Montag, 17. März 2025
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Steuererklärung - Freibeträge für Eltern
Das Plus für Eltern ist seit 2009 etwas angestiegen - so zum Beispiel das Kindergeld und der Kinderfreibetrag. Aber auch das Schulgeld verschafft den Eltern einen Steuerabzug, den sie natürlich nutzen sollten, wozu zum Beispiel die Optimierung der Steuerklassen gehört. Interessant ist das Ganze für alle Väter und Mütter, die für 2009 Kindergeld erhalten haben.Momentan erhalten Eltern jeweils 184 Euro für die ersten beiden Kinder, für ein drittes Kind 190 Euro, ab einem vierten Kind sogar 215 Euro Kindergeld. Hinzu kommt ggf. das Elterngeld für junge Eltern in Höhe von 1800 Euro pro Monat, was in der Steuererklärung mitzählt, auch wenn es eigentlich steuerfrei ist. Man erhält als Elternteil dann das meiste Elterngeld, wenn man bereits vor Geburt des Kindes die Steuerklasse III hatte.
Pro Kind, für das die Eltern auch Kindergeld bekommen, erhalten sie zusätzlich Kinderfreibeträge. Im Steuerbescheid durch das Finanzamt angerechnet wird jedoch auch immer das Kindergeld, was dazu führt, dass in manchen Familien die Kinderfreibeträge irrelevant sind, weil das Kindergeld bereits oberhalb der Freibeträge liegt.
In der Jahresabrechnung wird durch das Finanzamt überprüft, ob die Familie anhand der Kinderfreibeträge besser abschneiden würde, oder nicht. Die vollen Freibeträge wären: 2160 Euro Betreuungsfreibetrag und 3864 Euro Kinderfreibetrag. Nur die Hälfte der Freibeträge, also 1080 Euro und 1932 Euro werden berechnet, wenn die Eltern geschieden sind bzw. getrennt leben.
Ausnahme: wird der Unterhalt von einem Elternteil voll geleistet und kommt der andere entsprechend weniger als 75 % seiner Unterhaltspflicht nach und/oder lebt im Ausland, erhalten Alleinstehende den Kinderfreibetrag in voller Höhe. Vorsicht - nicht immer ist die Übertragung des vollen Kinderfreibetrages von Vorteil, denn verloren gehen dafür Dinge wie die Kinderzulage für das Eigenheim, der halbe Ausbildungsfreibetrag oder auch die Riestervertrag Förderung.
Eine weitere Steuerentlastung gibt es für Alleinerziehende, und zwar den Entlastungsbetrag von 109 Euro pro Monat bzw. 1308 Euro pro Jahr. Voraussetzung: es lebt kein weiterer Erwachsener mit im Haushalt, für die Kinder muss man Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge bekommen haben. Erlaubt sind Untermieter und erwachsene Mitbewohner, die pflegebedürftig oder blind sind, nicht über mehr als 15.500 Euro Vermögen verfügen und maximal 7860 Euro pro Jahr an Bezügen bzw. Einkünften erhalten.
Nicht vergessen werden darf das Schulgeld für Kinder mit Kinderfreibeträgen bzw. Kindergeld: maximal 5000 Euro davon bzw. 30 % sind Sonderausgaben, dafür jedoch müssen die Eltern einen Nachweis über den Schulbesuch des Kindes erbringen (Bescheinigung des Schulministeriums).
Pro Kind, für das die Eltern auch Kindergeld bekommen, erhalten sie zusätzlich Kinderfreibeträge. Im Steuerbescheid durch das Finanzamt angerechnet wird jedoch auch immer das Kindergeld, was dazu führt, dass in manchen Familien die Kinderfreibeträge irrelevant sind, weil das Kindergeld bereits oberhalb der Freibeträge liegt.
In der Jahresabrechnung wird durch das Finanzamt überprüft, ob die Familie anhand der Kinderfreibeträge besser abschneiden würde, oder nicht. Die vollen Freibeträge wären: 2160 Euro Betreuungsfreibetrag und 3864 Euro Kinderfreibetrag. Nur die Hälfte der Freibeträge, also 1080 Euro und 1932 Euro werden berechnet, wenn die Eltern geschieden sind bzw. getrennt leben.
Ausnahme: wird der Unterhalt von einem Elternteil voll geleistet und kommt der andere entsprechend weniger als 75 % seiner Unterhaltspflicht nach und/oder lebt im Ausland, erhalten Alleinstehende den Kinderfreibetrag in voller Höhe. Vorsicht - nicht immer ist die Übertragung des vollen Kinderfreibetrages von Vorteil, denn verloren gehen dafür Dinge wie die Kinderzulage für das Eigenheim, der halbe Ausbildungsfreibetrag oder auch die Riestervertrag Förderung.
Eine weitere Steuerentlastung gibt es für Alleinerziehende, und zwar den Entlastungsbetrag von 109 Euro pro Monat bzw. 1308 Euro pro Jahr. Voraussetzung: es lebt kein weiterer Erwachsener mit im Haushalt, für die Kinder muss man Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge bekommen haben. Erlaubt sind Untermieter und erwachsene Mitbewohner, die pflegebedürftig oder blind sind, nicht über mehr als 15.500 Euro Vermögen verfügen und maximal 7860 Euro pro Jahr an Bezügen bzw. Einkünften erhalten.
Nicht vergessen werden darf das Schulgeld für Kinder mit Kinderfreibeträgen bzw. Kindergeld: maximal 5000 Euro davon bzw. 30 % sind Sonderausgaben, dafür jedoch müssen die Eltern einen Nachweis über den Schulbesuch des Kindes erbringen (Bescheinigung des Schulministeriums).
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