Freitag, 25. April 2025
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Kündigung einer Bürgschaft
Immer häufiger wird beim Abschluss von Krediten eine Bürgschaft verlangt. Die Banken verharmlosen die Auswirkungen einer Bürgschaft, indem sie diese nur als reine Formalie abtun, die ganze Angelegenheit sei ja nur für ihre Unterlagen bestimmt und der Hauptschuldner würde ja ohnehin zahlen.Doch eine Bürgschaft bringt immer auch ein Risiko mit sich. Denn zahlt der Hauptschuldner tatsächlich einmal nicht, so kann es schnell dazu kommen, dass der Bürge in an die Pflicht genommen wird. Deshalb ist zu prüfen, sollte man tatsächlich eine Bürgschaft übernehmen wollen, inwiefern diese deklariert wird. Handelt es sich um eine Ausfallbürgschaft, ist der Bürge nur dann zahlungspflichtig dem Gläubiger gegenüber, wenn der Hauptschuldner nicht zahlt und auch die notwendigen Vollstreckungsmaßnahmen durch den Gläubiger entsprechend durchgeführt wurden. Die Banken verlangen heutzutage aber in der Regel die Abgabe einer selbstschuldnerischen Bürgschaft.
Hierbei steht es dem Gläubiger frei, sich zu entscheiden, ob er die Forderung beim Schuldner oder beim Bürgen geltend macht. Zahlt der Schuldner nicht, kann die Bank sich sofort an den Bürgen wenden und von diesem die Zahlung verlangen. Hier muss nicht erst eine Zwangsvollstreckung beim eigentlichen Schuldner durchgeführt worden sein, um den Bürgen in Anspruch nehmen zu können. Deshalb sollte eine selbstschuldnerische Bürgschaft in jedem Fall mehrfach gründlich überdacht werden, bevor man diese tatsächlich eingeht.
Eine Kündigung der Bürgschaft ist nämlich alles andere als einfach. Sie ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn im Bürgschaft Vertrag ein Kündigungsrecht vereinbart wurde. Die Kündigung selbst muss schriftlich erfolgen, am besten schickt man sie per Einschreiben mit Rückschein an die Bank, um einen Beweis für die Kündigung in Händen zu halten. Wurde eine Bürgschaft übernommen, bei der vereinbart wurde, dass man für sämtliche bestehenden und künftigen Schulden des Hauptschuldners dem Gläubiger über bürgt, kann diese für die Zukunft aufgekündigt werden. Dann muss „nur“ für die zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Verbindlichkeiten gehaftet werden. Andernfalls läuft eine Bürgschaft erst dann aus, wenn die ihr zugrunde liegende Forderung des Gläubigers vollständig beglichen wurde.
Deshalb kann es sinnvoll sein, in die Bürgschaft noch einige Sicherungen für den Bürgen einzubauen. So kann die Bürgschaft beispielsweise zeitlich begrenzt werden. Aber auch eine Begrenzung des verbürgten Betrages ist bei einer Höchstbetragsbürgschaft möglich. So bleibt das Risiko für den Bürgen etwas überschaubarer, als beispielsweise bei einer unbegrenzten Bürgschaft, die auch für künftige Schulden gilt. In einigen Fällen kann eine Bürgschaft auch als sittenwidrig angesehen werden. So beispielsweise wenn der Bürge in Anspruch genommen wird, aus dem pfändbaren Einkommen aber nicht einmal die Zinszahlungen beglichen werden können. Auch wenn der Bürge keinerlei eigenes Interesse an dem zugrunde liegenden Kredit hatte, kann eine Bürgschaft sittenwidrig und damit nichtig sein.
Hierbei steht es dem Gläubiger frei, sich zu entscheiden, ob er die Forderung beim Schuldner oder beim Bürgen geltend macht. Zahlt der Schuldner nicht, kann die Bank sich sofort an den Bürgen wenden und von diesem die Zahlung verlangen. Hier muss nicht erst eine Zwangsvollstreckung beim eigentlichen Schuldner durchgeführt worden sein, um den Bürgen in Anspruch nehmen zu können. Deshalb sollte eine selbstschuldnerische Bürgschaft in jedem Fall mehrfach gründlich überdacht werden, bevor man diese tatsächlich eingeht.
Eine Kündigung der Bürgschaft ist nämlich alles andere als einfach. Sie ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn im Bürgschaft Vertrag ein Kündigungsrecht vereinbart wurde. Die Kündigung selbst muss schriftlich erfolgen, am besten schickt man sie per Einschreiben mit Rückschein an die Bank, um einen Beweis für die Kündigung in Händen zu halten. Wurde eine Bürgschaft übernommen, bei der vereinbart wurde, dass man für sämtliche bestehenden und künftigen Schulden des Hauptschuldners dem Gläubiger über bürgt, kann diese für die Zukunft aufgekündigt werden. Dann muss „nur“ für die zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Verbindlichkeiten gehaftet werden. Andernfalls läuft eine Bürgschaft erst dann aus, wenn die ihr zugrunde liegende Forderung des Gläubigers vollständig beglichen wurde.
Deshalb kann es sinnvoll sein, in die Bürgschaft noch einige Sicherungen für den Bürgen einzubauen. So kann die Bürgschaft beispielsweise zeitlich begrenzt werden. Aber auch eine Begrenzung des verbürgten Betrages ist bei einer Höchstbetragsbürgschaft möglich. So bleibt das Risiko für den Bürgen etwas überschaubarer, als beispielsweise bei einer unbegrenzten Bürgschaft, die auch für künftige Schulden gilt. In einigen Fällen kann eine Bürgschaft auch als sittenwidrig angesehen werden. So beispielsweise wenn der Bürge in Anspruch genommen wird, aus dem pfändbaren Einkommen aber nicht einmal die Zinszahlungen beglichen werden können. Auch wenn der Bürge keinerlei eigenes Interesse an dem zugrunde liegenden Kredit hatte, kann eine Bürgschaft sittenwidrig und damit nichtig sein.
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