Freitag, 25. April 2025

Bei einer Rechnung die Frist überschreiten

Jedermann kennt den täglichen Gang zum Briefkasten, in dem in der Regel nur unzählige Rechnungen auf ihn warten. Dabei sollte man diese jedoch nicht unbeachtet lassen und immer innerhalb der darauf angegeben Zahlungsfrist auch begleichen. Andernfalls kann ein unschönes Mahnverfahren auf einen zukommen. Doch was genau geschieht eigentlich, wenn man bei der Begleichung einer Rechnung die Zahlungsfrist überschreitet?

Zunächst einmal erhält man vom Unternehmen, welches die Rechnung ausgestellt hat, eine Zahlungserinnerung zugestellt. Oft ist es ja wirklich so, dass man eine Rechnung einfach übersehen und sie deswegen nicht beglichen hat. Dann kann man dies noch schnell nachholen und die Sache ist damit erledigt. Doch wer auf die Zahlungserinnerung nicht reagiert, wird kurze Zeit später die zweite Mahnung erhalten. In dieser wird man schon in einem etwas schärferen Ton aufgefordert, die Rechnung doch bitte binnen einer gewissen Frist auszugleichen.

Zudem findet man auf der zweiten Mahnung in der Regel auch schon Mahngebühren und Verzugszinsen, die man als Schuldner ebenfalls begleichen muss. Zwar kann man auch hier einfach noch den Rechnungsbetrag ausgleichen und die meisten Unternehmen werden dann auch nicht mehr verlangen, dass man Mahngebühren und Verzugszinsen noch bezahlt, allerdings sollte man die Zahlung dann auch umgehend vornehmen.

Die dritte Mahnung ist zwar möglich, doch kommt sie heute immer seltener vor. Häufiger ist es der Fall, die Forderung einfach an ein Inkassounternehmen zu übergeben, das die weiteren Schritte des Mahnverfahrens einleitet. Auch hier erhält der Schuldner nochmals ein Schreiben, in dem er aufgefordert wird, die offene Rechnung auszugleichen.

Bringt auch dies nichts, folgt in der Regel der Mahnbescheid, der bei Gericht beantragt wird. Der Schuldner hat nun die Chance, gegen diesen zu widersprechen, sollte er die Forderung als ungerechtfertigt ansehen. Tut er dies nicht und reagiert auch nicht anderweitig auf den Mahnbescheid, folgt der Vollstreckungsbescheid, gegen den der Schuldner ebenfalls Widerspruch einlegen kann. Bleibt auch diese Chance ungenutzt, so kann der Gerichtsvollzieher beim Schuldner pfänden. Sind keine pfändbaren Gegenstände in der Wohnung zu finden, besteht auch die Möglichkeit einer Lohn- und Gehaltspfändung.

Dabei wird der Schuldner direkt beim Arbeitgeber gepfändet, der einen Teil des Lohns einbehalten und an den Gläubiger weiter leiten muss. Auch eine Kontenpfändung ist dabei möglich. In diesen Fällen kommt der Schuldner auch nicht mehr an sein Guthaben auf dem Konto heran, sofern er keinen Antrag auf Pfändungsschutz stellt. Jedoch kann dann dennoch jeder Betrag gepfändet werden, der oberhalb des Selbstbehalts liegt. Auch muss der Antrag auf Pfändungsschutz, der im Übrigen beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden muss, monatlich vor einem weiteren Geldeingang erneut beantragt werden.
 
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