Freitag, 25. April 2025
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Keine Miete bezahlt
Immer wieder kommt es vor, dass die Menschen nicht einmal mehr die notwendigsten Kosten tragen können. So kann oftmals auch die Miete nicht bezahlt werden. Die Vermieter können hier ein Liedchen von singen, haben sich die Fälle der Mietnomaden, die absichtlich keine Miete zahlen, doch massiv gehäuft. Für Vermieter beginnt dann häufig ein langer Kampf.Nachdem zwei Monate lang die Miete nicht gezahlt wurde, kann der Vermieter den Mietvertrag außerordentlich, also fristlos kündigen. Sollte der Mieter nun aber die ausstehende Miete zahlen, wird die Kündigung unwirksam. Deshalb ist es ratsam, auch noch einmal fristgemäß und ordentlich zu kündigen. Die Kündigung muss dabei schriftlich erfolgen und sollte am besten per Einschreiben mit Rückschein versandt werden. In der Kündigung sollte eine angemessene Frist zur Räumung der Wohnung gesetzt werden. Verlässt der Mieter bis zu dieser Frist die Wohnung nicht, so muss er auch damit rechnen, dass der Vermieter den Weg vor Gericht nicht scheut. Dabei wird die Räumungsklage allerdings auch erst nach Wochen und Monaten tatsächlich durchgesetzt werden können, sodass der Vermieter hier einen langen Weg gehen muss.
In jedem Fall sollte er sich rechtlich beraten lassen, da mitunter auch der Austausch des Schlosses oder die Zwangsräumung erforderlich werden, wobei man bestimmte Schritte einhalten muss, um sich als Vermieter nicht selbst ins rechtliche Aus zu stürzen. Bei der Zwangsräumung, die dann meist durch einen Gerichtsvollzieher bzw. unter dessen Aufsicht durchgeführt wird, werden dann sämtliche Möbelstücke und andere Dinge, die sich noch in der Wohnung befinden, aus dieser heraus geholt.
Das gesamte Hab und Gut des Mieters muss nun auch entsprechend eingelagert werden, wobei der Mieter seine Sachen binnen bestimmter Fristen auch wieder abholen kann. Dafür muss er dann in der Regel aber auch die Lagerkosten tragen. Holt der Mieter seine Sachen nicht ab, kann der Vermieter diese auch versteigern lassen, wodurch sich mitunter zumindest ein Teil der Kosten für die Zwangsräumung wieder herein holen lässt. Allerdings ist die Versteigerung auch erst nach einer bestimmten Frist möglich, innerhalb derer der Mieter dann auch seine Sachen nicht abgeholt hat.
Grundsätzlich gestaltet es sich für den Vermieter also sehr langwierig und schwierig, den Mieter dann auch tatsächlich aus der Wohnung heraus zu bekommen, selbst wenn dieser seine Miete nicht zahlt. Umso wichtiger ist eine entsprechende Überprüfung des Mieters vor Abschluss eines Mietvertrages. Neben der Selbstauskunft wird deshalb oft auch eine Vermieterauskunft des vorherigen Vermieters verlangt, in der bestätigt wird, dass die Miete immer pünktlich geflossen ist.
In jedem Fall sollte er sich rechtlich beraten lassen, da mitunter auch der Austausch des Schlosses oder die Zwangsräumung erforderlich werden, wobei man bestimmte Schritte einhalten muss, um sich als Vermieter nicht selbst ins rechtliche Aus zu stürzen. Bei der Zwangsräumung, die dann meist durch einen Gerichtsvollzieher bzw. unter dessen Aufsicht durchgeführt wird, werden dann sämtliche Möbelstücke und andere Dinge, die sich noch in der Wohnung befinden, aus dieser heraus geholt.
Das gesamte Hab und Gut des Mieters muss nun auch entsprechend eingelagert werden, wobei der Mieter seine Sachen binnen bestimmter Fristen auch wieder abholen kann. Dafür muss er dann in der Regel aber auch die Lagerkosten tragen. Holt der Mieter seine Sachen nicht ab, kann der Vermieter diese auch versteigern lassen, wodurch sich mitunter zumindest ein Teil der Kosten für die Zwangsräumung wieder herein holen lässt. Allerdings ist die Versteigerung auch erst nach einer bestimmten Frist möglich, innerhalb derer der Mieter dann auch seine Sachen nicht abgeholt hat.
Grundsätzlich gestaltet es sich für den Vermieter also sehr langwierig und schwierig, den Mieter dann auch tatsächlich aus der Wohnung heraus zu bekommen, selbst wenn dieser seine Miete nicht zahlt. Umso wichtiger ist eine entsprechende Überprüfung des Mieters vor Abschluss eines Mietvertrages. Neben der Selbstauskunft wird deshalb oft auch eine Vermieterauskunft des vorherigen Vermieters verlangt, in der bestätigt wird, dass die Miete immer pünktlich geflossen ist.
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