Freitag, 25. April 2025
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Die selbstschuldnerische Bürgschaft
Immer häufiger hört man ja heute von der selbstschuldnerischen Bürgschaft. Was genau darunter zu verstehen ist und inwiefern diese sich von einer „normalen“ Bürgschaft unterscheidet, wissen dabei aber die wenigsten. Dabei ist die Sache im Grunde genommen schnell erklärt.Der bedeutendste Unterschied zu einer „normalen“ Bürgschaft besteht in dem Zusatz selbstschuldnerisch. Dieser sagt aus, dass der Bürge vom Gläubiger eines Dritten sofort in Anspruch genommen werden kann, sobald der eigentliche Schuldner in Verzug kommt. Der ursprüngliche Schuldner muss nicht gemahnt werden und die Zwangsvollstreckung muss ebenfalls nicht erfolgen. Mit der selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge darauf, dass der Gläubiger erst sämtliche Mittel ausgeschöpft haben muss, um das Geld vom eigentlichen Schuldner einzutreiben und haftet sofort mit seinem gesamten Vermögen. Bei einer „normalen“ Bürgschaft muss der Gläubiger hingegen erst alle Hebel in Bewegung setzen, um den Schuldner zur Zahlung zu bringen, bevor er sich an den Gläubiger wenden kann.
Das typische Dreiecksverhältnis bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft besteht dabei zwischen Darlehensnehmer, der als Hauptschuldner auftritt, einer Bank, die das Darlehen vergibt und dem Bürgen, der im Falle des Verzuges haftbar gemacht wird. Diese drei Vertragspartner müssen dann auch die jeweils zugrunde liegenden Verträge unterzeichnen.
Oftmals bestehen auch Vermieter bei Abschluss eines Mietvertrages auf einer selbstschuldnerischen Bürgschaft. So zum Beispiel bei jungen Erwachsenen, deren Einkommen zwar eigentlich ausreicht, um die Miete zu tragen, denen viele Vermieter aber nicht ganz trauen. Dann wird oft verlangt, dass die Eltern eine selbstschuldnerische Bürgschaft unterzeichnen. Sollte das Kind dann mit der Mietzahlung in Verzug geraten, so kann der Vermieter direkt an die Eltern heran treten und die Miete von diesen verlangen. Wurde der Mietvertrag nur auf den Namen des Kindes ausgestellt, können die Eltern nicht einmal die Wohnung kündigen, da sie nicht als Mieter gelten. Dann kann der Vermieter theoretisch jeden Monat aufs Neue auf die Eltern zugehen.
Um diese Gefahr auszuschließen, kann man jedoch auch eine zeitliche Begrenzung bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft vereinbaren. In diesen Fällen bürgt der Bürge nur binnen eine festgelegten Zeitraums. Auch ein Höchstbetrag kann hier festgelegt werden, wobei der Bürge nur bis zu diesem Betrag bürgt. Sinnvoll ist diese Variante vor allen Dingen für den Bürgen, um sein Risiko einzuschränken. Auch eine Teilbürgschaft, bei der mehrere Bürgen eingesetzt werden, die jeweils nur für einen bestimmten Teil der Schuld haften, ist dabei möglich. So kann jeder Bürge nur für den Teil der Schuld in Anspruch genommen werden, für den er sich auch verbürgt hat, von den restlichen Schulden muss er aber nichts übernehmen. Bei der gesamtschuldnerischen Bürgschaft hingegen werden ebenfalls mehrere Bürgen eingesetzt, die als Gemeinschaft haften.
Das typische Dreiecksverhältnis bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft besteht dabei zwischen Darlehensnehmer, der als Hauptschuldner auftritt, einer Bank, die das Darlehen vergibt und dem Bürgen, der im Falle des Verzuges haftbar gemacht wird. Diese drei Vertragspartner müssen dann auch die jeweils zugrunde liegenden Verträge unterzeichnen.
Oftmals bestehen auch Vermieter bei Abschluss eines Mietvertrages auf einer selbstschuldnerischen Bürgschaft. So zum Beispiel bei jungen Erwachsenen, deren Einkommen zwar eigentlich ausreicht, um die Miete zu tragen, denen viele Vermieter aber nicht ganz trauen. Dann wird oft verlangt, dass die Eltern eine selbstschuldnerische Bürgschaft unterzeichnen. Sollte das Kind dann mit der Mietzahlung in Verzug geraten, so kann der Vermieter direkt an die Eltern heran treten und die Miete von diesen verlangen. Wurde der Mietvertrag nur auf den Namen des Kindes ausgestellt, können die Eltern nicht einmal die Wohnung kündigen, da sie nicht als Mieter gelten. Dann kann der Vermieter theoretisch jeden Monat aufs Neue auf die Eltern zugehen.
Um diese Gefahr auszuschließen, kann man jedoch auch eine zeitliche Begrenzung bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft vereinbaren. In diesen Fällen bürgt der Bürge nur binnen eine festgelegten Zeitraums. Auch ein Höchstbetrag kann hier festgelegt werden, wobei der Bürge nur bis zu diesem Betrag bürgt. Sinnvoll ist diese Variante vor allen Dingen für den Bürgen, um sein Risiko einzuschränken. Auch eine Teilbürgschaft, bei der mehrere Bürgen eingesetzt werden, die jeweils nur für einen bestimmten Teil der Schuld haften, ist dabei möglich. So kann jeder Bürge nur für den Teil der Schuld in Anspruch genommen werden, für den er sich auch verbürgt hat, von den restlichen Schulden muss er aber nichts übernehmen. Bei der gesamtschuldnerischen Bürgschaft hingegen werden ebenfalls mehrere Bürgen eingesetzt, die als Gemeinschaft haften.
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