Freitag, 25. April 2025

Rente mit Hinzuverdienst

Aufgrund der immer geringeren Renten, die an die Rentner ausgezahlt erden, wird es schwierig, den gewohnten Lebensstandard aufrechterhalten zu können. Da aber die heutigen Rentner von der Misere der Rentenkassen noch nichts wussten, konnten sie in jungen Jahren noch gar nicht privat fürs Alter vorsorgen. Immer mehr Rentner sind deshalb auf eine Nebenbeschäftigung angewiesen, um mit dem Hinzuverdienst ihr spärliches Einkommen aufbessern zu können. Doch auch hier gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Denn wer bereits eine vorzeitige Rentenzahlung in Anspruch nimmt, der muss hierbei bestimmte Hinzuverdienstgrenzen berücksichtigen. Überschreitet er diese, so wird die Rente nur noch als Teilrente gezahlt oder gar vollständig entzogen. Wer eine Regelaltersrente bezieht, also tatsächlich erst mit 65 Jahren in Rente gegangen ist, der darf hingegen in unbegrenztem Maße hinzu verdienen.

Für alle anderen richten sich die Hinzuverdienstgrenzen in der Regel nach dem Einkommen der letzten drei Kalenderjahre. Bei Renten, die vor dem 01.01.2000 begonnen haben, nach dem Einkommen des letzten Kalenderjahres vor Renteneintritt. Je mehr man also in diesen Zeiten verdient hat, desto höher auch die gültigen Hinzuverdienstgrenzen.

Wer nur geringe Einkommen erzielen konnte, für den hingegen zählen Mindestbeträge. Je nachdem, wie hoch die Hinzuverdienste sind, wird die Altersrente entsprechend gekürzt. Man spricht hier von der Vollrente, der Zwei-Drittel-Teilrente, der Ein-Halb-Teilrente und der Ein-Drittel-Teilrente. Wird sogar der Hinzuverdienst für die Gewährung der Ein-Drittel-Teilrente überschritten, so wird künftig keine Rente mehr ausgezahlt.

Bei sehr geringen Hinzuverdiensten werden Mindesthinzuverdienstgrenzen festgesetzt. Diese liegen bei der Hälfte des Durchschnittsverdienstes der letzten drei, bzw. des letzten Kalenderjahres vor Renteneintritt.

Seit Beginn diesen Jahres gelten dabei folgende Mindesthinzuverdienstgrenzen. Für die Rentner in den alten Bundesländern sind diese bei einer Vollrente bei 400 Euro angesetzt, für die Zwei-Drittel-Teilrente bei 969,15 Euro, für die Ein-Halb-Teilrente bei 1416,45 Euro und für die Ein-Drittel-Teilrente bei 1863,75 Euro. In den neuen Bundesländern gelten für die Vollrente 400 Euro, für die Zwei-Drittel-Teilrente 851,83 Euro, für die Ein-Halb-Teilrente 1244,99 Euro und für die Ein-Drittel-Teilrente 1638,14 Euro.

Diese Hinzuverdienstgrenzen, die vom Gesetzgeber festgelegt wurden, dürfen dabei aber zweimal pro Jahr um das Doppelte ansteigen. Eine häufigere Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen ist allerdings nicht möglich, denn dann wird die Rente nur noch als Teilrente gezahlt. Als Hinzuverdienst darf man dabei aber nur Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit ansehen. Erzielen die Rentner Einkommen aus Vermietung und Verpachtung, so sind diese dabei nicht mit ein zu rechnen.
 
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