Freitag, 14. Februar 2025
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Polizeiliches Führungszeugnis ausstellen lassen - Kosten
Immer häufiger verlangen künftige Arbeitgeber die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses von potenziellen neuen Mitarbeitern. Damit wollen sie sich bestätigen lassen, dass der künftige Mitarbeiter nicht vorbestraft ist und auch sonst polizeilich nicht auffällig geworden ist. Die Unternehmen sichern sich zunehmend mehr auf diese Art und Weise ab, um auch wirklich nur unbescholtene Mitarbeiter zu finden.Dabei muss der Mitarbeiter dann einen Antrag bei der örtlichen Meldebehörde stellen. Hier wird er auch gefragt, wofür das polizeiliche Führungszeugnis benötigt wird. Dient es zur Vorlage bei einem privaten Arbeitgeber, so wird beim Bundeszentralregister in Bonn ein so genanntes Privatführungszeugnis beantragt. Dieses stellt auch die Belegart N dar. Will man dagegen bei einer öffentlichen Behörde anfangen zu arbeiten, so muss man ein Behördenführungszeugnis beantragen. Die Beantragung bei der örtlichen Meldebehörde muss dabei in jedem Falle persönlich erfolgen. Dabei ist keine Bevollmächtigung einer anderen Person erlaubt. Der Personalausweis dient zur Feststellung der Personalien des Antragstellers. Die Kosten für das polizeiliche Führungszeugnis sind dabei vom Antragsteller selbst zu tragen und belaufen sich auf 13 Euro.
Handelt es sich um ein Privatführungszeugnis, so wird dieses direkt an eine vom Antragsteller zu benennende Adresse geschickt, die im Einzelfall auch von der Meldeadresse abweichen kann. Wird dagegen ein Behördenführungszeugnis beantragt, so wird dieses direkt an die jeweilige Behörde weiter geleitet. Die Behörde muss dem jeweiligen Antragsteller aber in jedem Fall Einsicht in das Zeugnis gewähren. Will man dies nicht, so ist das bei der Meldebehörde ausdrücklich anzugeben. In diesen Fällen wird das Behördenführungszeugnis an ein Amtsgericht in der Nähe des Antragstellers geschickt. Dieses wird ihn benachrichtigen, wann und wo er Einsicht in das Zeugnis nehmen kann. Danach kann der Antragsteller entscheiden, ob das Zeugnis noch an die betreffende Behörde weiter geleitet oder aber auch vernichtet werden soll.
Im polizeilichen Führungszeugnis werden dabei in der Regel alle begangenen Straftaten mit Datum der Verurteilung und Höhe der verhängten Strafe, sei es nun eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe, eingetragen. Grundsätzlich werden aber Erstverurteilungen mit geringen Geldstrafe, die nicht über 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen unter drei Monaten bzw. Jugendstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, nicht eingetragen. Diese können jedoch im Behördenführungszeugnis durchaus ersichtlich werden.
In der Regel werden kleinere Vergehen nach drei Jahren gelöscht, größere Verurteilungen und Strafen jedoch nicht vor Ablauf von fünf Jahren. Wurde man dagegen wegen Sexualstraftaten verurteilt, so gelten noch längere Fristen, bevor diese aus dem Führungszeugnis gelöscht werden. Ebenfalls können im Behördenführungszeugnis auch der Entzug einer Gewerbeerlaubnis oder eines Waffenscheins vermerkt werden, im Privatführungszeugnis hingegen wird dies nicht aufgeführt.
Handelt es sich um ein Privatführungszeugnis, so wird dieses direkt an eine vom Antragsteller zu benennende Adresse geschickt, die im Einzelfall auch von der Meldeadresse abweichen kann. Wird dagegen ein Behördenführungszeugnis beantragt, so wird dieses direkt an die jeweilige Behörde weiter geleitet. Die Behörde muss dem jeweiligen Antragsteller aber in jedem Fall Einsicht in das Zeugnis gewähren. Will man dies nicht, so ist das bei der Meldebehörde ausdrücklich anzugeben. In diesen Fällen wird das Behördenführungszeugnis an ein Amtsgericht in der Nähe des Antragstellers geschickt. Dieses wird ihn benachrichtigen, wann und wo er Einsicht in das Zeugnis nehmen kann. Danach kann der Antragsteller entscheiden, ob das Zeugnis noch an die betreffende Behörde weiter geleitet oder aber auch vernichtet werden soll.
Im polizeilichen Führungszeugnis werden dabei in der Regel alle begangenen Straftaten mit Datum der Verurteilung und Höhe der verhängten Strafe, sei es nun eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe, eingetragen. Grundsätzlich werden aber Erstverurteilungen mit geringen Geldstrafe, die nicht über 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen unter drei Monaten bzw. Jugendstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, nicht eingetragen. Diese können jedoch im Behördenführungszeugnis durchaus ersichtlich werden.
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