Sonntag, 4. Mai 2025
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Einen Bürgschaft Vertrag unterzeichnen
Die Bürgschaft wird für viele Banken bei der Vergabe von Krediten immer wichtiger. Kein Wunder, bietet sie doch eine hervorragende Sicherheit für die Bank selbst, da diese Gelder, die sie vom Hauptschuldner nicht eintreiben kann, vom Bürgen verlangen kann. Wer sich als Bürge für jemand anderen zur Verfügung stellen will, der sollte sich die Sache besser einmal zu viel, als zu wenig überlegen.Am besten ist es, man kennt die Einnahmen des Schuldners, um abzuschätzen, wie hoch das Risiko ist, tatsächlich bürgen zu müssen. Zudem ist eine selbstschuldnerische Bürgschaft nach Möglichkeit zu vermeiden, da man hier sofort in Anspruch genommen werden kann, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Grundsätzlich stellt die Bürgschaft also eine heikle Angelegenheit dar, die gut durchdacht sein will. Kein Wunder, dass man in der Regel auch nur für Familienangehörige bürgt, denen man voll und ganz vertraut, aber nie für fremde Personen, die man erst seit kurzer Zeit kennt.
Mit Unterzeichnung des Bürgschaft Vertrags geht man der Bank gegenüber die Verpflichtung ein, für die Schulden des Schuldners zu haften, kommt dieser nicht dafür auf. Der Bürgschaft Vertrag muss dabei stets schriftlich abgefasst werden, einzig Vollkaufleute können eine mündliche Bürgschaft abgeben. Im Bürgschaft Vertrag selbst wird dann geregelt, um was für eine Art von Bürgschaft es sich handelt.
Dabei kann eine selbstschuldnerische Bürgschaft vereinbart werden, bei der der Bürge auf das Recht verzichtet, dass erst alle Mittel ausgeschöpft werden, um das Geld vom Hauptschuldner einzutreiben. Diese selbstschuldnerische Bürgschaft kann allerdings begrenzt werden, sowohl zeitlich, als auch vom Betrag her. Bei einer zeitlichen Begrenzung beispielsweise muss der Bürge nur dann zahlen, wenn der Hauptschuldner seinen Verpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht nachkommt. Bei der Vereinbarung eines Höchstbetrages hingegen haftet der Bürge nur bis zu maximal diesem Betrag. Alles was darüber hinaus geht, muss sich der Gläubiger anderweitig besorgen oder die Beträge abschreiben. Weiterhin kann eine Ausfallbürgschaft vereinbart werden. Bei dieser muss der Bürge nur für den Teil der Schulden haften, die wirklich nicht mehr vom Hauptschuldner eingetrieben werden können.
Zusätzlich findet sich auch eine Teilbürgschaft. Diese besagt, dass mehrere Bürgen einen Bürgschaft Vertrag unterzeichnen. Jeder Bürge haftet nur für einen bestimmten Teil der Schulden. Bei der Gesamtbürgschaft hingegen haften alle Bürgen gleichermaßen für die Schulden, wobei alle den gleichen Betrag abzahlen müssen, also keine bevorzugt oder benachteiligt werden kann. Mit der Unterzeichnung eines Bürgschaft Vertrags geht ein Bürge ein nicht zu unterschätzendes Risiko ein. Denn er muss mit seinem gesamten, auch privaten Vermögen haften, kommt der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nach.
Mit Unterzeichnung des Bürgschaft Vertrags geht man der Bank gegenüber die Verpflichtung ein, für die Schulden des Schuldners zu haften, kommt dieser nicht dafür auf. Der Bürgschaft Vertrag muss dabei stets schriftlich abgefasst werden, einzig Vollkaufleute können eine mündliche Bürgschaft abgeben. Im Bürgschaft Vertrag selbst wird dann geregelt, um was für eine Art von Bürgschaft es sich handelt.
Dabei kann eine selbstschuldnerische Bürgschaft vereinbart werden, bei der der Bürge auf das Recht verzichtet, dass erst alle Mittel ausgeschöpft werden, um das Geld vom Hauptschuldner einzutreiben. Diese selbstschuldnerische Bürgschaft kann allerdings begrenzt werden, sowohl zeitlich, als auch vom Betrag her. Bei einer zeitlichen Begrenzung beispielsweise muss der Bürge nur dann zahlen, wenn der Hauptschuldner seinen Verpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht nachkommt. Bei der Vereinbarung eines Höchstbetrages hingegen haftet der Bürge nur bis zu maximal diesem Betrag. Alles was darüber hinaus geht, muss sich der Gläubiger anderweitig besorgen oder die Beträge abschreiben. Weiterhin kann eine Ausfallbürgschaft vereinbart werden. Bei dieser muss der Bürge nur für den Teil der Schulden haften, die wirklich nicht mehr vom Hauptschuldner eingetrieben werden können.
Zusätzlich findet sich auch eine Teilbürgschaft. Diese besagt, dass mehrere Bürgen einen Bürgschaft Vertrag unterzeichnen. Jeder Bürge haftet nur für einen bestimmten Teil der Schulden. Bei der Gesamtbürgschaft hingegen haften alle Bürgen gleichermaßen für die Schulden, wobei alle den gleichen Betrag abzahlen müssen, also keine bevorzugt oder benachteiligt werden kann. Mit der Unterzeichnung eines Bürgschaft Vertrags geht ein Bürge ein nicht zu unterschätzendes Risiko ein. Denn er muss mit seinem gesamten, auch privaten Vermögen haften, kommt der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nach.
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