Samstag, 5. Oktober 2024
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Wer kann Fahrtkosten absetzen?
Die Fahrtkosten sind eine der am häufigsten genutzten Möglichkeiten, seine Steuerlast zu senken. Bekannter ist das Ganze jedoch unter dem Begriff der Pendlerpauschale. Hier kann jeder Arbeitnehmer die ihm entstehenden Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte absetzen. Dabei wird in der Regel jedoch nur eine Strecke berücksichtigt, sodass nur ein Teil der Fahrtkosten auch tatsächlich abgesetzt werden können.Generell setzt man hier den Pauschalbetrag von 0,30 Euro pro Kilometer an. Allerdings ist diese Pauschale erst ab dem 21. Kilometer möglich, sodass auch hier ein großer Teil der Fahrtkosten vom Steuerzahler selbst zu tragen ist. Ob diese Regelung auch weiterhin Bestand haben wird, bleibt dabei aber durchaus fraglich. Denn mittlerweile ist eine Neuregelung, die wieder der bisherigen Regelung entsprechen soll, diskutiert. Laut dieser kann man wieder Fahrtkosten ab dem ersten Kilometer ansetzen.
Ob man mit dem eigenen Auto zur Arbeit fährt oder aber mit einem öffentlichen Verkehrsmittel, spielt keine Rolle. Auch als Teilnehmer an einer Fahrgemeinschaft kann man die Fahrtkosten absetzen. Grundsätzlich ist hier ein Betrag bis zu 4.500 Euro jährlich möglich. Sollten darüber hinaus gehende Fahrtkosten anfallen, so sind diese speziell nachzuweisen, etwa mit Hilfe der Dokumentation der Kilometerstände oder auch mit dem Nachweis mittels Tankbelegen. Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt, der hat die Wahl, ob er die tatsächlich anfallenden Kosten mittels Fahrscheinen belegt oder die Pauschale ansetzt. Hier sollte man vorab einmal durchrechnen, welche Variante im Einzelfall günstiger ist.
Ebenfalls kann man Fahrtkosten absetzen, wenn diese auf dem Weg zu einem Vorstellungsgespräch für einen neuen Job anfallen. Auch hier ist die Pauschale anzusetzen, wie oben beschrieben, sofern man den eigenen PKW nutzt. Ebenfalls kann man sich diese Kosten aber auch vom Arbeitsamt erstatten lassen, wenn man dort bereits arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet ist. Die Anträge erhält man auf Anfrage von der zuständigen Agentur.
Selbstständige oder Freiberufler, die ihre Kunden vor Ort betreuen, können hingegen sämtliche Fahrtkosten, also Hin- und Rückweg steuerlich geltend machen. Die Kosten gelten hier direkt als Betriebsausgabe und wirken sich damit so aus, dass das Einkommen und damit auch die zu zahlende Steuer sinkt. Hierbei ist es jedoch wichtig, ein Fahrtenbuch zu führen, bei dem genau aufgeschlüsselt wird, welche Fahrt zu welchem Zweck unternommen wurde. Ferner müssen die Kilometerstände bei Abfahrt und Ankunft festgehalten werden.
Ebenfalls können Jugendliche, die sich in der Ausbildung befinden, ihre Fahrtkosten steuerlich absetzen. Allerdings wird dies hier schwierig, da die Ausbildungsvergütung meist so gering ist, dass noch keine Steuern gezahlt werden und demzufolge auch keine Fahrtkosten abgesetzt werden können. Hier kann man höchstens versuchen, über die Steuererklärung der Eltern etwas Geld zurück zu holen.
Ob man mit dem eigenen Auto zur Arbeit fährt oder aber mit einem öffentlichen Verkehrsmittel, spielt keine Rolle. Auch als Teilnehmer an einer Fahrgemeinschaft kann man die Fahrtkosten absetzen. Grundsätzlich ist hier ein Betrag bis zu 4.500 Euro jährlich möglich. Sollten darüber hinaus gehende Fahrtkosten anfallen, so sind diese speziell nachzuweisen, etwa mit Hilfe der Dokumentation der Kilometerstände oder auch mit dem Nachweis mittels Tankbelegen. Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt, der hat die Wahl, ob er die tatsächlich anfallenden Kosten mittels Fahrscheinen belegt oder die Pauschale ansetzt. Hier sollte man vorab einmal durchrechnen, welche Variante im Einzelfall günstiger ist.
Ebenfalls kann man Fahrtkosten absetzen, wenn diese auf dem Weg zu einem Vorstellungsgespräch für einen neuen Job anfallen. Auch hier ist die Pauschale anzusetzen, wie oben beschrieben, sofern man den eigenen PKW nutzt. Ebenfalls kann man sich diese Kosten aber auch vom Arbeitsamt erstatten lassen, wenn man dort bereits arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet ist. Die Anträge erhält man auf Anfrage von der zuständigen Agentur.
Selbstständige oder Freiberufler, die ihre Kunden vor Ort betreuen, können hingegen sämtliche Fahrtkosten, also Hin- und Rückweg steuerlich geltend machen. Die Kosten gelten hier direkt als Betriebsausgabe und wirken sich damit so aus, dass das Einkommen und damit auch die zu zahlende Steuer sinkt. Hierbei ist es jedoch wichtig, ein Fahrtenbuch zu führen, bei dem genau aufgeschlüsselt wird, welche Fahrt zu welchem Zweck unternommen wurde. Ferner müssen die Kilometerstände bei Abfahrt und Ankunft festgehalten werden.
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