen Nutzung nicht erbracht, so geht das Finanzamt davon aus, dass der PC zu gleichen Teilen beruflich und privat genutzt wird. Das heißt, die Hälfte der Kosten können steuerlich abgesetzt werden. Allerdings können die Anschaffungskosten eines PC nicht im Jahr der Anschaffung in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Vielmehr muss der PC in gleichen Teilen über einen Zeitraum von drei Jahren abgesetzt werden. Hier gilt also die gleiche Abschreibung wie auch für Unternehmen. Dabei gehören jedoch auch Zusatzgeräte, die notwendig werden, mit zu den absetzbaren Kosten, so etwa der Monitor, der Drucker oder auch der Scanner.
Kleinere Verbrauchsmaterialien wie Druckerpapier oder Toner hingegen können sofort und in voller Höher steuerlich berücksichtigt werden. Diese kann man deshalb sofort absetzen. Der PC selbst ist nur dann sofort absetzbar, wenn er weniger als 410 Euro kostet. Die Zusatzgeräte können ebenfalls sofort abgesetzt werden, wenn sie unterhalb dieser Preisgrenze liegen. Ob das Finanzamt die Kosten jedoch gerade bei der selbst angefertigten Aufstellung anerkennt, bleibt auch weiterhin Ermessenssache.
Diese Aufstellung ist über einen Zeitraum von drei Monaten zu führen. Dann werden der berufliche und private Anteil zueinander ins Verhältnis gesetzt. Der sich hier ergebende prozentuale Anteil der beruflichen Nutzung kann dann auf das gesamte Jahr hochgerechnet werden. Demzufolge können auch die Kosten für den PC in diesem prozentualen Anteil steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Kann bzw. wird auch dieser Nachweis über den Anteil der beruflichen Nutzung nicht erbracht, so geht das Finanzamt davon aus, dass der PC zu gleichen Teilen beruflich und privat genutzt wird. Das heißt, die Hälfte der Kosten können steuerlich abgesetzt werden. Allerdings können die Anschaffungskosten eines PC nicht im Jahr der Anschaffung in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Vielmehr muss der PC in gleichen Teilen über einen Zeitraum von drei Jahren abgesetzt werden. Hier gilt also die gleiche Abschreibung wie auch für Unternehmen. Dabei gehören jedoch auch Zusatzgeräte, die notwendig werden, mit zu den absetzbaren Kosten, so etwa der Monitor, der Drucker oder auch der Scanner.
Kleinere Verbrauchsmaterialien wie Druckerpapier oder Toner hingegen können sofort und in voller Höher steuerlich berücksichtigt werden. Diese kann man deshalb sofort absetzen. Der PC selbst ist nur dann sofort absetzbar, wenn er weniger als 410 Euro kostet. Die Zusatzgeräte können ebenfalls sofort abgesetzt werden, wenn sie unterhalb dieser Preisgrenze liegen. Ob das Finanzamt die Kosten jedoch gerade bei der selbst angefertigten Aufstellung anerkennt, bleibt auch weiterhin Ermessenssache.
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