Freitag, 25. April 2025

Finanzielle Hilfen für Familien mit behinderten Kindern

Familien mit einem oder mehreren behinderten Kindern haben es oftmals nicht gerade einfach: in aller Regel brauchen die Kinder mehr Aufmerksamkeit, die Wohnung muss entsprechend behindertengerecht ausgestattet sein, und nicht zuletzt sind solche Familien oft einer im Vergleich größeren finanziellen Belastung ausgesetzt. Dafür jedoch können sich Familien mit behinderten Kindern Hilfe, die ihnen zusteht, holen.

Das fängt schon bei der Krankenversicherung an: die gesetzliche Krankenversicherung zahlt Untersuchungen, die medizinisch notwendig sind. Zu den Sachen, die die Krankenkasse in voller Höhe übernimmt, zählen nicht nur Untersuchungen, sondern auch Therapien, Behandlungen, Logopädie, Physiotherapie und benötigte Hilfsmittel, wie zum Beispiel Rollstühle oder auch Krücken. Kindern, bei denen eine Entwicklungsstörung vorliegt, werden nichtrezeptpflichtige Medikamente bzw. Arzneimittel bis zum 18. Lebensjahr bezahlt.

Kinder, die eine Behinderung haben, dürfen auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung Anspruch erheben, sofern ein Elternteil für mindestens 5 Jahre in die Pflegekasse eingezahlt hat. Abhängig von der Hilfsbedürftigkeit des Kindes, wird dann auch die Höhe der Leistungen festgelegt. Bei kleinen Kindern wird allerdings nur der im Vergleich zu gesunden und gleichaltrigen Kindern zeitliche Mehraufwand berücksichtigt.

Erhält die Familie kein oder zu wenig Geld von der Pflegekasse, könnte das Sozialamt bzw. „Hilfe zur Pflege“ weiterhelfen: die Leistung, die man in Anspruch nehmen kann, entspricht in etwa der der Pflegekasse, kommt aber normalerweise nur bei Familien mit geringem Vermögen und Einkommen zum Einsatz.

Kinder mit Behinderungen müssen nachhaltig und auch früh gefördert werden - dafür gibt es die so genannte Frühförderung: medizinisch-therapeutische Behandlungen für Kleinkinder, wie zum Beispiel Sprachtherapien; solche Dinge bezahlt die Krankenkasse. Benötigt das Kind heilpädagogische Hilfe, kommt das Sozialamt dafür auf.

Die Kindergartenkosten übernimmt das Sozialamt dann, wenn es sich um einen Sonderkindergarten handelt. Besucht das Kind allerdings einen integrativen Kindergarten, müssen die Eltern diesen in manchen Bundesländern aus der eigenen Tasche bezahlen. Kann das Kind eine reguläre Schule besuchen, übernimmt das Sozialamt auch hier wieder sämtliche Kosten. Bei Unterbringung in einem Wohnheim müssen die Eltern einen ihrer Ersparnis zuhause entsprechenden Kostenbeitrag leisten.

Kindergeld steht Personen mit einer Behinderung genau dann unbegrenzt lange zu, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst verdienen können, dafür jedoch muss die Behinderung bereits vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein. Bei Volljährigkeit und der Einstufung „nicht erwerbsfähig“, zahlt das Sozialamt die Grundsicherung, was etwa der Höhe des Alg II entspricht.

Beträgt der Behinderungsgrad min. 50 Prozent, so stellt das Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis aus, allerdings geschieht dies nur auf Antrag. Mit diesem Ausweis erhalten Personen mit Behinderungen eine Reihe von hilfreichen Erleichterungen, wie zum Beispiel die Erlaubnis, kostenlos Bahn zu fahren.
 
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