Mittwoch, 6. November 2024
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Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen
Für mehr Steuerabzug können Eltern die Kosten für die Kinderbetreuung in der Steuererklärung angeben. Relevant sind die Kinderbetreuungskosten für alle Eltern, die im Jahr 2009 für Kinder bis zum Alter von vierzehn Jahren, oder für behinderte Kinder Betreuungskosten hatten. Die Kosten, also Dinge wie Hort, Kita, Betreuer, werden pro Kind separat abgerechnet.Abgesetzt werden können pro Kind bis zu 6000 Euro als Sonderausgaben bzw. als Werbungskosten, vom Finanzamt berücksichtigt werden allerdings max. 4000 Euro. Nicht mit einbezogen in diese Kosten sind zum Beispiel die Verpflegungskosten im Kindergarten, es zählen die Betreuungskosten, wozu aber auch wiederum die Fahrtkosten zum Kindergarten bzw. der Kita oder dem Hort, oder auch die Kosten für Unterbringung und Verpflegung einer Tagesmutter bzw. einem Betreuer nach Wahl. Bezahlt werden sollten solche Kosten nicht bar, sondern immer per Überweisung oder Lastschriftverfahren, denn das Finanzamt wird zum Nachweis der Kosten Belege wie Rechnungen und Überweisungsbelege sehen wollen.
Wo genau man die Kinder unterbringt, ist für das Finanzamt nicht entscheidend, akzeptiert werden Kindergarten, Hort, Kindertagesstätte, Kinderheim, Pflegestätte, Ganztagsschule, Wochen- oder Tagesmutter. Auch die Kosten für Personen, die die Kinder zuhause betreuen, werden akzeptiert, dazu gehören zum Beispiel Erzieherinnen, Kinderpflegerinnen, Haushaltshilfen, Kinderschwestern und Verwandte. Wer ein Au-pair-Mädchen beschäftigt, kann die Kosten zu 50% als Kinderbetreuungskosten, die anderen 50% als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen.
Der Steuervorteil besteht übrigens ab dem ersten Euro der Kinderbetreuungskosten. Sollte einer der beiden berufstätigen Eltern nur auf 400-Euro-Basis arbeiten, werden die Betreuungskosten als Werbungskosten gerechnet, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmerpauschalbetrag von 920 Euro nun ausgeschöpft wird, oder nicht.
Sind die Eltern selbständig, so zählen die Kinderbetreuungskosten zu den Betriebsausgaben, Eltern, die nebenberuflich selbständig sind, können die Kinderbetreuungskosten nach eigenem Belieben verteilen. Bei Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Urlaub bleibt die bestehende Verteilung für die ersten vier Monate erhalten.
Selbst wenn zum Beispiel die Mutter zuhause bleibt und keinem Beruf nachgeht, können Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden, und zwar bis zu 4000 Euro, wenn ein Angestellter oder Selbständiger als Betreuer auf die Kinder aufpasst. Beantragt wird der Abzug der Kosten in diesem Falle allerdings im Mantelbogen, Zeilen 74 bis 76, anstatt in der Anlage Kind.
Wo genau man die Kinder unterbringt, ist für das Finanzamt nicht entscheidend, akzeptiert werden Kindergarten, Hort, Kindertagesstätte, Kinderheim, Pflegestätte, Ganztagsschule, Wochen- oder Tagesmutter. Auch die Kosten für Personen, die die Kinder zuhause betreuen, werden akzeptiert, dazu gehören zum Beispiel Erzieherinnen, Kinderpflegerinnen, Haushaltshilfen, Kinderschwestern und Verwandte. Wer ein Au-pair-Mädchen beschäftigt, kann die Kosten zu 50% als Kinderbetreuungskosten, die anderen 50% als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen.
Der Steuervorteil besteht übrigens ab dem ersten Euro der Kinderbetreuungskosten. Sollte einer der beiden berufstätigen Eltern nur auf 400-Euro-Basis arbeiten, werden die Betreuungskosten als Werbungskosten gerechnet, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmerpauschalbetrag von 920 Euro nun ausgeschöpft wird, oder nicht.
Sind die Eltern selbständig, so zählen die Kinderbetreuungskosten zu den Betriebsausgaben, Eltern, die nebenberuflich selbständig sind, können die Kinderbetreuungskosten nach eigenem Belieben verteilen. Bei Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Urlaub bleibt die bestehende Verteilung für die ersten vier Monate erhalten.
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