Freitag, 25. April 2025
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Steuererklärung - Sonderausgaben absetzen
Wer Sonderausgaben hat, sollte diese auch unbedingt gegenüber dem Finanzamt geltend machen, denn es werden zunächst einmal nur 36 Euro (bzw. 72 Euro für Ehepaare) als Pauschale berechnet, obwohl die meisten weitaus mehr abrechnen können und es sich bei den Sonderausgaben oft um recht drastische Steuersenker handelt. Angegeben werden die Sonderausgaben im Mantelbogen der Steuererklärung.Zu den Sonderausgaben gehören zum Beispiel die Kosten für das erste Studium nach dem Abi oder die erste Ausbildung, die man macht, allerdings nicht im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses. Abgerechnet werden können bis zu 4000 Euro pro Jahr; wurde bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen, rechnet man die Kosten als Werbungskosten ab.
Auch die Kirchensteuer zählt zu den Sonderausgaben, wobei eventuell geleistete nachträgliche Zahlungen mit eingerechnet und Erstattungen abgezogen werden. Die Höhe der Sonderausgaben ist hierbei unbegrenzt, handelt es sich um Religionsgemeinschaften (staatlich anerkannt), bei denen die Mitglieder keine Kirchensteuer bezahlen, wird der normale Kirchensteuersatz als Maß verwendet (8 bzw. 9 %) Höhere Beträge verrechnet man als Spenden für religiöse bzw. kirchliche Zwecke. Was nicht dazu zählt, sind Kapitalerträge, für die die jeweilige Bank bereits Kirchensteuer (Abgeltungssteuer) abgeführt hat.
Ein dicker Posten unter den Sonderausgaben können Spenden und Mitgliedsbeiträge (an Wählervereinigungen und politische Parteien) sein. Bei Zahlungen von 1650 bzw. 3300 Euro jährlich, zieht das Finanzamt die Hälfte dieser Beträge jeweils direkt von der Einkommensteuer ab, sind die Zuwendungen noch höher, werden noch einmal max. 1650 bzw. 3300 Euro als Sonderausgaben anerkannt.
Spendet man hingegen nicht für eine Partei, sonder vielmehr für kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke, werden alle Zuwendungen bis zu einem Anteil von 20 % des Einkünfte-Gesamtbetrages anerkannt; bei Spenden für kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Stiftungen noch mal zusätzlich zu den 20 % 1 Million Euro verteilt auf 10 Jahre.
Auch Unterhaltszahlungen sind unter Umständen als Sonderausgaben absetzbar, dazu muss der Empfänger jedoch den Unterhalt versteuern (Anlage U). Die Höhe der anerkannten Sonderausgaben beläuft sich dann auf jährlich 13.805 Euro an jeden dauerhaft getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner. Dieser Abzugsbetrag kann auch im Trennungsjahr genutzt werden, sollte sich eine gemeinschaftliche Steuererklärung doch als ungünstiger herausstellen.
Auch die Kirchensteuer zählt zu den Sonderausgaben, wobei eventuell geleistete nachträgliche Zahlungen mit eingerechnet und Erstattungen abgezogen werden. Die Höhe der Sonderausgaben ist hierbei unbegrenzt, handelt es sich um Religionsgemeinschaften (staatlich anerkannt), bei denen die Mitglieder keine Kirchensteuer bezahlen, wird der normale Kirchensteuersatz als Maß verwendet (8 bzw. 9 %) Höhere Beträge verrechnet man als Spenden für religiöse bzw. kirchliche Zwecke. Was nicht dazu zählt, sind Kapitalerträge, für die die jeweilige Bank bereits Kirchensteuer (Abgeltungssteuer) abgeführt hat.
Ein dicker Posten unter den Sonderausgaben können Spenden und Mitgliedsbeiträge (an Wählervereinigungen und politische Parteien) sein. Bei Zahlungen von 1650 bzw. 3300 Euro jährlich, zieht das Finanzamt die Hälfte dieser Beträge jeweils direkt von der Einkommensteuer ab, sind die Zuwendungen noch höher, werden noch einmal max. 1650 bzw. 3300 Euro als Sonderausgaben anerkannt.
Spendet man hingegen nicht für eine Partei, sonder vielmehr für kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke, werden alle Zuwendungen bis zu einem Anteil von 20 % des Einkünfte-Gesamtbetrages anerkannt; bei Spenden für kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Stiftungen noch mal zusätzlich zu den 20 % 1 Million Euro verteilt auf 10 Jahre.
Auch Unterhaltszahlungen sind unter Umständen als Sonderausgaben absetzbar, dazu muss der Empfänger jedoch den Unterhalt versteuern (Anlage U). Die Höhe der anerkannten Sonderausgaben beläuft sich dann auf jährlich 13.805 Euro an jeden dauerhaft getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner. Dieser Abzugsbetrag kann auch im Trennungsjahr genutzt werden, sollte sich eine gemeinschaftliche Steuererklärung doch als ungünstiger herausstellen.
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