Freitag, 25. April 2025
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Insolvenz - offene Forderung nicht mehr bezahlen müssen?
Das leidige Thema Insolvenz ist heute wohl Jedem ein Begriff. Dabei hatte auch fast jeder Mensch schon einmal mit einer Insolvenz zu tun, egal ob es sich um die eigene Privatinsolvenz oder die Insolvenz des Arbeitgebers handelte. Doch wie sieht es eigentlich aus, wenn das insolvente Unternehmen noch Forderungen gegen einen selbst hat? Muss man diese dann auch noch bezahlen, obwohl das Unternehmen bereits zahlungsunfähig ist?Viele denken auch heute noch, dass dies nicht nötig wäre, da das Geld ja ohnehin nicht zur Begleichung von Rechnungen des Unternehmens verwendet werden kann. Das böse Erwachen folgt dann aber meist auf dem Fuße, denn der Insolvenzverwalter, der dem Unternehmen zugeteilt wurde, wird Schuldner des Unternehmens schnell eines besseren belehren. Er wird sämtliche Schuldner des Unternehmens anschreiben und von diesen die kurzfristige Zahlung der offenen Rechnungen verlangen. Dabei hat der Insolvenzverwalter deutlich mehr Möglichkeiten, die Schuldner zur Zahlung zu bewegen, sodass man hier schnell handeln und den offenen Betrag überweisen sollte. Grund dafür ist einfach, dass die Masse noch weiter ausgebaut werden soll, um überhaupt erst einmal ausreichend Masse zusammen zu bekommen, damit das Insolvenzverfahren auch eröffnet werden kann.
Anders sieht es hingegen bei den Gläubigern des Unternehmens aus. Mit Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens werden jegliche Zahlungen eingestellt, Kunden müssen meist auf ein Anderkonto, welches vom Insolvenzverwalter eingerichtet wird, zahlen, Gläubiger hingegen müssen ihre Forderungen in der Insolvenztabelle anmelden und sich in Geduld üben. Ein Insolvenzverfahren erstreckt sich in der Regel über zwei bis drei Jahre, sodass erst nach Ablauf dieser Zeit bestimmt wird, wie hoch die Auszahlungsquote an die Gläubiger ist.
Arbeitnehmer haben mit ihren Forderungen gegen den Arbeitgeber die besten Chancen. Ausstehende Gehälter und Urlaubstage werden in der Regel mit dem Insolvenzgeld abgegolten, welches von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird. Allerdings ist dieses begrenzt auf die Höhe von maximal drei Monatsgehältern. Alle darüber hinaus gehenden Forderungen müssen auch Arbeitnehmer in der Insolvenztabelle anmelden. Oft wird die Forderung vom Insolvenzverwalter dann erst einmal bestritten, was bei kleinen Beträgen nicht weiter schlimm sein mag.
Interessant wird es dann allerdings, wenn etwa ein bis zwei Jahre nach Ablehnung der Forderung doch noch ein Schreiben ins Haus flattert, dass besagt, dass nun doch ein Teil der Forderung anerkannt wird. Dieser Betrag wird dann ebenfalls häufig noch von der Bundesagentur für Arbeit nachgezahlt, wozu ein geänderter Bescheid über die Gewährung des Insolvenzgeldes ergeht. Aber auch hier zeigt sich wieder einmal, nur wer seine Forderungen anmeldet, kann diese, wenn auch nach Jahren, noch erhalten.
Anders sieht es hingegen bei den Gläubigern des Unternehmens aus. Mit Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens werden jegliche Zahlungen eingestellt, Kunden müssen meist auf ein Anderkonto, welches vom Insolvenzverwalter eingerichtet wird, zahlen, Gläubiger hingegen müssen ihre Forderungen in der Insolvenztabelle anmelden und sich in Geduld üben. Ein Insolvenzverfahren erstreckt sich in der Regel über zwei bis drei Jahre, sodass erst nach Ablauf dieser Zeit bestimmt wird, wie hoch die Auszahlungsquote an die Gläubiger ist.
Arbeitnehmer haben mit ihren Forderungen gegen den Arbeitgeber die besten Chancen. Ausstehende Gehälter und Urlaubstage werden in der Regel mit dem Insolvenzgeld abgegolten, welches von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird. Allerdings ist dieses begrenzt auf die Höhe von maximal drei Monatsgehältern. Alle darüber hinaus gehenden Forderungen müssen auch Arbeitnehmer in der Insolvenztabelle anmelden. Oft wird die Forderung vom Insolvenzverwalter dann erst einmal bestritten, was bei kleinen Beträgen nicht weiter schlimm sein mag.
Interessant wird es dann allerdings, wenn etwa ein bis zwei Jahre nach Ablehnung der Forderung doch noch ein Schreiben ins Haus flattert, dass besagt, dass nun doch ein Teil der Forderung anerkannt wird. Dieser Betrag wird dann ebenfalls häufig noch von der Bundesagentur für Arbeit nachgezahlt, wozu ein geänderter Bescheid über die Gewährung des Insolvenzgeldes ergeht. Aber auch hier zeigt sich wieder einmal, nur wer seine Forderungen anmeldet, kann diese, wenn auch nach Jahren, noch erhalten.
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