Samstag, 5. Oktober 2024

Die Kosten für die Kinderbetreuung absetzen

Seit dem Veranlagungsjahr 2006 haben Eltern mehr und differenzierte Möglichkeiten Betreuungskosten für ihre Kinder steuerlich abzusetzen. Der Ansatz hängt von den persönlichen Verhältnissen der Eltern und dem Alter der Kinder ab. Neben den so genannten privaten Kinderbetreuungskosten, lässt das Gesetz jetzt erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten zu. Diese können wie Werbungskosten bei Arbeitnehmern oder wie Betriebsausgaben bei Unternehmern, Freiberuflern oder Land- und Forstwirten von deren Einkommen abgezogen werden.

Dabei können Gewerbetreibende auch ihre Gewerbesteuerbelastung vermindern. Doppelverdiener oder berufstätige Alleinerziehende können für die Betreuung ihrer Kinder Ausgaben in Höhe von zwei Drittel der tatsächlich angefallenen Betreuungskosten, höchstens bis zu 4000 Euro je Kind und Jahr gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Die Kinder müssen zum Haushalt der Eltern gehören und dürfen das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Selbst wenn bei den Werbungskosten nur der Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 Euro in Betracht kommt, können die Kinderbetreuungskosten zusätzlich angesetzt werden. Zu den Erwerbstätigkeiten zählen nicht nur sozialversicherungspflichtige Arbeiten, sondern auch Minijobs. Selbst bei einer Arbeitslosigkeit von bis zu vier Monaten, können Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten abgesetzt werden.

Ist einer der Eltern der Alleinverdienende, das heißt der andere Partner ist nicht berufstätig; sind Kinderbetreuungskosten nur in Sonderfällen berücksichtigungsfähig. Das gleiche gilt für nicht berufstätige Alleinerziehende. Die Betreuungskosten können unter Umständen als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Bei zu betreuenden Kindern bis zu einem Alter von drei Jahren, können Aufwendungen für die Beschäftigung einer angestellten Haushaltshilfe oder eines selbständigen Dienstleisters bis zu 20 Prozent direkt von der Steuer abgezogen werden.

Die notwendigen Angaben sind von den Steuerpflichtigen in den Mantelbogen der Einkommensteuererklärung einzutragen. Während alle anderen Betreuungskosten in der Anlage Kind anzugeben sind. Bei Kindern zwischen drei und sechs Jahren sind zwei Drittel der Kosten, maximal 4000 Euro je Kind als Sonderausgaben geltend zu machen. Arbeitet nur ein Ehegatte und ist der andere noch in der Ausbildung, krank oder behindert, können für Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, maximal 4000 Euro je Kind als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Als Kinderbetreuungskosten kommen unter anderen Aufwendungen für Kindertagesstätten, Kindergarten und Kinderhort in Betracht. Aber auch die Kosten für eine Tagesmutter sind steuerlich abzusetzen. Da gibt es den Opa, der den Enkel einen Abend beaufsichtigt oder die Tante, die auf ihre Nichte aufpasst. Es gibt keine Pauschalen und so müssen alle Ausgaben belegt werden. Als Beweis dienen Rechnungen, Beitragsbescheide oder Quittungen, die nicht in bar bezahlt, sondern durch Banküberweisungen nachweislich beglichen werden müssen.
 
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