Donnerstag, 18. April 2024

Eine Mietbürgschaft eingehen

Wollen junge Menschen eine Wohnung anmieten, so reagieren Vermieter immer häufiger skeptisch. Zu groß ist die Angst vor Lärmbelästigung der anderen Mieter, vor Ausfall der Miete. Gerade der letzte Punkt beunruhigt immer mehr Vermieter, die schon schlechte Erfahrungen mit den so genannten Mietnomaden gemacht haben. Deshalb sind Vermietern heutzutage Hartz IV Empfänger als Mieter schon fast die liebsten, denn hier können sie verlangen, dass das Amt die Miete sofort an sie überweist und der Mieter das Geld nie zu sehen bekommt.

Wer dennoch an die arbeitende Bevölkerung, insbesondere junge Menschen vermietet, der tut dies meist nur gegen Beibringung einer Mietbürgschaft. Diese wird dann meist von den Eltern der jungen Erwachsenen übernommen. Allerdings sollten diese die Mietbürgschaft auch nur dann eingehen, wenn anders keine Möglichkeit besteht, an die Wohnung heran zu kommen. Dabei sollten Eltern sich ebenfalls mit in den Mietvertrag aufnehmen lassen, um das Recht zu haben, die Wohnung im Ernstfall auch zu kündigen.

Die meisten Mietbürgschaften werden dabei heute als so genannte selbstschuldnerische Bürgschaften abgeschlossen. Sinn des Ganzen liegt darin, dass der Vermieter bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft nicht dazu verpflichtet ist, erst alle Hebel in Bewegung zu setzen, um das Geld vom Hauptschuldner, dem eigentlichen Mieter einzutreiben. Er muss also nicht erst die Zwangsvollstreckung betreiben, um an den Bürgen heran treten zu dürfen, sondern kann sich an diesen wenden, sobald der Hauptschuldner nicht gezahlt hat.

Für die Bürgen heißt dies, dass sie mitunter recht schnell zur Kasse gebeten werden können, weshalb man auch versuchen sollte, eine Ausfallbürgschaft zu vereinbaren. Hierbei muss der Hauptschuldner erst einmal seine Vermögensverhältnisse offenbaren, der Vermieter muss erst einmal alle Schritte gehen, um das Geld von eben diesem Hauptschuldner einzutreiben und kann sich erst, wenn dies erfolglos geblieben ist, an die Bürgen wenden.

Sinnvoll ist auch die Miteintragung im Mietvertrag. Denn zahlt das Kind seine Miete einmal nicht und der Vermieter tritt an die Bürgen heran, die dann unweigerlich zahlen müssen, greift der Gedanke beim Kind, dass man ja nicht unbedingt Miete zahlen muss. Die Bürgen machen das schon. Nun würde der Vermieter Monat für Monat auf die Bürgen zukommen. Dann ist es sinnvoll, den Mietvertrag zu kündigen, das Kind zurück nach Hause zu holen und ihm so die neu gewonnene Freiheit wieder zu nehmen, um nicht selbst Monat für Monat für die Miete aufzukommen.

Dies ist aber eben nur dann möglich, wenn die Eltern auch im Mietvertrag mit genannt werden. Andernfalls kann die Wohnung nicht von den Eltern gekündigt werden, sondern sie können nur hoffen, dass die Bürgschaft zeitlich begrenzt war oder es sich um eine Höchstbetragsbürgschaft handelte.
 
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