Freitag, 25. April 2025

Bürgschaft trotz Insolvenz

Eine Bürgschaft wird heute zunehmend häufiger verlangt, als es bisher der Fall war. Der Grund dafür ist schnell gefunden, die Banken vergeben Kredite nur noch unter besonders guter Absicherung eben dieser. Allerdings wird der Bürge auch entsprechend überprüft. Er muss das Darlehen, für welches er sich verbürgt hat, in jedem Fall auch abtragen können. Dafür wird dann sein regelmäßiges Einkommen überprüft und den regelmäßigen Ausgaben gegenüber gestellt.

Ferner muss der Bürge über eine saubere Schufa verfügen, also darf hier keine negativen Einträge aufweisen. Ein Bürge, der sich bereits bei Übernahme der Bürgschaft im privaten Insolvenzverfahren befindet, wird von keiner Bank anerkannt. Schließlich soll er für den Fall haftbar gemacht werden können, dass der Hauptschuldner, also der eigentliche Darlehensnehmer, nicht mehr zahlen kann, was bei einem in Insolvenz befindlichen Bürgen wohl kaum möglich ist. Doch was geschieht, wenn der Hauptschuldner in Insolvenz geht?

In diesem Fall wird sich die Bank ebenfalls an den Bürgen wenden und von diesem das Geld einfordern, welches der Hauptschuldner nicht mehr abzahlen kann. Der Bürge hat zwar grundsätzlich die Möglichkeit, sich dieses Geld vom Schuldner wieder zu holen und es von diesem einzufordern, doch befindet sich der Schuldner in Insolvenz, so greift auch die bekannte Restschuldbefreiung. Das heißt, der Bürge selbst geht leer aus, bleibt aber weiterhin zur Zahlung der Bank gegenüber verpflichtet.

Dieses Beispiel zeigt deutlich, dass sich Banken mit Hilfe der Bürgschaft ideal gegen das Kreditausfallrisiko absichern können. Aber man sieht auch, wie gefährlich die Übernahme einer solchen Bürgschaft sein kann. Denn oftmals stürzt diese den Bürgen in den finanziellen Ruin, sodass er selbst bald Insolvenz beantragen muss, um von seiner Restschuld der Bank gegenüber befreit werden zu können.

Wer sich bereits im Insolvenzverfahren befindet und sich mit dem Gedanken trägt, einen Kredit aufzunehmen, der hat ebenfalls schlechte Karten. Selbst wenn er einen Bürgen beibringen könnte, würde er mit der Kreditaufnahme gegen die Regelungen der Insolvenzordnung verstoßen. Denn läuft das Insolvenzverfahren, ist man bestrebt, eine Restschuldbefreiung zu erlangen. Diese wird aber nur möglich, wenn keine neuen Schulden gemacht werden, was aber bei Aufnahme eines Kredits der Fall wäre. Auch Bürgen sollten hier vorsichtig sein, denn prüft die Bank nicht allzu genau, kann es durchaus vorkommen, dass sie den Kredit vergibt.

Da der Hauptschuldner sich aber bereits in der Insolvenz befindet, wird er den Kredit ohnehin nicht abtragen können, und der Bürge wird sofort in Anspruch genommen. Das Geld wird er aufgrund der Insolvenz des Schuldner ebenfalls kaum wiedersehen können.
 
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