Dienstag, 25. März 2025

Die Kfz Steuer absetzen

Stellt man sich die Frage, was bei dem eigenen Fahrzeug absetzbar ist, so lautet die erste Antwort eigentlich immer, dass dies nur mit den jeweiligen KfZ-Versicherungen möglich ist. Allerdings sollte man wissen, dass man nicht nur diese Kosten zurückbekommen kann, sondern mitunter auch noch von weiteren Kostenerstattungen profitieren darf und sollte. Denn, wer würde sich nicht darüber freuen, Geld wieder zurück erstattet zu bekommen!

Wird das Auto nur privat genutzt, ist eine Absetzung der Kosten hier nicht zu realisieren. Wobei man definitiv hinzufügen muss, dass die rein private Nutzung eines Automobiles äußert selten der Fall ist. Vielfach verstecken sich auch in dem Zweitwagen, den die Mutter fährt, welche nicht berufstätig ist, Möglichkeiten Kosten erstattet zu bekommen.

Nicht versteckt, sondern eindeutig befindet sich die Möglichkeit KFZ Steuer abzusetzen bei Arbeitnehmern, welche ihr Fahrzeug beruflich nutzen müssen. Hier gibt es die so genannte Kilometerpauschale. Diese zählt momentan ab dem 21.Kilometer bis zum Arbeitsort und wird mit 30 Cent je Kilometer vergütet. Immer wieder geht es um die Verhandlungen, die Kilometerpauschale wieder auf den ersten Kilometer zurück zustellen. Hier ist man sich
momentan allerdings noch nicht einig.

In den 30 Cent sind alle anfallenden Ausgaben für das Fahrzeug enthalten, also auch die KfZ-Steuer. Den Rest muss hier aber der Arbeitnehmer übernehmen, da 30 Cent, zumal erst ab dem 21.Kilometer zahlbar, natürlich nicht ausreichend sind. In diesem Fall, ist eine Absetzung der Kfz- Steuer nur bis zu einem geringen Teil der Ausgaben möglich.

Ist das Fahrzeug Eigentum von einem selber und nur die Versicherung läuft zum Beispiel auf ein Elternteil, stellt das Fahrzeug bei einer betrieblichen Nutzung von über 50 % notwendiges Betriebsvermögen dar. Somit fallen auch hier alle Kosten, also auch die Kfz-Steuer, als Betriebsausgaben an und können abgesetzt werden.

Somit währen wir bei Fahrzeugen, die nur beruflich genutzt werden. Dies sind Firmenfahrzeuge, die über angemeldete Unternehmen laufen. Hier laufen alle anfallenden Kosten als so genannte Betriebsausgaben an. Die Firmenkosten, wie zum Beispiel Benzin, Werkstattkosten, Kreditraten, Leasing, Versicherung und Steuern, sind absetzbar. Hier ist demnach eine Absetzung der Kosten in Höhe von 100% machbar, sofern im gleichen Zuge keine weiteren Reisekostenpauschalen abgesetzt werden.

Es gilt also: Die Kfz-Steuer kann bei betrieblich genutzten Fahrzeugen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dieser Betriebsausgabenabzug ist jedoch nur zulässig, sofern der Unternehmer das Fahrzeug im Betriebsvermögen seines Unternehmens führt und zur Abrechnung der Kfz-Kosten keine Reisekostenpauschalen nutzt.
 
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