Freitag, 25. April 2025

Höhe von Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer im Vergleich

Jährlich wechseln hierzulande viele Milliarden Euro den Eigentümer, sei es im Zuge einer Schenkung oder in Form einer Erbschaft. Finanziell beteiligt an Schenkungen und Erbschaften ist auch der Staat, da es in Deutschland eine Schenkungs- bzw. eine Erbschaftssteuer gibt. Schenkt eine Person einer anderen Person zu Lebzeiten Geld und handelt es sich dabei nicht nur um eine kleine Summe, so muss unter Berücksichtigung gewisser Freibeträge Schenkungssteuer gezahlt werden.

Ähnlich ist es bei der Erbschaft im Todesfall, denn dann ist unter Umständen Erbschaftssteuer zu zahlen. Beide Steuern fallen jedoch nicht immer an, da dem Beschenkten bzw. dem Erben bestimmte persönliche Freibeträge zur Verfügung stehen, die keineswegs gering sind. Wie hoch der persönliche Freibetrag ist, richtet sich in erster Linie danach, in welchem Verwandtschaftsverhältnis die beteiligten Personen zueinanderstehen. Was die Höhe der Schenkungs- und Erbschaftssteuer angeht, so ist diese weitestgehend identisch. Allerdings gibt es in der Hinsicht einen wichtigen Unterschied, dass der persönliche Freibetrag bei der Erbschaft natürlich nur einmal in Anspruch genommen werden kann, während es bei der Schenkung mehrmals möglich ist, den Freibetrag zu beanspruchen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass mindestens zehn Jahre zwischen der ersten, zweiten und/oder dritten Inanspruchnahme des Freibetrages liegen müssen. Wer diese Möglichkeit konsequent ausnutzt, der kann zum Beispiel seinen Kindern in 40 Jahren ein Vermögen von insgesamt 1,6 Millionen Euro schenken, ohne dass diese dafür auch nur einen Cent an Schenkungssteuer zahlen müssen.

Würde die gleiche Summe hingegen vererbt, so würden für mehr als eine Million Euro Erbschaftssteuern anfallen. Das Vorausplanen ist also sehr sinnvoll und wichtig, wenn der Beschenkte bzw. Erbe möglichst wenig oder gar keine Steuern zahlen möchte. Trotzdem kann es natürlich oftmals der Fall sein, dass auch bei größeren Vermögen keine Erbschaftssteuer anfällt. So haben die Kinder zum Beispiel einen Freibetrag von 400.000 Euro, sodass die Erbschaft erst dann besteuert würde, wenn dieser Betrag überschritten wird. Mitunter wird als Nachteil der Schenkung angeführt, dass die Schenkung - bis auf wenige Ausnahmen - nicht rückgängig gemacht werden kann. Allerdings kann man diese Tatsache im Vergleich zur Erbschaft nicht wirklich als Nachteil bezeichnen, denn das vollzogene Erbe ist ebenfalls nicht rückgängig zu machen. Lediglich sein Testament kann der Erblasser zu Lebzeiten natürlich jederzeit ändern.
 
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