Freitag, 13. Dezember 2024

Von der Steuer die Werbungskosten absetzen

Immer wieder ist die Rede davon, diverse Kosten wie etwa die Werbungskosten von den Steuern abzusetzen. Doch was genau versteht man unter diesem Absetzen von der Steuer? Im Grunde genommen ist damit nichts anderes gemeint, als dass man die Kosten, die anfallen, bei der Steuer geltend macht, diese das zu versteuernde Einkommen verringern und damit auch die zu zahlende Steuer.

Insbesondere die Werbungskosten sind dabei wohl Jedermann ein Begriff. Darunter fallen vorrangig die beruflichen Werbungskosten. Geltend gemacht werden können beispielsweise die Fahrtkosten zur Arbeit. Es spielt hierbei keine Rolle, ob man mit dem eigenen PKW oder einem öffentlichen Verkehrsmittel zur Arbeit fährt: Man kann in jedem Fall 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer absetzen. Dabei ist allerdings erst ab dem 21. Kilometer der einfachen Strecke zu rechnen, wobei heute schon wieder Diskussionen laufen, die besagen, dass man die alte Regelung bei der Pendlerpauschale wieder einführen möchte. Bei dieser konnte eine komplette Strecke ab dem ersten Kilometer abgesetzt werden.

Sollte es auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit zu einem Unfall kommen, so trägt die Personenschäden die Unfallversicherung des Arbeitgebers. Die Schäden am Auto selbst kann man steuerlich ebenfalls als Werbungskosten geltend machen, da diese Kosten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit entstanden sind.

Weiterhin müssen viele Arbeitnehmer sich privat weiterbilden. Die Kosten für Bücher und Co., die ebenfalls im Zusammenhang mit dem Beruf stehen, können hierbei steuerlich geltend gemacht werden. Gleiches gilt, wenn viele berufliche Telefonate vom heimischen Telefonanschluss zu tätigen sind. Hierzu ist eine Aufstellung der einzelnen Verbindungen notwendig, um so nachweisen zu können, welche Telefonkosten beruflich bedingt waren. Gleiches gilt bei der Internetrecherche von zu Hause aus.

Da man hier keine Einzelaufstellung erhalten wird, muss man diese selbst führen. Hierzu sind die besuchten Webseiten, die Dauer der Besuche, sowie der Grund für diese anzugeben. Eine solche Aufstellung sollte mindestens über einen Zeitraum von drei Monaten geführt werden, damit sie steuerlich anerkannt wird. Die Kosten für den heimischen PC sind ebenfalls teilweise abzugsfähig, sofern man hier anhand einer entsprechenden Aufstellung belegen kann, dass dieser in bestimmtem Maße beruflich genutzt wird.

Werbungskosten entstehen aber nicht immer nur im Zusammenhang mit dem Beruf, sondern häufig auch durch Kapitalanlagen. Wer sein Geld investiert, kann die entstehenden Kosten, zum Beispiel für eine Depotverwaltung oder ähnliches ebenfalls als Werbungskosten geltend machen. Der Pauschalbetrag, der ohne gesonderten Nachweis abgesetzt werden kann, wird dabei bei 51 Euro für Alleinstehende angesetzt. Verheiratete erhalten einen Freibetrag von 102 Euro. Alles, was darüber hinaus geht, muss anhand von Belegen entsprechend nachgewiesen werden.
 
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