Freitag, 25. April 2025

Steuererklärung für Rentner - das Wichtigste auf einen Blick

Für viele Rentner kommt es überraschend: sie müssen nun doch wieder eine Steuererklärung machen. Doch auch für Rentner gilt, dass sie ihre Steuerlast senken können, wenn sie eine Jahresendrechnung beim Finanzamt einreichen, eben in Form der Steuererklärung. Dabei sollten Rentner dann natürlich vor allem ein Augenmerk auf die wichtigsten Steuersenker legen: Krankheitskosten, Versicherungsbeiträge und andere Sonderausgaben, sowie die Kosten für Hilfe im Haushalt.

Bereits im Mantelbogen lassen sich die ersten Steuersenker eintragen: Kirchensteuer, Unterhalt an geschiedene Lebenspartner, Parteibeiträge, Spenden, Behindertenpauschbeträge, Praxisgebühr, Kosten für Prothesen, Zahnersatz, Brillen, Hilfs- und Heilmittel, Arztbesuche und Medikamente - dies alles sind Posten, die die Steuerschuld drücken können. Pauschal anerkannt werden 36 bzw. 72 Euro, die meisten Steuerzahler liegen allerdings oberhalb dieser Pauschalen. Um alle Kosten geltend zu machen, muss man jedoch die nötigen Belege zusammenstellen - was über die zumutbaren Belastungen hinausgeht, kann man als außergewöhnliche Belastungen abrechnen.

Eine dicke Steuerersparnis für die meisten Senioren stellt die Anlage Vorsorgeaufwand dar, denn hier werden sämtliche Beiträge für Haftpflichtversicherungen, Pflegeversicherungen und Krankenversicherungen eingetragen - diese Kosten minimieren die Steuerlast in jedem Falle. Voll anerkannt seitens des Finanzamts sind die Kosten bis zu einem Betrag von 4402 Euro, zusätzlich anerkannt wird der halbe Betrag von 1340 Euro.

In der Anlage R geht es weiter, und zwar mit dem Rentenfreibetrag: eingetragen werden hier zum Beispiel Kosten für Gerichte, die Rentenansprüche klären, Anwälte und Rentenberater, und zwar als Werbungskosten. Die Kosten gehen direkt vom zu versteuernden Anteil der Rente ab, je nachdem, wann die Rente begonnen hat, ist ein gewisser Betrag der Rentenzahlung steuerfrei.

Ebenso in die Anlage R eingetragen werden Renten aus Zusatzversorgungskassen, Pensionskassen, Pensionsfonds und betrieblichen Direktversicherungen, sowie Riester-Renten. Die Rentenzahlungen sind genau dann in voller Höhe zu versteuern, wenn die jeweiligen Beiträge unbesteuert eingezahlt wurden oder eine Förderung (im Sinne von Zulagen) bestand.

Zwar ist es seit dem Jahr 2009 nicht mehr Pflicht, innerhalb der Steuererklärung Kapitalerträge anzugeben, bei Rentnern macht das jedoch trotzdem oft Sinn, denn haben sie mehr als 801 Euro an Kapitalerträgen erwirtschaftet (bei Ehepaaren 1602 Euro), wird die schon abgezogene Steuer oft zurückgezahlt bzw. verrechnet.
 
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